Urteil des BVerwG vom 12.09.2007

Widerruf, Fremder

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 47.07, 6 B 48.07 und 6 B 49.07
(6 PKH 10.07, 6 PKH 11.07 und 6 PKH 12.07)
VGH 21 ZB 07.1273 und 21 AS 07.1818
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Verfahren BVerwG 6 B 47.07, 6 B 48.07 und 6 B
49.07 (6 PKH 10.07, 6 PKH 11.07 und 6 PKH 12.07)
werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Das Verfahren BVerwG 6 B 47.07 (6 PKH 10.07) führt.
Die in den vorgenannten Verfahren erhobenen Beschwer-
den werden als unzulässig verworfen; die jeweiligen Pro-
zesskostenhilfeanträge werden abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Der beschließende Senat macht von der ihm gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu-
stehenden Befugnis Gebrauch, die in rechtlichem und sachlichem Zusammen-
hang stehenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
2. Die als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelfe sind un-
zulässig. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können die Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe vorbehaltlich des § 99
Abs. 2, § 133 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die hier angefoch-
tenen Entscheidungen über die Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Beru-
fungszulassungsverfahren, die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Ablehnung der Berufungszu-
lassung gehören nicht zu den vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Entscheidungen. Darauf ist der Kläger in den angefochtenen Beschlüssen hin-
gewiesen worden.
3. Aus diesen Gründen sind die Prozesskostenhilfeanträge gemäß § 166
VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet.
4. Der „Antrag auf eine einstweilige Anordnung der Aufhebung des Widerrufs
(der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten) durch den
Landgerichtspräsidenten“ ist erledigt, weil der Widerruf nach Ablehnung des An-
trags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
München vom 27. Februar 2007 bestandskräftig geworden ist.
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5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
6. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes entfällt, da gemäß
Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr erhoben
wird.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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