Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Ablauf der Frist, Beweisantrag, Widerspruchsverfahren, Wehrpflichtiger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 50.05
VG 10 W 3132/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwer-
de des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet. Die
durch das in der Beschwerdebegründung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 - aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Senats-
rechtsprechung geklärt. Aufgrund des Senatsurteils vom 19. Januar 2005 - BVerwG
6 C 9.04 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49), durch welches das vorgenannte Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben wurde, steht fest, dass die Heranzie-
hung ungedienter Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst derzeit keinen durchgrei-
fenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere nicht unter dem
Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit.
2. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig.
Sie ist ausschließlich darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht "den nach § 86
Abs. 2 VwGO förmlich gestellten Beweisantrag, ein orthopädisches Sachverständi-
gengutachten einzuholen, übergangen" hat. Das Verwaltungsgericht hat den Be-
weisantrag in der mündlichen Verhandlung selbständig tragend unter Hinweis auf
§ 87 b Abs. 3 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens würde den Rechtsstreit verzögern und die Antragstellung sei
nach Ablauf der Frist nach § 87 b Abs. 3 VwGO nicht hinreichend entschuldigt. Dazu
verhalten sich die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Verfahrensrüge
entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
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Abgesehen davon musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung
eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht aufdrän-
gen. Der Kläger hat durch Vorlage des fachärztlichen Befundberichts vom
12. Februar 2004 im Widerspruchsverfahren die Untersuchung in der orthopädischen
Untersuchungsstelle des Kreiswehrersatzamts ausgelöst. Dem entsprechenden Be-
fundbericht von Dr. P. vom 26. März 2004, der in Kenntnis des Berichts vom
12. Februar 2004 erstattet wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen bestätigt, hat
der Kläger im gerichtlichen Verfahren keine fachärztliche Stellungnahme mehr ent-
gegengesetzt. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht mit der im Urteil
gegebenen Begründung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab-
sehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich