Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Verfahrensmangel, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 50.04
VGH 22 B 00.2884
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt. Die Darlegung des Verfahrensmangels un-
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genügender Sachaufklärung erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich wel-
cher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen
wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dar-
gelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in
der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht
die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (stRspr, z. B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B
81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es. Der Kläger macht
zwar geltend, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt
nicht genügend aufbereitet, legt aber nicht dar, auf entsprechende Aufklärung hin-
gewirkt zu haben. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
7. Mai 2004 sind Beweisanträge nicht gestellt worden. Auch in dem in der Be-
schwerdebegründung angeführten Schriftsatz vom 19. April 2004, in dem der Kläger
sich eingehend mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 29. Feb-
ruar 2004 auseinander setzt, sind Beweisanträge nicht enthalten. Die überwiegend
nicht näher bezeichneten "vorangegangenen Beweisangebote" sind in der mündli-
chen Verhandlung nicht förmlich aufgegriffen worden. Die Beschwerdebegründung
zeigt auch nicht auf, welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Berufungsgericht
noch hätten aufdrängen müssen. Namentlich brauchte sich dem Verwaltungsge-
richtshof nicht aufzudrängen, experimentell die Produktionsabläufe ohne Sonn- und
Feiertagsarbeit simulieren zu lassen, um dadurch das Vorliegen der im Urteil vom 19.
September 2000 - BVerwG 1 C 17.99 - (BVerwGE 112, 51) entwickelten Voraus-
setzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zu ermitteln. Das Gericht durfte sich darauf
beschränken, die vorliegenden Sachverständigengutachten auszuwerten. In der Be-
schwerdebegründung wird auch nicht ausgeführt, zu welchen konkreten Sachverhal-
ten welche Beweiserhebung mit welchem mutmaßlich zu erwartenden Ergebnis in
Betracht gekommen wäre.
Der Kläger rügt in Wahrheit die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst sind jedoch dem jeweils anzuwendenden
sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann da-
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her grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
begründet werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -).
Verfahrensfehler sind insoweit allenfalls durch eine im Einzelfall willkürliche
Sachverhalts- und Beweiswürdigung - etwa in der Form widersprüchlicher oder ak-
tenwidriger Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Natur- oder Denkge-
setze - denkbar. Derartiges legt der Kläger jedoch nicht dar.
Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe der rechtlichen Beurteilung durch das
Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C
17.99 - (BVerwGE 112, 51) nicht ausreichend Rechnung getragen. Mit diesem Vor-
bringen kann ebenfalls nicht der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung
dargelegt werden, sondern nur als Verfahrensfehler gerügt werden, dass ein Verstoß
gegen § 144 Abs. 6 VwGO vorliegt (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B
24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57). Einen derartigen Verfahrensverstoß legt
die Beschwerde aber ebenfalls nicht dar. Das Berufungsgericht hat die Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung zusammenfassend darge-
stellt. Es ist der Forderung, weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, nachge-
kommen, indem es ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und den
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört hat. Es hat ferner das in
den bereits vorliegenden Gutachten enthaltene Zahlenmaterial gewürdigt. Sollten ihm
bei seiner Beweiswürdigung Fehler unterlaufen sein, wäre dies keine Frage des
§ 144 Abs. 6 VwGO (Beschluss vom 17. März 1994, a. a. O.).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich