Urteil des BVerwG vom 17.07.2008

Anwendung des Rechts, Beschwerdeschrift, Rüge, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 5.08
OVG 11 LB 231/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die mit „Revisionszulassungsbeschwerde und Revision“ überschriebene An-
tragsschrift wird als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch
das Oberverwaltungsgericht betreffend einen Platzverweis nach § 17 Abs. 1
NdsSOG verstanden. Soweit der Kläger bereits vorsorglich einen Revisionsan-
trag gestellt hat, steht dieser ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer vorherigen
Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren und
soll nur für diesen Fall gestellt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision bleibt ohne Erfolg und ist deshalb zu verwerfen. Dem Be-
schwerdevorbringen sind lediglich Anhaltspunkte für eine Grundsatz- (1.) sowie
eine Verfahrensrüge (2.) zu entnehmen, deren Voraussetzungen aber nicht er-
füllt sind.
1. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes
der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 ) VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen erfüllt das Rü-
gevorbringen nicht.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Kläger aus, das Oberverwaltungsge-
richt sehe als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Platzverweis die
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Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 NdsSOG an. Danach könne die Polizei zur Ab-
wehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder
ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Das Oberverwaltungs-
gericht führe in seinen Urteilsgründen aus, dass von dem Begriff der öffentli-
chen Ordnung nur elementare Wertvorstellungen, die als unerlässliche Min-
destanforderungen für ein gedeihliches Zusammenleben anzusehen seien, er-
fasst würden. Insoweit werde dem Urteil gefolgt. Widersprochen werde aber der
daran anschließenden Ansicht des Berufungsgerichts, wonach eine derartige
unerlässliche Mindestanforderung die Verpflichtung sei, dass Erwachsene das
Selbstvertrauen von Kindern und Jugendlichen stärkten und alles unterließen,
was zur Verunsicherung von Kindern und Jugendlichen beitrüge, wobei auf die
Sicht eines objektiven Dritten abzustellen sei (Beschwerdeschrift S. 5). Die Fra-
ge sei somit von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob subjektive Vorstellungen
von Kindern und Jugendlichen einen Platzverweis zu rechtfertigen vermöchten.
Die Beantwortung dieser Frage sei für viele Fälle von Bedeutung. Das Interesse
an einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts im Bereich der
Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung verlange
nach einer Klärung (Beschwerdeschrift S. 7).
Diese Rüge führt nicht zum Erfolg, weil die Beantwortung der Frage nicht im
Wege einer Revision erreicht werden kann. Sie gehört nämlich dem revisions-
rechtlich nicht überprüfbaren niedersächsischen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO). Nach den Ausführungen im angegriffenen Berufungsurteil war der
streitgegenständliche Platzverweis zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung i.S.v. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Buchst. a NdsSOG erforderlich. Zu
den in diesem Sinne „elementaren Wertvorstellungen, die als unerlässliche
Mindestanforderungen für ein gedeihliches Zusammenleben anzusehen sind“,
zählt das Oberverwaltungsgericht die Verpflichtung, dass Erwachsene das
Selbstvertrauen von Kindern und Jugendlichen zu stärken und alles zu unter-
lassen haben, was zur Verunsicherung von Kindern und Jugendlichen beiträgt.
Dabei sei auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen (Urteil S. 12 bis 13).
Diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts müsste vom Revisionsgericht in
einem Revisionsverfahren als Ergebnis der Anwendung von Landesrecht
grundsätzlich hingenommen werden. Dass der Begriff der öffentlichen Ordnung
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auch im Recht der Gefahrenabwehr anderer Bundesländer Verwendung findet,
ändert daran nichts.
Soweit die Beschwerde rügt, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
zur Störung der öffentlichen Ordnung seien mit den Grundrechten nicht verein-
bar, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht
bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der
Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber
dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen
Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl.
Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 277 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maß-
gaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlä-
gigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer
Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung dar-
zulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 104). Ausführungen dazu sind der Beschwerde nicht zu ent-
nehmen.
2. Soweit der Beschwerde Anhaltspunkte für eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zu entnehmen sind, bleibt auch diese ohne Erfolg. Ein Verfah-
rensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nämlich nur dann bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom
10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5;
Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Daran
fehlt es hier. Stattdessen setzt sich die Beschwerdebegründungsschrift im Stil
einer Berufungsbegründung kritisch mit den Gründen der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts auseinander und fasst den eigenen Standpunkt dahin
zusammen, unter Zugrundelegung der festgestellten Tatsachen und unter Au-
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ßerachtlassung der Annahmen, für die kein Beweis vorliege, sei der Platzver-
weis als rechtswidrig zu qualifizieren. Es bleibt unklar, inwiefern diese Ausfüh-
rungen auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerichtet
sind oder eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des vom Berufungsurteil für
maßgeblich gehaltenen Sachverhalts betreffen. Jedenfalls fehlt es an der Be-
nennung des für verletzt gehaltenen einschlägigen Verfahrensrechts und der
die Rüge begründenden Tatsachen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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