Urteil des BVerwG vom 05.07.2011

Kostenfreiheit, Polizeirecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 5.11
VGH 8 A 1783/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November
2010 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde nur insoweit anfechtbar, als der Verwaltungsgerichtshof die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unzulässig verworfen
hat (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung verworfen hat, ist der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs hingegen unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), worauf
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts verworfen hat, ist seine Entscheidung ohne Fehler
ergangen, so dass mögliche Gründe für eine Zulassung der Revision nicht er-
kennbar sind und die eingelegte Beschwerde erfolglos bleiben muss. Die Beru-
fung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war bereits man-
gels Zulassung unzulässig (§ 124 Abs. 1 VwGO) und ist deshalb zu Recht ver-
worfen worden.
Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist nach hessischem Polizeirecht behandelt
worden; eine Kostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO scheidet daher man-
gels Vorliegens einer Angelegenheit nach Satz 1 dieser Vorschrift aus. Darauf
ist der Kläger im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juni 2011 hingewie-
sen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Vormeier
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