Urteil des BVerwG vom 28.02.2002

Treu Und Glauben, Rüge, Chancengleichheit, Befangenheit

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 5.02
OVG 2 L 38/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 € (entspricht
10 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die
von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit die Beschwerde die Reichweite des, wie sie ausführt,
"das gesamte deutsche Recht beeinflussenden Grundsatzes von
Treu und Glauben" und der "sich aus diesem Grundsatz ableiten-
den Mitwirkungsobliegenheiten eines Prüflings im ersten juris-
tischen Staatsexamen" geklärt wissen will, spricht sie unmit-
telbar lediglich Fragen an, die bereits deshalb nicht zur Zu-
lassung der Revision führen können, weil sie nach irrevisiblem
Recht zu beantworten sind und daher in einem Revisionsverfah-
ren nicht geklärt werden können. Der Grundsatz von Treu und
Glauben ist vom Oberverwaltungsgericht zur Ergänzung der lan-
desrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
herangezogen worden und gehört damit dem Landesrecht an
(stRspr; vgl. BVerwGE 69, 46, 48). Da der genannte Grundsatz
nicht in einer auf Prüfungsverfahren anwendbaren Vorschrift
des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
enthalten ist, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, folgt die Revisibili-
tät auch nicht aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der Umstand, dass
der Grundsatz von Treu und Glauben Bundes- und Landesrecht
gleichermaßen beeinflusst, genügt entgegen der Ansicht der Be-
schwerde nicht, die uneingeschränkte Befugnis des Bundesver-
waltungsgericht zu seiner Auslegung und Anwendung zu begrün-
den.
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Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne zu verstehen, dass sie
die Grenzen geklärt wissen will, die der Grundsatz der Chan-
cengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des bundes-
rechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und Art. 12
Abs. 1 GG landesrechtlich begründeten Mitwirkungspflichten des
Prüflings, namentlich der Obliegenheit ziehen, "während des
laufenden Verfahrens der mündlichen Prüfung" die Befangenheit
eines Prüfers zu rügen. Auch insoweit kann die Beschwerde je-
doch keinen Erfolg haben, weil diese Grenzen rechtsgrundsätz-
lich geklärt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt
wird, wenn das Prüfungsrecht vom Prüfling im Fall der Beein-
trächtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangen
würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Die
Zumutbarkeit ist von den Umständen des Einzelfalles, insbeson-
dere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation
abhängig (vgl. Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C
67.82 - und vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE
69, 46, 50 f. bzw. 85, 323, 330; Beschlüsse vom 15. Januar
1993 - BVerwG 6 B 45.92 - und vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B
60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310 S. 244 bzw.
Nr. 336 S. 41 f.). Die Mitwirkungspflichten, namentlich die
Pflicht, Mängel des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen,
sind im Lichte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu be-
urteilen. Aus ihr ergeben sich Grenzen der Pflicht zu unver-
züglicher Mängelrüge insbesondere dann, wenn - wie hier - de-
ren Verletzung zum endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung
führt (vgl. Urteil vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 -
BVerwGE 106, 369, 372). Dementsprechend besteht keine Pflicht
zur Rüge offensichtlicher und zweifelsfreier Mängel des Prü-
fungsverfahrens (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C
2.93 - BVerwGE 94, 64, 72 f.; Beschluss vom 10. August 1994,
- 4 -
a.a.O.). Kann der Zeitpunkt der Rüge die Chancengleichheit der
Mitprüflinge nicht beeinflussen und sich nicht wesentlich auf
die Beweislage für die Überprüfung durch das Prüfungsamt aus-
wirken (vgl. dazu Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C
37.92 - BVerwGE 96, 126, 129 f.), sind an die Unverzüglichkeit
der Rüge keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil
vom 13. Mai 1998, a.a.O., S. 373 ff.).
Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zu
einer Fortentwicklung dieser Grundsätze geben und deshalb ein
Revisionsverfahren rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze zwar auf ver-
schiedene Prüfungssituationen in mündlichen und schriftlichen
Prüfungen angewendet hat (vgl. etwa Urteil vom 17. Februar
1984, a.a.O.), nicht jedoch auf die hier gegebene besondere
Fallgestaltung, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeu-
tung. Die Beschwerde beruft sich der Sache nach allein auf ei-
ne unrichtige Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze durch das
Oberverwaltungsgericht, was nicht zur Zulassung der Revision
führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997,
3328).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier die Be-
fangenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgrund
einer Äußerung im Vorgespräch zur mündlichen Prüfung in Rede
steht, die der Kläger nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts
vor Beginn der mündlichen Prüfung hätte rügen müssen. Zwar
macht die Beschwerde mit gewichtigen Gründen geltend, dass
sich die vorliegende Fallgestaltung nicht wesentlich vom Ein-
tritt eines Befangenheitsgrundes während der mündlichen Prü-
fung unterscheidet (vgl. dazu Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl.
1994, Rn. 195 m.w.N.), und verweist darauf, dass das Oberver-
waltungsgericht Münster eine der vorliegenden entsprechende
Fallgestaltung abweichend beurteilt hat (OVG Münster, NVwZ
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1988, 458). Auch insoweit rügt sie aber lediglich eine fehler-
hafte Anwendung des Zumutbarkeitsmaßstabes durch das Oberver-
waltungsgericht im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass ein
anderes Oberverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall
anders entschieden hat, genügt nicht, die Grundsätzlichkeit
der Rechtssache zu begründen.
Soweit die Beschwerde Ausführungen zur Befangenheit des Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses und zur Verletzung des Fair-
nessgebotes macht, befasst sie sich mit Fragen, die für die
Berufungsentscheidung nicht erheblich sind (Berufungsurteil
S. 7 unten). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Rechtssache diesbezügliche Fragen aufwerfen könnte, die in der
Rechtsprechung des beschließenden Senats noch nicht geklärt
sind (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG
6 C 8.97 - BVerwGE 107, 363).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 73
GKG (vgl. Abschnitt II Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 1996, 563).
Bardenhewer Gerhardt Vormeier