Urteil des BVerwG vom 04.05.2006

Zdg, Zivildienst, Entlassung, Gesetzesänderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 5.06
VG 23 A 4.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 6.September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt im Hinblick auf den
Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch
ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
Zur Begründung seiner Grundsatzrüge führt der Kläger aus, die Rechtmä-
ßigkeit seiner Entlassung aus dem Zivildienst hänge davon ab, ob der
Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage, geregelt in § 43 Abs. 1
Nr. 6, §§ 8, 7 ZDG i.V.m. § 8a WPflG in der Fassung des am 1. Oktober
2004 in Kraft getretenen Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes vom
27. September 2004 (BGBl I S. 2358), unter Einbeziehung des Ver-
trauensschutzgrundsatzes dahingehend einzuschränken sei, dass die tat-
bestandliche Voraussetzung der Zivildienstunfähigkeit sich für zum Zeit-
punkt der Gesetzesänderung bereits im Dienst befindliche Personen nach
der Gesetzeslage vor dem 1. Oktober 2004 beurteilt. Nach dieser früheren
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Rechtslage seien Personen mit der Einstufung „T 3“ verwendungsfähig mit
Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten,
mithin wehrdienstfähig und zivildienstfähig gewesen. Da die Rechtsfolge-
seite des § 43 Abs. 1 ZDG die Beklagte in ihrer Entscheidung binde, kön-
ne dem Vertrauensgrundsatz nur durch Einschränkung der tatbestandli-
chen Voraussetzungen bzw. des Normanwendungsbereiches Rechnung
getragen werden. Diesem Vorbringen ist keine über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung zu entnehmen.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 ZDG ist ein Dienstleistender zu entlassen, wenn
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZDG bezeichneten
Zivildienstausnahmen eintritt. Die auf Zivildienstunfähigkeit beruhende
Entlassung des Klägers ist zwar im Zusammenhang mit der Änderung der
Tauglichkeitsanforderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetz-
änderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I
S. 2358) zu sehen. Denn die darin enthaltene Änderung von § 8a Abs. 2
Satz 1 WPflG führte zum Wegfall der militärischen Verwendungsfähigkeit
sog. „T 3“ gemusterter Wehrpflichtiger und - durch die Bezugnahme für die
Zivildiensttauglichkeit in § 7 ZDG auf die Wehrdiensttauglichkeit - somit
zur Entlassung des Klägers wegen Zivildienstuntauglichkeit nach § 43
Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 ZDG, nachdem sich seine Zuordnung zum Ver-
wendungsgrad „T 3“ ergeben hatte. Das 2. ZDGÄndG bestimmte für die
entscheidungserheblichen Rechtsnormen auch keine besondere Über-
gangsregelung, sondern ordnete deren Inkrafttreten am ersten Tag des
auf die Verkündung folgenden Monats an (Art. 6 Abs. 1 2. ZDGÄndG); das
war der 1. Oktober 2004. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten
konkreten Umstände des Falles zeigen jedoch, dass die Zivildienstunfä-
higkeit des Klägers maßgeblich auf den von ihm selbst zu verantworten-
den Rauschmittelmissbrauch zurückgeht und es somit der streitgegen-
ständlichen Entlassungsentscheidung an der für eine Zulassung nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangten Verallgemeinerungsfähigkeit fehlt.
Eine Rechtssache wirft nämlich keine höchstrichterlich bisher noch nicht
geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung auf,
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wenn die Beurteilung einer Sache ausschlaggebend von der Würdigung
der Umstände des konkreten Falles abhängt und sie infolgedessen gerade
nicht auf eine Rechtsfrage führt, die sich in verallgemeinerungsfähiger
Weise klären lässt (Beschluss vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 25.81 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 193).
Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erfährt die vorliegende
Sache nicht deswegen, weil die Bestätigung der angefochtenen Entlas-
sungsverfügung im angefochtenen Urteil letztlich darauf beruht, dass die
Eignungsanforderungen an die Ableistung von Wehr- und Zivildienst zum
1. Oktober 2004 gesetzlich verschärft wurden. Die vom Kläger in der Be-
schwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist nur übergangsweise
für solche Personen von Bedeutung, die sich zum genannten Zeitpunkt der
Gesetzesänderung bereits in einem Zivildienstverhältnis befanden. Dass
der Umfang dieses Personenkreises beträchtlich ist, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass „T 3“ gemusterte
Wehrpflichtige schon ab 1. Juli 2003 Nichtheranziehungszusagen erhalten
haben (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE
122, 331 <335>). Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte für die
Annahme, dass Zivildienstleistende, die ab dem 1. Oktober 2004 mit
Rücksicht auf den Verwendungszweck „T 3“ entlassen wurden, dies in
nennenswertem Umfang als Belastung betrachtet und dagegen Rechtsbe-
helfe ergriffen haben. Angesichts dessen würde die vom Kläger erstrebte
Rechtsklärung voraussichtlich nur wenige Einzelfälle betreffen. Der Sinn
eines Revisionsverfahrens würde damit verfehlt.
Im Übrigen kommt dem Kläger Vertrauensschutz offensichtlich nicht zu.
Die Heranziehung zum Zivildienst stellt ebenso wenig wie diejenige zum
Wehrdienst eine rechtliche Begünstigung für den Betroffenen dar. Viel-
mehr wird ihm dadurch - ausschließlich im öffentlichen Interesse - eine
staatsbürgerliche Verpflichtung auferlegt (vgl. Urteile vom 22. Januar 2003
- BVerwG 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 5 und vom
17. September 2003 - BVerwG 6 C 4.03 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG
Nr. 4 S. 8 jeweils m.w.N.). Davon kann ihn der Gesetzgeber jedenfalls für
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die Zukunft aus nicht diskriminierenden Gründen befreien. Die Nichtheran-
ziehung der mit „T 3“ Gemusterten gemäß Neufassung des § 8a Abs. 2
Satz 1 WPflG ist sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass
die Streitkräfte aufgrund des geänderten Anforderungsprofils nur noch
Wehrpflichtige benötigen, die unter gesundheitlichen Aspekten ohne
Einschränkungen geeignet sind (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O.
S. 343). Dass dies auch auf den Zivildienst durchschlagen muss, liegt we-
gen dessen Ersatzcharakter auf der Hand (Art. 12a Abs. 2 GG).
II
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, dieje-
nige über den Streitwert auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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