Urteil des BVerwG vom 19.07.2002

Bekanntgabe, Übereinstimmung, Zustellung, Verwaltungsakt

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 51.02
VGH 4 S 2796/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
17. April 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte
Revisionszulassungsgrund einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das
Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abs-
trakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgerückt ist (vgl. Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Der Verwaltungsgerichtshof ist ent-
gegen der Ansicht der Beschwerde nicht von einem Rechtssatz
abgewichen, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
31. August 1966 - BVerwG 5 C 42.65 - (BVerwGE 25, 20) aufge-
stellt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 31. August 1966
in einer Lastenausgleichssache ausgesprochen, dass ein Rechts-
behelf gegen einen zustellungsbedürftigen Verwaltungsakt be-
reits nach dessen mündlicher Bekanntgabe und noch vor seiner
Zustellung wirksam erhoben werden kann. Von diesem Rechtssatz
könnte der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Be-
schluss allenfalls dann abgewichen sein, wenn das Landesleh-
rerprüfungsamt vor der Einlegung des Widerspruchs der Klägerin
am 22. Mai 1998 eine das Prüfungsergebnis feststellende Ent-
scheidung getroffen und der Klägerin formlos bekannt gegeben
hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgestellt,
dass allein das Prüfungszeugnis vom 29. Juli 1998 die rechtli-
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che Regelung des Prüfungsergebnisses enthält, die die Klägerin
aber nicht angegriffen hat. Anders als bei Verfahrensrügen hat
das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung von Grundsatz-
und Divergenzrügen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanzen auszugehen. Im Übrigen lässt sich den Ausführun-
gen des Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2002, auf die
sich die Beschwerde stützt, auch nichts für eine formlose Be-
kanntgabe der Prüfungsentscheidung an die Klägerin vor Aushän-
digung des Prüfungszeugnisses entnehmen. Diese Ausführungen
gehen in Übereinstimmung mit der Beschwerde (Schriftsatz vom
24. Juni 2002 S. 2 oben) vielmehr davon aus, dass die Lehrer-
anwärter in Kenntnis der Einzelnoten selbst die zu erwartende
Gesamtnote und damit das Gesamtergebnis der Prüfung ermitteln
und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie alsbald ein Über-
denken der erteilten Noten verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus
§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier