Urteil des BVerwG vom 28.10.2008

Genehmigung, Ermessen, Hauptsache, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 51.08
VGH 7 B 07.1292
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 8. Februar 2008 und des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 3. April 2008 sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 24 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklär-
te Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen
Entscheidungen sind analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wir-
kungslos.
Es entspricht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten
des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat den Kläger wil-
lentlich klaglos gestellt, indem er ihm die umstrittene Genehmigung zur Errich-
tung und zum Betrieb einer Ersatzschule erteilt hat.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG. Der Senat bewertet den Streitgegenstand, soweit er bei ihm anhängig
geworden ist, mit vier Fünfteln des vom Berufungsgericht festgesetzten Streit-
wertes.
Dr. Bardenhewer
Vormeier
Dr. Hahn
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