Urteil des BVerwG vom 04.04.2006

Gefahr im Verzug, Beweisantrag, Form, Polizei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 49.05
VGH 1 S 2362/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 14. April 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde der
Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) halten die Klägerin-
nen für klärungsbedürftig, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzun-
gen ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt, wenn eine anfänglich instanziell unzu-
ständige Behörde ihre spätere Zuständigkeit durch den Erlass eines rechtswid-
rigen Verwaltungsakts begründet. Die Zuständigkeit des Landratsamtes zur
Beschlagnahme setze gemäß § 67 Abs. 1 PolG BW voraus, dass Gefahr im
Verzug sei und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht
erreichbar sei. Allerdings seien gerade jene Umstände, welche die Notzustän-
digkeit nach § 67 Abs. 1 PolG BW begründeten, durch das Landratsamt K.
selbst herbeigeführt worden, indem es - als unzuständige Behörde - gegen die
Klägerinnen einen Platzverweis ausgesprochen und den Sofortvollzug ange-
ordnet habe.
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Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei
der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revi-
sion allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem
Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm
ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Be-
schlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz
310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, de-
ren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen lan-
desrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung
in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen
(vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47
VwGO Nr. 104). Es mag dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerinnen aus-
reicht, einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf gemäß diesen Anforderungen
darzutun.
Die Frage, die die Beschwerde aufwirft, rechtfertigt die Zulassung der Revision
jedenfalls deshalb nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stel-
len würde. Die Beschwerde geht von einem Sachverhalt aus, den das Beru-
fungsgericht in dieser Form nicht festgestellt hat. Nach ihrer Auffassung handelt
die Polizei willkürlich, wenn diese „ohne zwingenden Grund rechtswidrig Um-
stände herbeiführt, die ihre Zuständigkeit für den Erlass eines späteren Verwal-
tungsakts begründen und gleichzeitig durch bewusst unklare Verwaltungsakte
eine Situation schafft, die ihr eine Gefahrenprognose ermöglicht, welche sie
zum Einschreiten berechtigt“. Diese Beschreibung findet, bezogen auf den vor-
liegenden Fall, in dem Berufungsurteil keine Stütze. Das Berufungsgericht hat
vielmehr festgestellt, der Zeitpunkt und der Ort des umstrittenen polizeilichen
Einschreitens seien durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt gewesen, die
Fahrzeuge, soweit ihr Verbleiben im Landkreis K. nicht auszuschließen war,
erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen, um eine
unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch dort anwesende Personen
zu vermeiden. Ob unter diesen Umständen der durch die sachlich unzuständige
Kreispolizeibehörde ausgesprochene und daher formell rechtswidrige Platzver-
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weis die spätere Eilzuständigkeit (§ 67 Abs. 1 PolG BW) derselben Behörde für
die Beschlagnahme unberührt ließ oder aber ausschloss, betrifft nur den Ein-
zelfall und beurteilt sich zudem nach dem nicht revisiblen baden-würt-
tembergischen Landesrecht. Bei verfassungskonformer, das Rechtsstaatsprin-
zip und das Willkürverbot beachtender Auslegung der landesrechtlichen Norm
mag die Polizeibehörde daran gehindert sein, die Voraussetzungen einer spä-
teren Eilzuständigkeit aus sachfremden Beweggründen absichtlich selbst her-
beizuführen. Soweit dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte,
wäre ihre Klärung unter den gegebenen Umständen in einem Revisionsverfah-
ren aber nicht zu erwarten, weil nach den Sachverhaltsfeststellungen im Beru-
fungsurteil von einem „unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung“, wie er
von den Klägerinnen in ihrer Grundsatzrüge vorausgesetzt wird, nicht die Rede
sein kann. Allein die von den Klägerinnen hervorgehobene instanzielle Unzu-
ständigkeit der Kreispolizeibehörde für den Platzverweis genügt für eine derar-
tige Annahme offensichtlich nicht.
2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) machen die Klägerinnen
geltend, das Berufungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung ge-
stellten ersten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Mit diesem Antrag hatten
die Klägerinnen „zum Beweis der Tatsache, dass sich die Polizeikräfte gegen-
über den Teilnehmern des Camps über die Duldung einer anderen Form des
Zusammenkommens, jedoch nicht in der Form eines Zeltlagers, nicht eindeutig
geäußert haben“, die Vernehmung eines im Sitzungssaal anwesenden Zeugen
begehrt. Die Klägerinnen meinen, die Vernehmung des Zeugen, der ein prä-
sentes Beweismittel gewesen sei, habe nur unter den Voraussetzungen des
§ 245 Abs. 2 StPO abgelehnt werden dürfen. Diese Voraussetzungen hätten
nicht vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die unter
Beweis gestellten Tatsachen auch nicht für die Entscheidung ohne Bedeutung
gewesen. Der Beweisantrag habe nämlich auf den Inhalt der Gespräche zwi-
schen den Klägerinnen und den Vertretern des Landratsamtes K. gezielt. Die
Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, ein Verständnis von einem
„Zusammensein in anderer Form“ habe aus der damaligen Perspektive fern
gelegen, komme einer Beweisvereitelung gleich. Denn es sei durchaus möglich,
jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich aus den Aussagen des Zeugen
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Tatsachen ergeben hätten, die der Behörde ein anderes Verständnis hätten
aufdrängen müssen. Nach der Behauptung des Beweisantrages sei Ge-
genstand der Gespräche zwischen den Klägerinnen und der Polizei gerade die
Absicht gewesen, in einer anderen Form nochmals zusammenzukommen.
Dann aber wäre die Behauptung der Klägerinnen, es habe der polizeilichen
Prognose an einer ausreichenden Tatsachengrundlage gefehlt, möglicherweise
begründet gewesen, weil der Befürchtung, es werde ein weiteres Zeltlager er-
richtet werden, der Boden entzogen gewesen wäre.
Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, denn das Berufungsgericht hat den Be-
weisantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Die von § 86 Abs. 2 VwGO verlangte Förmlichkeit hat das Berufungsgericht
eingehalten. Es hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung
den schriftlich gestellten Beweisantrag beraten, ihn durch Beschluss zurückge-
wiesen und diesen auch begründet.
Auch der Sache nach ist die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu bean-
standen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat
das Berufungsgericht von der beantragten Zeugenvernehmung abgesehen, weil
es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich die Polizeikräfte ge-
genüber den Teilnehmern des Lagers über die Duldung einer „anderen Form
des Zusammenkommens“ nicht eindeutig geäußert hätten, für die Entscheidung
nicht ankomme. Denn aus der Sicht der Behörde sei die von den Klägerinnen
erklärte Bereitschaft, die Lagerbewohner weiterhin zu unterstützen, auf die
Errichtung eines neuen Lagers bezogen gewesen; auf die Möglichkeit eines
anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen die Behörde ausdrücklich hin-
weisen müssen. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die für die revisions-
rechtliche Prüfung des behaupteten Verfahrensmangels maßgeblich ist, hat das
Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache zu Recht als
nicht entscheidungserheblich angesehen. Das Urteil ist nämlich auf die vom
Einsatzleiter der Polizei bekundeten Angaben des Vertreters der Klägerinnen
sowie die auf Seiten der Polizei daraus gezogenen Schlüsse gestützt und nicht
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auf die in das Wissen der Zeugen gestellten Angaben der Polizei gegenüber
den Teilnehmern des Camps.
Ohne Erfolg wendet die Beschwerde dagegen ein, es sei durchaus möglich,
jedenfalls nicht auszuschließen gewesen, dass sich aus den Aussagen des
Zeugen Tatsachen ergeben hätten, die der Behörde ein anderes Verständnis
von der Absicht der Klägerinnen hätte nahe legen müssen. Soweit sich der An-
trag eines Prozessbeteiligten auf Zeugenvernehmung lediglich auf die Hoffnung
gründet, die Beweiserhebung werde entscheidungserhebliche Tatsachen zu
seinen Gunsten aufdecken, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im
Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern um einen Beweisermittlungsantrag; als
solcher unterliegt er nicht den für einen Beweisantrag geltenden Ablehnungs-
gründen, sondern ist an den Anforderungen der Amtsermittlungspflicht gemäß
§ 86 Abs. 1 VwGO zu messen (Beschlüsse vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B
440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 und vom 20. Juli 1998 - BVerwG 9 B
10.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39). Auf einen möglichen Verstoß
dagegen kann sich die Beschwerde aber schon deshalb nicht stützen, weil sie
es an jedem Hinweis vermissen lässt, wieso sich unter dem von ihr genannten
Gesichtspunkt die Zeugenvernehmung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen
müssen.
II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, diejenige über den Streitwert auf § 52 Abs. 2
GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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