Urteil des BVerwG vom 22.07.2014

Vergabeverfahren, Ablauf der Frist, Beiladung, Rechtliches Gehör

Sachgebiet:
Postrecht und Telekommunikationsrecht
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebietsergänzung:
Frequenzregulierung
Rechtsquelle/n:
TKG 2004 § 55 Abs. 9, § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 2 Nr. 3, § 135
Abs. 3
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2
VwVfG § 13 Abs. 2 Satz 2
Titelzeile:
Rückwirkende Entscheidung über das Absehen von einem der
Frequenzzuteilung vorgeschalteten Vergabeverfahren.
Stichwort/e:
Telekommunikation; Frequenz; Frequenzzuteilung; GSM-Lizenzen;
Laufzeitverlängerung; Vergabeverfahren; Absehen vom Vergabeverfahren;
Rückwirkung; Beschlusskammerverfahren; Anhörung; Beiladung; Ermessen.
Leitsatz/-sätze:
§ 55 Abs. 9 TKG a.F. (§ 55 Abs. 10 TKG n.F.) schließt es nicht aus, dass die
Bundesnetzagentur die im förmlichen Beschlusskammerverfahren zu treffende
Entscheidung, von einem der Frequenzzuteilung vorgeschalteten
Vergabeverfahren abzusehen, auch rückwirkend treffen kann.
Beschluss des 6. Senats vom 22. Juli 2014 - BVerwG 6 B 50.13
I. VG Köln vom 13. Juni 2013
Az: VG 1 K 3584/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 50.13
VG 1 K 3584/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Klägerin wurden seit 1999 befristet bis zum 31. Dezember 2007 Frequen-
zen für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen im 2,6-GHz-Band zugeteilt, de-
ren Weiternutzung die Beklagte übergangsweise duldet. Auf dieser Grundlage
bietet die Klägerin regional Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Inter-
netzugang an. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erhielt 1992 die Lizenz
zum Errichten und Betreiben eines Netzes für europaweite digitale zellulare
Mobilfunkdienste, die bis Ende 2009 befristet war. Auf der Grundlage der hie-
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rauf beruhenden Nutzungsrechte an Frequenzen für digitalen öffentlichen zellu-
laren Mobilfunk nach dem GSM-Standard im 900-MHz-Bereich bietet die Beige-
ladene bundesweite Mobilfunkdienste an. Die weiteren sog. GSM-Lizenzen
wurden in den Jahren 1990, 1993 und 1997 vergeben. Nach öffentlicher Anhö-
rung veröffentlichte die Bundesnetzagentur mit Verfügung vom 30. November
2005, das „Konzept zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentli-
chen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz (GSM-Konzept)", das u.a. eine
Angleichung der Befristungen der Frequenznutzungsrechte der GSM-
Netzbetreiber durch Gewährung einer Option auf Verlängerung der Frequenz-
nutzungsrechte bis Ende 2016 vorsah. Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli
2009 verlängerte die Bundesnetzagentur die Laufzeit der GSM-Lizenz der Bei-
geladenen bis zum 31. Dezember 2016. Mit Widerspruchs- und Ablehnungsbe-
scheid vom 25. August 2010 wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück und
lehnte zugleich deren im August 2008 gestellten Antrag auf Zuteilung der Fre-
quenzen 890,1 bis 914,9 MHz und 935,1 bis 959,9 MHz sowie den Hilfsantrag
auf Durchführung eines Verfahrens nach § 55 Abs. 9 TKG zur Vergabe dieser
Frequenzen ab.
Nachdem die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Zuteilungsantrags Wider-
spruch eingelegt und gegen den Änderungsbescheid in Gestalt des Wider-
spruchsbescheids Klage (1 K 6029/10) erhoben hatte, hat die Präsidenten-
kammer der Bundesnetzagentur am 23. Januar 2012 rückwirkend zum 21. No-
vember 2005 beschlossen, dass den im Wege der Verlängerung der Befristun-
gen der Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2016 erfolgten Fre-
quenzzuteilungen u.a. an die Beigeladene kein Vergabeverfahren nach § 55
Abs. 9, § 61 TKG voranzugehen hat. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage er-
weitert und nunmehr auch gegen diesen Beschluss gerichtet. Das Verwal-
tungsgericht hat die - von dem Verfahren 1 K 6029/10 zuvor abgetrennte und
unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Re-
vision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Hierge-
gen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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II
Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätz-
lichen Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler stützt, bleibt oh-
ne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen
Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten
ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-
entwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde
lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall
erfüllt sind.
a) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„ob im Beschlusskammerverfahren gemäß § 55 Abs. 9
TKG 2004 (§ 55 Abs. 10 TKG 2012) über das beabsichtig-
te Absehen von der Durchführung eines Vergabeverfah-
rens das Ermessen der Behörde gemäß § 134 Abs. 2
Nr. 3 TKG zur Beiladung von Unternehmen, deren Inte-
ressen durch die Entscheidung berührt werden, mit Blick
auf die Beiladung solcher Unternehmen auf Null reduziert
ist, die zeitlich vor der Einleitung des Beschlusskammer-
verfahrens einen Antrag auf Zuteilung der betroffenen
Frequenzen gestellt haben.“
Diese Frage entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzli-
chen Klärung. Die auf § 134 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) gestützte Entscheidung der Be-
schlusskammer über die Beiladung steht in deren pflichtgemäßen Ermessen.
Nach allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung des Ermessens kann sich
im Einzelfall eine so weitgehende Bindung der Behörde ergeben, dass nur eine
ganz bestimmte Entscheidung pflichtgemäß ist. Ob diese Voraussetzungen ge-
geben sind, hängt von den besonderen Umständen des zu entscheidenden
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konkreten Falles ab. Soweit die Klägerin geltend macht, es habe ein Fall not-
wendiger Beiladung vorgelegen, übersieht sie, dass insoweit nicht § 134 Abs. 2
Nr. 3 TKG, sondern allenfalls § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ergänzend anwendbar
(vgl. Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 134 Rn. 41; Gurlit, in:
Säcker (Hrsg.), TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 134 Rn. 42; Ohlenburg, in:
Manssen (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand: Juli 2013,
§ 134 Rn. 27) und ein Ermessensspielraum damit schon gesetzlich ausge-
schlossen wäre. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach die-
ser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf verneint, dass
durch die Beschlusskammerentscheidung keine Rechte der Klägerin unmittel-
bar begründet, aufgehoben oder abgeändert würden (UA S. 22). Diese Annah-
me hat die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
b) Die Klägerin möchte ferner die Fragen geklärt wissen,
„ob § 55 Abs. 9 TKG 2004 (§ 55 Abs. 10 TKG 2012) eine
Rückwirkung der Entscheidung über das Absehen von
einem Vergabeverfahren nicht ausschließt, sondern sie
vielmehr seinem Sinn nach zulässt“
und
„ob dann, wenn eine Zuteilung im Wege einer Einzelzutei-
lung gemäß § 55 Abs. 3 TKG bei bestehender Knappheit
ohne Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens und
ohne Erlass einer Entscheidung gemäß § 55 Abs. 9 TKG
2004 (§ 55 Abs. 10 TKG 2012) über das Absehen von
einem solchen Vergabeverfahren erfolgt ist, eine auf den
Zeitpunkt vor dieser Zuteilung rückwirkende Entscheidung
nach § 55 Abs. 9 TKG 2004 (§ 55 Abs. 10 TKG 2012)
über das Absehen von einem Vergabeverfahren, das Ver-
fahren zur Zuteilung i.S.d. § 55 Abs. 1 S. 3 TKG 2004
(§ 55 Abs. 1 S. 3 TKG 2012) nachvollziehbar machen
kann.“
Auch diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung.
Die zweite Frage ist in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht
klärungsfähig. Ob eine auf den Zeitpunkt vor einer Frequenzzuteilung rückwir-
kende Entscheidung über das Absehen von einem Vergabeverfahren das Zutei-
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lungsverfahren „nachvollziehbar machen“ kann, lässt sich nur nach den Um-
ständen des konkreten Einzelfalls beurteilen.
Die erste Frage ist nicht klärungsbedürftig; denn sie lässt sich auf der Grundla-
ge der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachge-
rechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass
es § 55 Abs. 9 TKG - in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der
Bundesnetzagentur vom 23. Januar 2012 noch anwendbaren Fassung bis zum
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) - nicht
ausschließt, dass die Bundesnetzagentur die im förmlichen Beschlusskammer-
verfahren zu treffende Entscheidung, von einem der Frequenzzuteilung vorge-
schalteten Vergabeverfahren abzusehen, auch rückwirkend treffen kann.
Für den Fall, dass für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang
verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere
Anträge gestellt sind, bestimmt § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG, dass die Bundesnetz-
agentur anordnen kann, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfah-
ren voranzugehen hat. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist gemäß
§ 132 Abs. 1 Satz 1 TKG in dem förmlichen Beschlusskammerverfahren zu tref-
fen. Dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die förm-
liche Entscheidung der Beschlusskammer, von einem Vergabeverfahren abzu-
sehen, unter keinen Umständen Wirkung für die Vergangenheit haben kann.
Ein solches Rückwirkungsverbot folgt auch weder aus der Gesetzessystematik
noch aus der vorhandenen Rechtsprechung. In den in der Beschwerdebegrün-
dung zitierten Entscheidungen hat der Senat zwar angenommen, dass das Ge-
setz im Zusammenhang mit der Vergabe von Frequenzen dem Modell des ge-
stuften Verfahrens folgt, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem pha-
senweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegange-
nen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden Verfahrensschritte
bilden (vgl. Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - BVerwGE 134,
368 Rn. 25). Die Bundesnetzagentur ist in einer Knappheitssituation deshalb
nur auf der Grundlage einer gemäß § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 3 TKG von der
Beschlusskammer aufgrund mündlicher Verhandlung durch Verwaltungsakt zu
treffenden Entscheidung zu einer unmittelbaren Frequenzzuteilung berechtigt
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(vgl. Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 6 C 2.10 - Buchholz 442.066 § 55
TKG Nr. 3 Rn. 30). Der Rechtsprechung des Senats ist jedoch darüber hinaus
nicht die Aussage zu entnehmen, dass eine Rückwirkung der für eine Fre-
quenzzuteilung gegebenenfalls erforderlichen Beschlusskammerentscheidung
unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls ausgeschlossen ist.
Systematik sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften stehen der
Annahme eines generellen Rückwirkungsverbots bei der Entscheidung der Prä-
sidentenkammer über das Absehen von einem Vergabeverfahren nach § 55
Abs. 9 TKG vielmehr entgegen. Der Senat hat in seiner bereits erwähnten
Rechtsprechung hervorgehoben, dass nach der Aufgabenzuweisung des § 52
Abs. 1 TKG nicht nur die frequenzplanungsrechtlichen Maßnahmen der Bun-
desnetzagentur, sondern auch die einzelnen Frequenzzuteilungen dem Zweck
dienen, eine effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen sicherzustel-
len und die übrigen Regulierungsziele zu erreichen (vgl. Urteil vom 26. Januar
2011 a.a.O. Rn. 26). Sowohl das Ziel der Sicherstellung einer effizienten Fre-
quenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG), als auch die Ziele der Wahrung der Nut-
zer- und Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Sicherstellung ei-
nes chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbs-
orientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Förderung effizienter Infrastruk-
turinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) sowie der Sicherstellung einer flächen-
deckenden Grundversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) können es jedoch bei-
spielsweise erforderlich machen, eine formell fehlerhafte Frequenzzuteilung der
Bundesnetzagentur durch Nachholung der hierfür rechtlich erforderlichen Be-
schlusskammerentscheidung rückwirkend zu heilen. Eine derartige Fehlerbe-
hebung mit Wirkung für die Vergangenheit kann etwa verhindern, dass in Folge
einer gerichtlichen Aufhebung des betreffenden Frequenzzuteilungsbescheids
aufgrund einer Drittanfechtungsklage knappe Frequenzressourcen blockiert und
dadurch die Versorgung der Nutzer und Verbraucher mit Mobilfunkdienstleis-
tungen oder die Planungssicherheit der Marktteilnehmer gefährdet werden.
Hierbei ist neben der physikalischen Begrenztheit des für Funkanwendungen in
Betracht kommenden Frequenzspektrums auch der beträchtliche Zeitaufwand
zu berücksichtigen, der mit einer Neuzuteilung von Frequenznutzungsrechten
und den sich hieran regelmäßig anschließenden Rechtsstreitigkeiten erfah-
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rungsgemäß verbunden ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Urteil des Senats
vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 37).
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Bundesnetzagentur die Ent-
scheidung, trotz Frequenzknappheit von dem Erlass einer Vergabeanordnung
abzusehen, auch rückwirkend treffen kann, lassen sich - wovon auch das Ver-
waltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 23) - die in der Rechtsprechung des
Senats entwickelten Grundsätze zur rückwirkenden Auferlegung einer tele-
kommunikationsrechtlichen Regulierungsverpflichtung übertragen. Danach
müssen die Voraussetzungen hierfür schon in der Vergangenheit vorgelegen
haben und die rückwirkend angeordnete Verpflichtung für die Vergangenheit
ihre Rechtsfolgen noch entfalten können; ferner dürfen einer Rückwirkung
Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen (vgl. Urteil vom
14. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 36.10 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 5
Rn. 13). Ob etwa die rückwirkende Heilung einer formell fehlerhaften Frequenz-
zuteilung durch Nachholung der nach § 55 Abs. 9 TKG erforderlichen Be-
schlusskammerentscheidung zulässig ist, lässt sich demnach nicht allgemein
klären, sondern bedarf ausgehend von dem dargelegten Maßstab der Prüfung
im jeweiligen Einzelfall. Ebenso wie in dem Fall der rückwirkenden Auferlegung
einer Regulierungspflicht hat die Beschlusskammer dabei auch im Rahmen
ihrer Entscheidung, von einem Vergabeverfahren abzusehen, nach der Er-
kenntnislage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Sachlage für den zurücklie-
genden Zeitraum festzustellen und zu bewerten (vgl. Urteil vom 14. Dezember
2011 a.a.O. Rn. 27).
c) Schließlich hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die Bundesnetzagentur bei einer Entscheidung gemäß
§ 55 Abs. 9 TKG 2004 (§ 55 Abs. 10 TKG 2012), trotz
Frequenzknappheit zugunsten einer Einzelzuteilung von
der Durchführung eines Vergabeverfahrens abzusehen,
ein Ermessen zusteht festzustellen, ob die berechtigten In-
teressen der übrigen Marktteilnehmer durch einen Aus-
gleich an anderer Stelle angemessen berücksichtigt wer-
den, oder ob die fragliche angemessene Berücksichtigung
der berechtigten Interessen der übrigen Marktteilnehmer
der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.“
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Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich eben-
falls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres be-
antworten lässt und daher nicht klärungsbedürftig ist. Nach gefestigter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die sachgerechte Ausübung
des Ermessens voraus, dass die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hin-
sicht vollständig und zutreffend ermittelt hat. Dies hat das Gericht abschließend
selbst zu prüfen (vgl. z.B. Urteile vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 -
BVerwGE 35, 291 <296 f.> und vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 -
BVerwGE 90, 287 <295 f.>). Zu der tatsächlichen Grundlage der Ermessens-
entscheidung, die die Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 9 TKG zu treffen
hat, gehört nach der hier maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts
die Feststellung, dass die berechtigten Interessen der übrigen Marktteilnehmer
durch einen Ausgleich an anderer Stelle angemessen berücksichtigt werden
(UA S. 25 f.). Diese Feststellung unterliegt deshalb - den allgemeinen Grund-
sätzen folgend und entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigelade-
nen - der vollen gerichtlichen Überprüfung. Hiervon ist im Übrigen entgegen der
Prämisse der Beschwerde auch die Vorinstanz ausgegangen. Im Zusammen-
hang mit der Prüfung, ob die Abwägung der Laufzeitverlängerung mit einem
Vergabeverfahren gemäß § 55 Abs. 9, § 61 TKG ermessensfehlerhaft ist, hat
das Verwaltungsgericht nämlich zusammenfassend festgestellt, dass die be-
rechtigten Interessen der übrigen Unternehmen durch das Versteigerungsver-
fahren 2010, an dem sie grundsätzlich hätten teilnehmen können, angemessen
berücksichtigt waren (UA S. 31). Wäre das Verwaltungsgericht insoweit abwei-
chend von den allgemeinen Grundsätzen von einer nur beschränkten gerichtli-
chen Kontrollbefugnis ausgegangen, hätte es dies durch eine entsprechende
Formulierung zum Ausdruck gebracht. Der von der Klägerin aufgeworfenen
Frage fehlt deshalb neben der Klärungsbedürftigkeit auch bereits die Entschei-
dungserheblichkeit.
2. Die Revision ist ferner nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen den
Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die gerichtliche Sach-
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aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und das rechtliche Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
a) Im Zusammenhang mit der Anhörungspflicht gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG
in der hier maßgeblichen Fassung sieht die Klägerin eine Verletzung des Über-
zeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht darin, dass
das Verwaltungsgericht den tatsächlichen Gegenstand der Anhörungen vom
4. Mai 2005, 11. August 2010 und 6. Juli 2011 nicht zur Kenntnis genommen
habe und sich ihm insoweit eine weitere Aufklärung habe aufdrängen müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen die
in § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG in der hier maßgeblichen Fassung geregelte Pflicht
zur Anhörung der betroffenen Kreise mit zwei selbständig tragenden Begrün-
dungen verneint. Zum einen sei wegen der bereits erfolgten verschiedenen An-
hörungen eine weitere zeitnahe Anhörung nicht erforderlich gewesen (UA
S. 20); zudem wäre ein Verfahrensverstoß nach § 46 VwVfG unbeachtlich (UA
S. 21). Im Rahmen der ersten Begründung hat das Verwaltungsgericht den je-
weiligen Gegenstand der Anhörungen vom 4. Mai 2005, 11. August 2010 und
6. Juli 2011 stichpunktartig bezeichnet und zusammenfassend ausgeführt, die
genannten öffentlichen Anhörungen hätten auch die Form der Zuteilung der hier
betroffenen Frequenzen betroffen. An diesen öffentlichen Anhörungen habe
sich die Klägerin beteiligen und ihre Erwägungen vorbringen können. Das Ver-
waltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht seine Pflicht zur Amtsauf-
klärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Soweit die Klägerin beanstandet,
die vom Verwaltungsgericht genannten Anhörungen hätten nicht die angefoch-
tene Präsidentenkammerentscheidung vom 23. Januar 2012 zum Gegenstand
gehabt, rügt sie keine Versäumnisse der gerichtlichen Tatsachenermittlung,
sondern die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz. Wie sich aus der stich-
punktartigen Inhaltsbeschreibung (UA S. 20) ergibt, war dem Verwaltungsge-
richt bewusst, dass die Anhörungen nicht die konkrete Präsidentenkammerent-
scheidung zum Gegenstand hatten. Hierauf kam es aber auf der Grundlage
seiner - für die Prüfung von Verfahrensfehlern maßgeblichen - materiellrechtli-
chen Rechtsauffassung nicht an; denn danach war ausreichend, dass die Anhö-
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rungen allgemein die Form der Zuteilung der hier betroffenen Frequenzen be-
trafen.
Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz verletzt auch nicht den Überzeu-
gungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO. Fehler in der Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfah-
rensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Eine Ausnahme kommt
nur bei einem Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157
BGB), gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgeset-
ze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in
Betracht. Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Mit der Rüge,
das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Anhörungen
vom 4. Mai 2005, 11. August 2010 und 6. Juli 2011 die angefochtene Präsiden-
tenkammerentscheidung vom 23. Januar 2012 zum Gegenstand gehabt hätten,
wendet sie sich lediglich gegen die materielle Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichts, wonach das Anhörungserfordernis gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2
TKG nicht verlangt, dass eine Stellungnahmemöglichkeit zu der konkreten Prä-
sidentenkammerentscheidung besteht, sondern ausreichend ist, dass sich die
Klägerin zu der Form der Zuteilung der betroffenen Frequenzen äußern konnte.
Da die Verfahrensrügen jedenfalls in Bezug auf die erste Begründung des Ver-
waltungsgerichts nicht durchgreifen, ist nicht entscheidungserheblich, ob die
selbständig tragende weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verfah-
rensverstoß sei nach § 46 VwVfG unbeachtlich, auf Verfahrensfehlern beruht.
b) In Bezug auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine unterlassene not-
wendige Beiladung der Klägerin sei jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich,
rügt die Klägerin ebenfalls einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und
§ 86 Abs. 1 VwGO.
Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zeigt das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht auf.
Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, dass die
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
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nicht vorliegen (UA S. 22 f.). Die von der Klägerin in Bezug auf diese Begrün-
dung ausschließlich erhobene Grundsatzrüge ist, wie oben dargelegt, unbe-
gründet. Da es im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig
tragenden Begründung des angefochtenen Urteils für die Zulassung der Revi-
sion eines Zulassungsgrundes in Bezug auf jede dieser Begründungen bedarf,
kommt es mithin nicht darauf an, ob die selbständig tragende weitere Annahme
des Verwaltungsgerichts, ein Verfahrensverstoß sei nach § 46 VwVfG unbe-
achtlich, auf Verfahrensfehlern beruht.
c) Auch soweit das Verwaltungsgericht die in der Präsidentenkammerentschei-
dung nach § 55 Abs. 9 TKG angeordnete Rückwirkung für zulässig gehalten
hat, rügt die Klägerin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes und der
gerichtlichen Sachaufklärungspflicht.
Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Nach der materiellrechtlichen Rechts-
auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit der Rückwirkung u.a.
voraus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG
in der Vergangenheit bereits vorgelegen haben. Dies hat das Verwaltungsge-
richt im konkreten Fall bejaht und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die
Beklagte habe das beabsichtigte Vorgehen, die hier betroffenen Frequenzen im
Wege der Laufzeitverlängerung der Beigeladenen einzeln zuzuteilen, nicht aber
ein Vergabeverfahren anzuordnen, und die regulatorischen bzw. frequenzregu-
latorischen Erwägungen hierzu bereits in dem GSM-Konzept vom 21. Novem-
ber 2005 niedergelegt (UA S. 24). Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwal-
tungsgericht habe den Inhalt des GSM-Konzepts nicht zutreffend ermittelt und
deshalb nicht berücksichtigt, dass die Beklagte darin ausdrücklich von einer
förmlichen Entscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG abgesehen habe, legt sie nicht
dar, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang seine Pflicht zur
Amtsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oder den Überzeugungsgrundsatz
gemäß § 108 Abs. 1 VwGO verletzt hat.
Nach der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz kam es auf den von
der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass die Bundesnetzagentur in dem
GSM-Konzept vom 21. November 2005 ausdrücklich von einer förmlichen Ent-
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scheidung nach § 55 Abs. 9 TKG abgesehen habe, nicht an. Maßgeblich war
für das Verwaltungsgericht allein, dass die Regulierungsbehörde bereits in dem
GSM-Konzept die Gründe dargelegt hatte, die aus ihrer Sicht gegen die Anord-
nung eines Vergabeverfahrens und dafür sprachen, die in Rede stehenden
Frequenzen im Wege der Laufzeitverlängerung der Beigeladenen einzeln zuzu-
teilen. Warum sich dem Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund hätte auf-
drängen sollen, zusätzlich der Frage nachzugehen, ob die Bundesnetzagentur
ausdrücklich von einer förmlichen Entscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG abgese-
hen hat, ist nicht ersichtlich. Letztlich richtet sich das Beschwerdevorbringen
auch in diesem Punkt gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Ver-
waltungsgericht. Der gerügte Fehler wäre, wenn er vorläge, nicht dem Verfah-
rensrecht, sondern der Anwendung des materiellen Rechts zuzuordnen.
d) Schließlich macht die Beschwerde Verfahrensmängel im Zusammenhang mit
der gerichtlichen Überprüfung der von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 9
TKG getroffenen Ermessensentscheidung geltend.
aa) Die Klägerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Ver-
stoß gegen § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Verwal-
tungsgericht im Zusammenhang mit der Annahme, bei den unterschiedlichen
Auslaufdaten der GSM-Lizenzen handele es sich um einen historischen Einzel-
fall, nicht zur Kenntnis genommen habe, dass das unterschiedliche Auslaufen
dieser Frequenzen im 900 MHz-Bereich tatsächlich keine Besonderheit sei und
zudem auf eine nachträgliche Anpassung der Lizenzlaufzeiten durch die Bun-
desnetzagentur zurückgehe, die die Sicherstellung chancengleicher wettbe-
werblicher Rahmenbedingungen zum Ziel gehabt habe.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen schon deshalb nicht vor, weil es
nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichts im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung allein da-
rauf ankam, dass die Präsidentenkammer eine Vereinheitlichung der Restlauf-
zeiten der GSM-Lizenzen mit Blick auf das Ziel der Sicherstellung einer effizien-
ten und störungsfreien Frequenznutzung (§ 52 Abs. 1 TKG) und die Regulie-
rungsziele (§ 2 Abs. 2 TKG) für geboten halten durfte. Hiervon war aus der
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Sicht des Verwaltungsgerichts deshalb auszugehen, weil die unterschiedlichen
Auslaufdaten mögliche Umwidmungsprozesse und Neuvergaben erschwert hät-
ten, wenn sukzessive immer nur Teile des GSM-Bandes zur Verfügung gestan-
den hätten (UA S. 26 f.). Im Gegensatz zu der - unstreitigen - Tatsache, dass
Unterschiede hinsichtlich der Restlaufzeiten der GSM-Lizenzen bestehen, und
der sich hieraus ergebenden frequenzregulatorischen Problematik waren die
historischen Entstehungsgründe und der vom Verwaltungsgericht möglicher-
weise angenommene Einzelfallcharakter dieser Unterschiede von erkennbar
untergeordneter Bedeutung für die Würdigung der mit der angefochtenen Ent-
scheidung der Präsidentenkammer verfolgten Ziele. Das Verwaltungsgericht
hatte deshalb keinen Anlass, diesen Sachverhaltsdetails näher nachzugehen
oder hierzu in den Entscheidungsgründen weitere Ausführungen zu machen.
bb) Die Beschwerde rügt ferner eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
und des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Zu-
sammenhang mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dafür
ersichtlich, dass sich die Präsidentenkammer durch den zwischen der Beklag-
ten und der Beigeladenen im Juni 2007 geschlossenen Vertrag gebunden ge-
sehen haben könnte und deshalb keine freie Ermessensentscheidung getroffen
habe.
Ein Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, wird auch
insoweit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat eine unzulässige Vorab-
bindung mit der Begründung verneint, die Präsidentenkammer habe in der an-
gefochtenen Entscheidung umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt, zu
denen eine vertragliche Bindung nicht gehört habe. Es sei „fraglich“, ob sich
eine solche Bindung aus dem Vertrag aufgedr
ängt habe, nach welchem sich die
Bundesnetzagentur gegenüber der Beigeladenen lediglich bereit erklärt habe,
das Recht zur Nutzung der GSM-Frequenzen befristet bis zum 31. Dezember
2016 zuzuteilen, und eine Haftungsfreistellung vereinbart sei. Davon abgese-
hen habe sich die Bundesnetzagentur vor Erlass des Änderungsbescheids vom
31. Juli 2009, der die Laufzeitverlängerung rechtlich bewirkt habe, noch einmal
ausführlich mit den Erwägungen für ein Absehen vom Vergabeverfahren ausei-
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nandergesetzt; auch hier habe eine vertragliche Bindung keine Rolle gespielt
(UA S. 27 f.).
Die Klägerin sieht den Überzeugungsgrundsatz zum einen dadurch verletzt,
dass das Verwaltungsgericht den Inhalt des im Juni 2007 abgeschlossenen
Vertrages nicht berücksichtigt habe. Mit diesem Vorbringen werden jedoch we-
der Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze noch
Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Sachverhaltswürdigung dargelegt.
Dass das Verwaltungsgericht den Vertragsinhalt nicht etwa ausgeblendet hat,
ergibt sich aus dessen zusammenfassender Erwähnung im Tatbestand des an-
gefochtenen Urteils. Danach habe sich die Bundesnetzagentur bereit erklärt,
das der Beigeladenen aufgrund ihrer GSM-Lizenz gewährte Recht zur Nutzung
der GSM-Frequenzen befristet bis zum 31. Dezember 2016 zuzuteilen. Dafür
habe sich die Beigeladene zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von insgesamt
60 900 000 € verpflichtet. Weiter seien Zahlungsmodalitäten und ein Haftungs-
ausschluss geregelt worden (UA S. 3 f.). Welche wesentlichen Vertragsbe-
standteile das Verwaltungsgericht übergangen haben soll oder weshalb es da-
rauf ankommen könnte, dass die Zahlung der vereinbarten Zuteilungsgebühr im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Präsidentenkammerentscheidung
nach den Angaben der Klägerin bereits erfolgt war, legt die Beschwerde nicht
dar.
Der Überzeugungsgrundsatz ist entgegen der Auffassung der Klägerin ferner
auch nicht deshalb verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Beweis-
würdigung auf einen allgemeinen Erfahrungssatz gestützt hätte, der nicht exis-
tiert. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Behörde, die eine vertragliche
Bindung zu einer Handlung oder Unterlassung annimmt, diese vertragliche Bin-
dung in ihre Ermessenserwägungen einstellen werde, hat das Verwaltungsge-
richt offensichtlich nicht aufgestellt. Es hat lediglich im Rahmen der Überprüfung
der behördlichen Ermessensausübung auch den Umstand verwertet, dass die
Präsidentenkammer umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt hat, hier-
bei jedoch nicht auf eine vertragliche Bindung eingegangen ist. Indem das Ver-
waltungsgericht die angefochtene Behördenentscheidung nur anhand derjeni-
gen Erwägungen überprüft hat, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, und
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dabei von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen ist, dass die Begründung
die den Bescheid tragenden Erwägungen vollständig wiedergibt, hat es im Üb-
rigen den in § 114 Satz 1 VwGO normierten Grenzen der gerichtlichen Ermes-
senskontrolle zutreffend Rechnung getragen. Mit dem Hinweis auf einen vor Er-
lass des Änderungsbescheids vom 31. Juli 2009 angefertigten Vermerk der
Bundesnetzagentur, der auch dem Präsidenten vorgelegen habe (UA S. 28),
hat das Verwaltungsgericht die Präsidentenkammerentscheidung nicht aus
Gründen, die für die Ermessensausübung nicht ausschlaggebend waren, auf-
recht erhalten, sondern lediglich ein zusätzliches Indiz gegen die Annahme ge-
nannt, dass der im Juni 2007 abgeschlossene Vertrag für die Verlängerung der
Laufzeiten der GSM-Lizenzen der Beigeladenen maßgeblich war.
Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht hat die Klägerin in die-
sem Zusammenhang ebenfalls nicht dargelegt. Da die Ermessensausübung der
Präsidentenkammer nur anhand der in der Begründung des angefochtenen Be-
scheids angegebenen Erwägungen zu überprüfen war, musste es sich dem
Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aufdrängen,
durch Einsichtnahme in die vollständigen und ungeschwärzten Verwaltungsvor-
gänge weiter aufzuklären, welche tatsächlichen Umstände zu dem Vertrags-
schluss geführt hatten. Ob die Bundesnetzagentur von einer vertraglichen Bin-
dung aufgrund der Vereinbarung mit der Beigeladenen ausgegangen ist, war
nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwal-
tungsgerichts nicht entscheidungserheblich, da danach die der Begründung der
Präsidentenkammerentscheidung zu entnehmenden Erwägungen das Ergebnis
der Ermessensbetätigung für sich genommen tragen. Die Prämisse der Kläge-
rin, dass eine vertragliche Bindung zu einem Ermessensfehler führen muss,
trifft nicht zu. Auch in der von ihr in diesem Zusammenhang zitierten planungs-
rechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt,
dass eine Planung nicht ohne Weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein Ver-
trag vorausgegangen ist und sich das auf eine den Plan tragende Abwägung
ausgewirkt hat (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45,
309 <317 ff.>). Das Verwaltungsgericht musste auch nicht etwa ohne nähere
Anhaltspunkte von sich aus ermitteln, ob die in der Begründung der Präsiden-
tenkammerentscheidung enthaltenen umfangreichen Ermessenserwägungen
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lediglich vorgeschoben sein könnten, um das von der Klägerin für ausschlagge-
bend gehaltene Motiv einer vertraglichen Bindung zu verdecken.
Das Urteil der Vorinstanz verletzt in dem vorliegenden Zusammenhang auch
nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht
war nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs verpflichtet, der Klägerin Ein-
sicht in die den Vertragsschluss im Juni 2007 betreffenden Verwaltungsvorgän-
ge zu gewähren und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um der
Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu den Umständen des Vertragsschlusses
zu geben. Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Be-
weisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem
Gericht vorgelegten Akten einsehen. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil
nicht auf die genannten Verwaltungsvorgänge gestützt, die es in dem inzwi-
schen abgetrennten Verfahren 1 K 6029/10 angefordert hatte. Der Grundsatz
rechtlichen Gehörs gebietet nicht, Akten beizuziehen, deren Kenntnis ein Betei-
ligter für von ihm beabsichtigten Vortrag für erheblich hält, wenn das Gericht
meint, für seine Entscheidung ohne diese Akten auskommen zu können. Hierin
kann allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
liegen, der hier jedoch - wie ausgeführt - ebenfalls nicht vorliegt.
Zum Erfolg der im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen
führt auch nicht das ergänzende Beschwerdevorbringen in den nach Ablauf der
Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsätzen. Insbesonde-
re kann der Hinweis, die Beklagte habe in dem abgetrennten Verfahren
(1 K 6029/10) inzwischen klargestellt, vor Abschluss des Vertrages keine Zusi-
cherung erteilt zu haben, offensichtlich nicht den Schluss auf Versäumnisse bei
der Tatsachenermittlung oder eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch
das Verwaltungsgericht rechtfertigen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils
(UA S. 3) wird zwar ein - nach jetzigem Erkenntnisstand tatsächlich nicht exis-
tierendes - Schreiben vom 23. März 2006 erwähnt, mit dem die Bundesnetz-
agentur der Beigeladenen die Verlängerung von deren GSM-Lizenzen zugesi-
chert habe. Für die rechtliche Würdigung hat die angebliche Zusicherung je-
doch keine Rolle gespielt. War es nach der Rechtsauffassung des Verwal-
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tungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich, ob die Bundesnetzagentur
von einer vertraglichen Bindung aufgrund der Vereinbarung mit der Beigelade-
nen ausgegangen ist, weil die von der Präsidentenkammer angestellten Ermes-
senserwägungen die Entscheidung für sich genommen tragen, kann denkge-
setzlich ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht ohne die An-
nahme einer dem Vertrag vorausgegangenen Zusicherung zu der Einschätzung
gelangt wäre, die Präsidentenkammer habe sich an einer freien Ermessensent-
scheidung gehindert gesehen.
cc) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht ferner vor, deshalb gegen den
Überzeugungsgrundsatz und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verstoßen
zu haben, weil es sich nicht auf die Überprüfung der Ermessenserwägungen
der Präsidentenkammer beschränkt, sondern seiner Entscheidung eigene Er-
wägungen zugrunde gelegt habe.
Mit diesem Vorbringen werden weder Versäumnisse der gerichtlichen Tatsa-
chenermittlung noch Anhaltspunkte für eine aktenwidrige oder sonst objektiv
willkürliche Sachverhaltswürdigung dargelegt. Die Klägerin hebt in der Be-
schwerdebegründung im Gegenteil sogar hervor (S. 67), dass das Verwal-
tungsgericht selbst nicht anführe, seine eigenen Erwägungen würden gleichen
Erwägungen oder Feststellungen der Präsidentenkammer entsprechen. Es wird
demnach allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts gel-
tend gemacht, der nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann. Sofern
die Beschwerde in diesem Zusammenhang darüber hinaus bemängelt, das
Verwaltungsgericht hätte ohne Sachverständigengutachten und ohne eigene
Sachkunde nicht annehmen dürfen, dass nach einem einheitlichen Auslaufen
dem Markt mehr Spektrum zur Verfügung gestellt werden könne, was zu gerin-
geren Kosten des Frequenzerwerbs im Rahmen eines Verkaufs führen und die
Marktzutrittschancen kleinerer Unternehmen vergrößern könne, fehlt es an
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darle-
gung, dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht
hätte aufdrängen müssen.
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dd) Schließlich sieht die Klägerin eine Verletzung der § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Inte-
ressen der potentiellen Neueinsteiger bzw. der interessierten Unternehmen sei-
en mit dem Verweis auf die Versteigerung 2010 angemessen berücksichtigt.
Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungs-
gericht sei im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Entscheidung nicht be-
fugt, eigene Erwägungen an die Stelle fehlender Erwägungen der Präsidenten-
kammer zu setzen, macht sie erneut lediglich einen Fehler bei der Anwendung
des materiellen Rechts geltend.
Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der dem Urteil zu Grunde lie-
genden Annahme hätte aufdrängen müssen, dass die Gesamtkosten (Netzkos-
ten plus Frequenzkosten) bei Verwendung von Spektrum im 1800-MHz-Band
nahezu identisch mit den Gesamtkosten im 800-MHz-Band seien. Die Tatsa-
chengerichte entscheiden über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und
den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhalts-
ermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Stützt sich das Gericht auf eigene
Sachkunde, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es eine ihm
unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in
einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist,
ohne darzulegen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur
Verfügung steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangeln-
de Sachkunde schließen lassen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Wie die Klägerin selbst bemerkt, hat sich das Verwaltungsgericht auf ein im
Auftrag der Bundesnetzagentur erstelltes wissenschaftliches Gutachten der
Technischen Universität Wien gestützt (UA S. 30 f.). Zwar kann ein Sachver-
ständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder
jedenfalls unzureichend sein, wenn es offen erkennbare Mängel oder unlösbare
Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzun-
gen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unpar-
teilichkeit des Gutachters besteht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG
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8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156>). Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin
jedoch nicht dargelegt.
Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht ferner vorwirft, deshalb gegen den
Überzeugungsgrundsatz und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verstoßen
zu haben, weil es bei der Würdigung der Ermessensentscheidung der Präsiden-
tenkammer die Umstände des Vergabeverfahrens im Jahr 2010 zu den Fre-
quenzbereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz nicht zur Kenntnis ge-
nommen habe, wird ebenfalls kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO dargelegt. Im Einzelnen vermisst die Klägerin Ausführungen des
Verwaltungsgerichts dazu, dass 1.) bei der Verlängerung der GSM-Frequenzen
der Beigeladenen keine Rückgabe der durch die Beigeladene bisher genutzten
Frequenzen erfolgt sei, 2.) die Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 800
MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz erst in der Zeit zwischen dem 12. April und
20. Mai 2010 erfolgt sei, 3.) mit dem Abschluss des Versteigerungsverfahrens
am 20. Mai 2010 noch keine Nutzung und Zuteilung der Frequenzen erfolgt sei,
4.) die Vergabebedingungen für die Vergabe der Frequenzen in den genannten
Bereichen keine Maßnahmen beinhalteten, die einen angemessenen Ausgleich
der nicht berücksichtigten Wettbewerber gewährleistet hätten und 5.) potenziel-
le Neueinsteiger - anders als die Beigeladene - nicht über einen bestehenden
Netzausbau verfügten und folglich erst nach Zuteilung von Frequenzen die er-
forderliche Planungssicherheit für einen solchen Netzausbau bestehen und ein
Netzaufbau tatsächlich beginnen könne. Dass das Verwaltungsgericht diese
von der Klägerin zum Teil selbst als „offenkundig“ bzw. „offensichtlich“ bezeich-
neten Umstände nicht erwähnt hat, deutet nicht auf Versäumnisse der gerichtli-
chen Tatsachenermittlung oder auf eine willkürliche Sachverhaltswürdigung,
sondern allenfalls darauf hin, dass das Verwaltungsgericht ihnen für die Ge-
wichtung der Belange der sonstigen interessierten Unternehmen einschließlich
der potenziellen Neueinsteiger im Ergebnis keine Relevanz beigemessen hat.
Hierin könnte allenfalls ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts
gesehen werden, der nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann.
Der Überzeugungsgrundsatz ist schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil es
das Verwaltungsgericht versäumt hätte zu prüfen, ob es im Rahmen der Ver-
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steigerung im Jahr 2010 tatsächlich zu geringeren Kosten für den Frequenzer-
werb und zu verbesserten Eintrittschancen kleinerer Unternehmen gekommen
ist. Denn nach der für Verfahrensfehler maßgeblichen Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts kam es allein darauf an, dass sich die Versteigerung von
Spektrum in wettbewerbserheblichem Umfang im Jahr 2010 auf die Kosten und
damit die Wirtschaftlichkeit des Frequenzerwerbs günstig auswirken „kann“ (UA
S. 31). Dass die Vorinstanz bereits die Möglichkeit niedriger Kosten des Fre-
quenzerwerbs hat ausreichen lassen, mag die Klägerin als Fehler bei der An-
wendung des materiellen Rechts kritisieren. Eine Verfahrensrüge lässt sich hie-
rauf nicht stützen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko
ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außerge-
richtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Hahn
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