Urteil des BVerwG vom 25.09.2003

Verfahrensmangel, Vergütung, Behandlung, Analogie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 49.03
VGH 7 BV 02.1202
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 32 211,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage
des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für
die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund,
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwer-
de muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung
einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage
führen kann. Die Beschwerde genügt nicht diesen Anforderungen.
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Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob Art. 7 Abs. 4 Satz 1
GG die staatliche Förderung privater Schulen, nämlich die Erstattung des notwendi-
gen Personalaufwandes von Angestellten nicht nur während der Arbeitsphase, son-
dern auch während der Freistellungsphase des Altersteilzeit-Verhältnisses nach dem
Blockmodell gebietet". Diese Frage berücksichtigt nicht, dass die Grundsätze der
Finanzierungspflicht von Privatschulen in der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts geklärt sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Bayeri-
sche Schulförderungsrecht keine Regelung zur Vergütung bei Altersteilzeit enthält.
Es hat ferner anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufge-
zeigt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zwar eine grundsätzliche Verpflichtung enthält,
auch durch finanzielle Förderung dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen
nicht zum Erliegen kommt, nicht jedoch einen verfassungsunmittelbaren Anspruch
auf eine Finanzierung, gar in bestimmter Höhe, begründet. Der konkrete Leistungs-
anspruch des einzelnen Schulträgers wird durch das jeweils geltende Gesetz be-
stimmt (BVerfGE 90, 107 <117>). Diese Rechtsauffassung liegt auch der Rechtspre-
chung des beschließenden Senats zugrunde (BVerwGE 105, 20 <27>). Damit setzt
sich die Beschwerde nicht auseinander und macht daher nicht deutlich, dass weiter-
gehender Klärungsbedarf bestehen könnte.
b) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe
in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es habe im Zusammenhang mit sei-
nen Ausführungen zu einem Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 AltTG gegen die
Bundesanstalt für Arbeit nicht berücksichtigt, dass dieser Anspruch praktisch für ihn
nicht realisierbar sei, da er für die mit Beginn der Freistellungsphase des Blockmo-
dells frei gewordene Stelle keinen Berufsanfänger oder Arbeitslosen hätte einstellen
können, wie es für den Erstattungsanspruch erforderlich sei. Das Gericht brauchte
indessen auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht zu er-
mitteln, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 3
Abs. 1 AltTG erfüllen könnte. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts zum
Altersteilzeitgesetz stehen im Zusammenhang mit der Darstellung der Gestaltungs-
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freiheit des Gesetzgebers bei der finanziellen Förderung des Privatschulwesens. Sie
zielen nicht auf die konkrete Situation des Klägers ab, sondern sollen aufzeigen,
dass der Gesetzgeber anderweitige Förderungsmöglichkeiten bei seinen Entschlie-
ßungen in den Blick nehmen kann. Das Gericht hat außerdem ausdrücklich den Fall
erwähnt (UA S. 9), dass kein Anspruch auf Erstattung nach dem Altersteilzeitgesetz
besteht.
bb) Der Kläger rügt außerdem, der Verwaltungsgerichtshof habe ungeprüft den Vor-
trag des Beklagten als wahr unterstellt, dass der Landtag mit der Problematik der
"Vergütung" bei Altersteilzeit befasst gewesen sei. Auch dieser Vorhalt ist unberech-
tigt. Zum einen hat der anwaltlich vertretene Kläger selbst in der mündlichen Ver-
handlung, in der der Vertreter des Beklagten entsprechende Informationen gegeben
hatte, die Richtigkeit dieser Darstellung nicht in Zweifel gezogen. Eine Nachprüfung
der durch die Landesanwaltschaft dargelegten Umstände von Amts wegen musste
sich dem Gericht nicht aufdrängen. Zum anderen beruht die Entscheidung nicht auf
dem nunmehr in Zweifel gezogenen Umstand. Denn mit dem Hinweis auf Eingaben
an den Landtag und deren Behandlung wollte der Verwaltungsgerichtshof nur bele-
gen, dass eine "planwidrige Regelungslücke" im Bayerischen Schulfinanzierungsge-
setz nicht vorliege, so dass eine "regelungserweiternde Analogie" ausscheide. Das
Gericht führt aber dann weiter aus, dass selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke
der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht bestehe. Danach war für das Berufungs-
gericht nicht entscheidungserheblich, ob die beiden in Rede stehenden Anfragen er-
folgt sind und wie sie ggf. behandelt worden sind.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier