Urteil des BVerwG vom 17.07.2002

Unterliegen, Überprüfung, Rechtsstaatsprinzip

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 48.02 (6 PKH 5.02)
VGH 7 C 02.551
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Die "Berufung" des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Eine "Berufung" zum Bundesverwaltungsgericht findet nicht
statt (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Antragstellers
ist aber auch dann unzulässig, wenn es als Beschwerde aufge-
fasst wird, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden kön-
nen, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen
gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten we-
der das allgemeine Rechtsstaatsprinzip noch das aus Art. 19
Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass ge-
richtliche Entscheidungen der Überprüfung in einer weiteren
Instanz zu unterliegen haben (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier