Urteil des BVerwG vom 24.04.2014

Finanzhilfe, Lehrer, Schüler, Schulwesen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 5.14
OVG 3 B 43.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 55 644,63 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ange-
fochtenen Urteil hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde führt an verschiedenen Stellen (Beschwerdebegründung S. 2,
4) sinngemäß aus, schon aus der Erfüllung der Genehmigungsanforderungen
des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG durch die Jahrgangsstufen 11 und 12 der in Rede
stehenden Ersatzschule müsse gefolgert werden, dass die in den entsprechen-
den Jahrgangsstufen einer öffentlichen Schule anfallenden Kosten - auch im
Hinblick auf die Lehrer-Schüler-Relation - als Bezugsgröße für die Bemessung
der Finanzhilfe gemäß den einschlägigen Vorschriften des Berliner Schulrechts
zugrunde zu legen seien. Dieser Vortrag führt - unabhängig davon, dass er
schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht voll-
auf gerecht wird - nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist offenkundig und bedarf nicht eigens
der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, dass sich aus Art. 7 Abs. 4
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Satz 3 GG keine konkreten Berechnungsvorgaben für die Bestimmung von Fi-
nanzhilfen durch den Landesgesetzgeber ableiten lassen. Insbesondere wohnt
Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht die klägerseits ihm offenbar zugedachte Maßgabe
inne, eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele, der Einrichtungen sowie
der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte belege - mit der Folge einer
entsprechenden Bindung des Landesgesetzgebers bei Ausgestaltung der Fi-
nanzhilfe - eine Gleichartigkeit der Kostenstrukturen. Es liegt auf der Hand,
dass eine solche Maßgabe an den realen Verhältnissen vorbeiliefe und dem
Verfassungsgeber nicht unterstellt werden kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich entgegen der Auf-
fassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 3) nicht im Zusammenhang
mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Landesgesetzgeber habe
bei Ausgestaltung der Finanzhilfen für Ersatzschulen seinen aus Art. 7 Abs. 4
GG folgenden Schutz- und Förderpflichten genügt (UA S. 11). Der hierbei vom
Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, der Bestand des Ersatz-
schulwesens als Institution dürfe nicht evident gefährdet sein (UA S. 12), ent-
spricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Dezember
2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138
Rn. 14 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass insoweit neuerlicher Klä-
rungsbedarf entstanden wäre. Durch die Rechtsprechung des Senats ist insbe-
sondere bereits geklärt worden, dass - anders als der Kläger meint - einer lan-
desrechtlichen Regelung zur Ersatzschulförderung nicht entgegengehalten wer-
den darf, der Gesetzgeber habe mit ihr die existenznotwendigen Aufwendungen
nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächli-
chen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen. Eine entsprechende Ver-
fahrensvorgabe lässt sich aunicht herleiten (Urteil vom
21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 f.). Die gegenteilige, am Maßstab des Lan-
desverfassungsrechts gewonnene Auffassung des Verfassungsgerichtshofs
des Freistaats Sachsen (vgl. dessen Urteil vom 15. November 2013
- Vf. 25-II-12 - juris Rn. 128 ff.) lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die den
Senat zur Änderung der genannten Rechtsprechung veranlassen könnten.
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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen
nicht vor.
Die Rüge, wonach die vorinstanzliche Annahme höherer Kosten gymnasialer
Oberstufen infolge des Kurssystems nicht durch tatsächliche Feststellungen
gedeckt sei (Beschwerdebegründung S. 2 f.), genügt nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Aufklärungsrüge (vgl. hier-
zu etwa Beschluss vom 8. April 2009 - BVerwG 6 B 111.08 - juris Rn. 8).
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG sei
dahingehend auszulegen, dass nur für die Jahrgangsstufe 13 von Waldorfschu-
len ein Zuschuss gewährt werden dürfe, der sich nach der Schüler-Lehrer-
Relation an gymnasialen Oberstufen öffentlicher Schulen bemesse (UA S. 8),
kann nicht mit der Begründung als verfahrensfehlerhaft angegriffen werden, sie
beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze (vgl. Beschwerdebegründung
S. 5 ff.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze kann zur Verletzung des Überzeu-
gungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, nach dem das Ge-
richt verpflichtet ist, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestell-
ten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Der Inhalt von
Rechtsvorschriften ist nicht Gegenstand der von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
geregelten Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. Dawin, in: Schoch/
Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Bd. II, Stand April 2013, § 108
Rn. 9).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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