Urteil des BVerwG vom 24.10.2006

Rechtskraftwirkung, Materielle Rechtskraft, Genehmigung, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 47.06
VG 21 K 130/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Köln vom 22. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Zwar ist die Revision nicht wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache (1.) oder wegen Divergenz (2.) zuzulassen.
Die angefochtene Entscheidung beruht hingegen auf einem Verfahrensmangel
(3.), so dass sie der Senat im Interesse der Verfahrensökonomie aufhebt und
die Sache zurückverweist (§ 133 Abs. 6 VwGO).
1. Die Klägerin hat die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend darge-
legt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
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Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au-
ßerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem
trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Die Klägerin wirft die Frage auf: „Bilden Verpflichtungsanspruch eines entgelt-
regulierten Unternehmens auf Genehmigung höherer Entgelte und Anfech-
tungsanspruch des Nachfragers einer entgeltregulierten Leistung auf Aufhe-
bung bzw. Teil-Aufhebung der Genehmigung einen einheitlichen Streitgegen-
stand mit der Folge, dass dem entgeltregulierten Unternehmen bei der klage-
weisen Forderung höherer Entgelte die Rechtskraft des Anfechtungsurteils ent-
gegengehalten werden kann?“ Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil sich diese Frage
dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Die von der Klägerin aufgeworfene
Frage bezieht sich auf die Erwägung in dem angefochtenen Urteil (UA S. 16),
soweit die Klägerin eine Neubescheidung des Entgeltgenehmigungsantrags für
den Zeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 31. Oktober 2004 begehre,
bleibe die Klage ohne Erfolg, weil diesem Begehren die Rechtskraft des Urteils
des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2004 in dem Verfahren
1 K 9891/03 entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der ent-
gegenstehenden Rechtskraft nicht, wie die Klägerin meint, damit begründet,
dass der Streitgegenstand der mit Urteil vom 11. November 2004 entschiede-
nen Anfechtungsklage und derjenige der hier vorliegenden Bescheidungsklage
identisch sei. Es hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, dass es darauf nicht an-
komme. Entscheidend sei vielmehr, dass aufgrund der Rechtskraft des Urteils
vom 11. November 2004 eine bestimmte Entgelthöhe mit Bindungswirkung für
alle Verfahrensbeteiligten und die erkennende Kammer mit der Folge festgelegt
sei, dass hiervon nicht (mehr) zugunsten der Klägerin abgewichen werden kön-
ne. Die Klägerin möchte demgegenüber im Kern geklärt wissen, ob die gegen
eine Entgeltgenehmigung gerichtete Anfechtungsklage und die auf die Geneh-
migung höherer Entgelte gerichtete Verpflichtungsklage einen „einheitlichen
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Streitgegenstand“ bilden. Diese Frage hat sich dem Verwaltungsgericht nicht
gestellt. Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechts-
frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
regelmäßig - so auch hier - nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom
7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - BVerwGE 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 23 S. 6).
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer
fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der
in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte in seiner Rechtsprechung
aufgestellt hat, genügt nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14
m.w.N.). Daran gemessen hat die Divergenzrüge keinen Erfolg.
Es kann hier dahinstehen, ob der von der Klägerin mit Blick auf die Bestimmung
des Streitgegenstandes einer Bescheidungsklage formulierte Rechtssatz auf
S. 49 (Mitte) der Beschwerdebegründung in dem angefochtenen Urteil ent-
halten ist. Jedenfalls genügt die Begründung der Beschwerde insoweit deshalb
nicht den Darlegungserfordernissen, weil der von der Klägerin formulierte
Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht angeblich abgewichen ist, der von
der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
so nicht entnommen werden kann. Der von der Klägerin im Zusammenhang mit
der Rechtskraftwirkung einer Anfechtungsklage auf S. 51 (Mitte) der Beschwer-
debegründung formulierte Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht angeb-
lich von einem Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts abgewichen ist, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen wer-
den.
3. Die Beschwerde ist begründet, weil geltend gemachte Verfahrensmängel
vorliegen, auf denen das angefochtene Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).
a) Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die Klage
als unzulässig abgewiesen hat, soweit sie die Neubescheidung ihres Entgelt-
genehmigungsantrages für den Zeitraum ab Beginn der angeordneten Zusam-
menschaltung bis zum 14. Dezember 2003 begehrt hat. In der fehlerhaften Ab-
weisung einer Klage durch Prozess- statt durch Sachurteil liegt ein Verfah-
rensmangel (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE
30, 111 <113>; Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz
310 § 121 VwGO Nr. 80 S. 5 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
aa) Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen Verfahrensrecht ange-
nommen, dass die Klage hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraumes
wegen unzulässiger Klageänderung unzulässig geworden sei.
Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO liegt vor, wenn nach Rechtshän-
gigkeit der Klage der Streitgegenstand geändert wird (vgl. Beschluss vom
21. Mai 1999 - BVerwG 7 B 16.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 S. 3). Das
Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung den rechtshängigen Streitgegenstand im Wege einer Klageände-
rung eingegrenzt habe. Dabei geht es davon aus, dass die Klägerin ursprüng-
lich die Verpflichtung zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffas-
sung beantragt habe, dass die von ihr zur Genehmigung gestellten Entgelte
angemessen seien, sich jedoch nicht an den Kosten der effizienten Leistungs-
bereitstellung zu orientieren hätten. Damit habe die Klägerin ausschließen wol-
len, dass die von ihr erstrebte Neubescheidung nach dem Maßstab des § 24
Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I
S. 1120) - TGK 1996 - erfolge. Diese Rechtsauffassung sei Bestandteil des
Streitgegenstandes der erhobenen Bescheidungsklage geworden. In der münd-
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lichen Verhandlung habe die Klägerin den Streitgegenstand insoweit geändert,
als sie nunmehr die Neubescheidung nach dem Maßstab des § 24 Abs. 1
Satz 1 TKG 1996 erstrebe. Der darin liegenden Klageänderung hätten die an-
deren Beteiligten nicht zugestimmt, und diese sei auch nicht sachdienlich.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die nach dem Vorbringen
des ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erstreben-
den Klägers der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung
nicht Bestandteil des Streitgegenstandes der Bescheidungsklage. Mithin liegt in
einer späteren Änderung der aus Sicht des Klägers für die Neubescheidung
maßgeblichen Rechtsauffassung keine Änderung des Streitgegenstandes und
damit auch keine Klageänderung.
Der Streitgegenstand ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seiner-
seits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechts-
folge sowie den Klagegrund, nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die
Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994
- BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> m.w.N.). Der Streitgegenstand
wird also durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den
zugrunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. Beschluss vom
21. Mai 1999 a.a.O. S. 3). Begehrt ein Kläger statt der Verpflichtung zum Erlass
eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung, wogegen
keine prozessualen Bedenken bestehen (vgl. Urteil vom 31. März 2004
- BVerwG 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263 <276> m.w.N.), entspricht der Streit-
gegenstand einer solchen Klage im Wesentlichen demjenigen der Verpflich-
tungsklage (vgl. Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im
öffentlichen Recht, 1995, S. 220 f.). Dies ergibt sich schon daraus, dass der
Bescheidungsantrag regelmäßig in der in dieselbe Richtung weisenden Ver-
pflichtungsklage enthalten ist und nur inhaltlich hinter dem Antrag auf Verpflich-
tung zurückbleibt (vgl. Urteil vom 31. März 2004 a.a.O. S. 275 f.). Weil der
Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage
im Wesentlichen identisch sind, stellt der Übergang von einem Verpflichtungs-
zu einem Bescheidungsantrag auch keine Klageänderung dar (vgl. Urteil vom
8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 15
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S. 63; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 91 Rn. 9). Streitgegenstand der
Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen An-
spruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Dementsprechend ist
Streitgegenstand der Bescheidungsklage der prozessuale Anspruch des Klä-
gers auf Neubescheidung (vgl. Detterbeck, a.a.O. S. 220; Clausing, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 121 Rn. 63).
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung an das im Streit-
gegenstand zum Ausdruck kommende Klagebegehren gebunden, nicht jedoch
an die Klagegründe (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 34.99 -
BVerwGE 111, 318 <320> = Buchholz 310 § 113 Abs. 5 VwGO Nr. 2 S. 2). Es
kann der Klage im Rahmen des Streitgegenstandes auch aus anderen Gründen
stattgeben, als sie von dem Kläger geltend gemacht werden (vgl. Kopp/
Schenke, a.a.O. § 88 Rn. 4). Der Kläger hat es nicht in der Hand, das Gericht in
der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen
festzulegen (vgl. Clausing, a.a.O. § 121 Rn. 57). Dies gilt auch bei Beschei-
dungsklagen. Auch der die Bescheidung begehrende Kläger kann die gerichtli-
che Prüfung nicht bestimmen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, a.a.O. § 113 Rn. 69). Diese beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob
der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat, sondern erstreckt sich
auch auf die im Fall der Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO zu treffende Entscheidung, welche Rechtsauffassung die Behör-
de bei der erneuten Bescheidung zu beachten hat. Soweit der Kläger dazu in
dem gerichtlichen Verfahren Ausführungen gemacht hat, werden diese - ge-
nauso wie sonstige Klagegründe - nicht Bestandteil des Streitgegenstandes,
der in dem Anspruch auf Neubescheidung besteht. Deshalb ist der Kläger nicht
gehalten, eine bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zu
benennen; vielmehr ergibt sich die nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO der Neu-
bescheidung zugrunde zu legende Rechtsauffassung des Gerichts aus der die-
sem obliegenden Amtsprüfung der Rechtslage.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt aus der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtskraftwirkung eines rechtskräf-
tigen Bescheidungsurteils nicht, dass Erwägungen des Klägers zu der
Rechtsauffassung, die im Fall einer Neubescheidung zugrunde zu legen sei,
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Bestandteil des Streitgegenstandes der Bescheidungsklage geworden sind.
Nach dieser Rechtsprechung bestimmt die in einem rechtskräftigen Beschei-
dungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verbindlich zum Ausdruck
gebrachte Rechtsauffassung dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121
VwGO. Der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung
ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu
beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl.;
Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 38.03 - NZWehrr 2004, 126
<127>; Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121
VwGO Nr. 70 S. 7; Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 85.67 - Buchholz
310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 12 f.; Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 8 C
2.67 - BVerwGE 29, 1 <2 f.>). Das Verwaltungsgericht entnimmt dieser Recht-
sprechung, dass die in einem Bescheidungsurteil als verbindlich niedergelegte
Rechtsauffassung des Gerichts als Teil des Streitgegenstandes nach § 121
VwGO in Rechtskraft erwachsen sei, was den Schluss darauf zulasse, dass das
klägerische Vorbringen zu einer bestimmten Rechtsauffassung, die die Behörde
der Neubescheidung zugrunde zu legen habe, Bestandteil des Streitge-
genstandes geworden sei. Dies ist unzutreffend.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegen-
stand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die
durch die Rechtskraft erzeugte Bindungswirkung bezieht sich auf den dem Ge-
richt vom Kläger unterbreiteten Streitgegenstand und tritt in dem Umfang ein, in
dem das Gericht über ihn entschieden hat. Die Rechtskraft des Urteils ist mit-
hin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, mit dem Streitge-
genstand dergestalt verknüpft, dass sie diesen gewissermaßen widerspiegelt:
Nur das, was vom Kläger zur Entscheidung gestellt worden ist, kann vom Ge-
richt mit der Folge der Rechtskraft beschieden werden (vgl. Erfmeyer, DVBl
1997, 27 <28>). Richtig ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass
die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils des Näheren durch die vom Gericht
und von der Behörde bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffas-
sung bestimmt wird. Dagegen hat die Vorinstanz aus dieser Eingrenzung der
Rechtskraft zu Unrecht den Schluss gezogen, dass das Gericht bei einer zuläs-
sigen Bescheidungsklage, mit der der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer
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bestimmten Rechtsauffassung anstrebt, nur die Wahl hat, diese Rechtsauffas-
sung in sein Urteil zu übernehmen oder die Klage abzuweisen. Vielmehr prüft
das Gericht - wie dargelegt - im Rahmen des vom Kläger durch sein Beschei-
dungsbegehren bestimmten Streitgegenstandes die Rechtslage von Amts we-
gen und richtet den Inhalt seines Urteils an dem Ergebnis dieser Prüfung aus;
dabei nimmt seine Rechtsauffassung im Falle des Erfolgs der Klage in der be-
schriebenen Weise an der Rechtskraft teil. Es liegt im Kern nicht anders als bei
sonstigen Urteilen, bei denen Inhalt und Umfang der Rechtskraftwirkung eben-
falls zugleich aus den Urteilsgründen zu erschließen sind, ohne dass sich dar-
aus Folgerungen für den Streitgegenstand ergäben (vgl. Detterbeck, a.a.O.
S. 224 f.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O. § 121 Rn. 18 m.w.N.).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die vom Verwaltungsgericht er-
wähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein einem
Bescheidungsantrag stattgebendes Urteil den Kläger beschwert und daher von
ihm mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, wenn sich die vom Ge-
richt als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt
und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung der
Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungüns-
tigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffas-
sung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 52 m.w.N.). Denn ebenso wenig wie die
Rechtskraftwirkung eines Bescheidungsurteils erlauben auch die Vorausset-
zungen, unter denen ein solches Urteil vom Kläger trotz Stattgabe der Klage mit
einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, die Folgerung, dass das ge-
richtliche Prüfprogramm in dem vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren
auf die Rechtsauffassung des Klägers beschränkt war. Dementsprechend un-
terliegt das erstinstanzliche Bescheidungsurteil, wenn ein Rechtsmittel eingelegt
wird, mangels Teilbarkeit des Streitgegenstandes der uneingeschränkten
materiellrechtlichen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. Urteil vom
13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318 = Buchholz 310 § 113
Abs. 5 VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz
310 § 121 VwGO Nr. 70).
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bb) Die Abweisung der Bescheidungsklage hinsichtlich der Entgeltgenehmigung
bis zum 14. Dezember 2003 beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel.
Die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers ist nicht mit Blick darauf zu verneinen,
dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit wohl auch als unbegründet
angesehen hat. In dem angefochtenen Urteil (UA S. 15) wird u.a. dargelegt, der
Anspruch auf Neubescheidung habe auch dann keinen Erfolg, wenn auf den
ursprünglichen Klageantrag abgestellt werde, nach dem die Neubescheidung
am Maßstab der Angemessenheit der Entgelte begehrt worden sei. Aus der
Sicht des Verwaltungsgerichts beruht dies darauf, dass nicht der Maßstab der
Angemessenheit, sondern derjenige der effizienten Leistungsbereitstellung im
Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 zugrunde zu legen sei. Diese Erwä-
gung bezieht sich auf die Begründetheit der Klage. Sie kann jedoch nicht als
eine die Entscheidung selbständig tragende Erwägung angesehen werden. Es
handelt sich vielmehr um einen ergänzenden Hinweis zur materiellen Rechtsla-
ge, der nicht geeignet ist, an der Verbindlichkeit des Entscheidungsausspruchs
teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage hinsichtlich der
Neubescheidung für den hier in Rede stehenden Zeitraum zunächst als unzu-
lässig abgewiesen. Die Gerichte sind wegen der Verschiedenheit der Rechts-
kraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht berechtigt, eine
Klage zugleich aus prozessrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen abzu-
weisen. Aus diesem Grund muss eine von der Vorinstanz der Prozessabwei-
sung beigefügte Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Ur-
teilsinhalts als nicht geschrieben behandelt werden (vgl. Beschluss vom
3. November 2000 - BVerwG 6 B 2.00 - juris; Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG
7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>). Davon abgesehen beruht die Erwägung
zur Unbegründetheit auf der unzutreffenden Auffassung, dass Bestandteil des
Streitgegenstandes auch die Rechtsauffassung geworden sei, die der Kläger
einer Neubescheidung zugrunde gelegt wissen möchte.
b) Das Urteil beruht auch insoweit auf einem Verfahrensmangel, als das Ver-
waltungsgericht die Klage auf Verpflichtung zur Neubescheidung des Entgelt-
genehmigungsantrags für den Zeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum
31. Oktober 2004 abgewiesen hat.
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aa) Die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Zeitraums als unzulässig ver-
stößt wiederum gegen Prozessrecht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat die
Unzulässigkeit aus den gleichen Gründen angenommen wie die aus seiner
Sicht gegebene Unzulässigkeit der Klage auf Verpflichtung zur Neubescheidung
des Entgeltgenehmigungsantrags für den Zeitraum bis zum 14. Dezember
2003. Deshalb erweist sich die angenommene Unzulässigkeit der auf den
nachfolgenden Zeitraum bezogenen Klage ebenso als verfahrensfehlerhaft wie
die Abweisung der auf den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2003 bezogenen
Bescheidungsklage.
bb) Der Verfahrensmangel ist auch erheblich.
Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht dem auf den Zeitraum
ab dem 15. Dezember 2003 bezogenen Bescheidungsantrag selbständig tra-
gend auch deshalb keinen Erfolg beigemessen hat, weil der Klage insoweit die
Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2004
in dem Verfahren 1 K 9891/03 entgegenstehe. Dem angefochtenen Urteil ist
nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Verwaltungsgericht der Auffassung ist,
dass die angeblich entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 11. No-
vember 2004 die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage oder deren Unbegrün-
detheit bewirkt. Sollte Letzteres der Fall sein, wäre die Erwägung als nicht ge-
schrieben zu behandeln, weil das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des
hier in Rede stehenden Zeitraums auch als unzulässig abgewiesen hat.
Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, die Rechtskraft des Urteils
vom 11. November 2004 führe zur Unzulässigkeit der Klage, stände dies der
Erheblichkeit des aufgezeigten Verfahrensfehlers deshalb nicht entgegen, weil
diese Auffassung - wie die Klägerin ebenfalls mit Recht als verfahrensfehlerhaft
rügt - unzutreffend ist. Mit Urteil vom 11. November 2004 hat das Verwaltungs-
gericht auf die Klage der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens den Be-
scheid der Beklagten vom 5. Dezember 2003, der auch Gegenstand dieses
Verfahrens ist, insoweit aufgehoben, als in dem Bescheid ab dem 15. De-
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zember 2003 für bestimmte Leistungen der Klägerin Entgelte genehmigt wer-
den, welche die für die Leistungen Telekom-B.1 und Telekom-B.2 genehmigten
Entgelte übersteigen. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war jenem Ver-
fahren beigeladen. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in einem
Vorprozess bewirkt nach § 121 VwGO, dass eine Klage in einem späteren Pro-
zess mit demselben Streitgegenstand wie demjenigen des Vorprozesses ohne
Sachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen ist (vgl. Urteil
vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - BVerwGE 79, 33 <35 f.>; Urteil vom
18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <115> = Buch-
holz 310 § 121 VwGO Nr. 82 S. 9 m.w.N.). Streitgegenstand der Anfechtungs-
klage, auf die das Urteil vom 11. November 2004 ergangen ist, war die Rechts-
behauptung der Klägerin jenes Verfahrens, der Bescheid vom 5. Dezember
2003 sei in dem Umfang der später erfolgten gerichtlichen Aufhebung rechts-
widrig und greife insoweit in ihre Rechtssphäre ein (vgl. Urteil vom 8. Dezember
1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <257> m.w.N.). Davon unter-
scheidet sich der Streitgegenstand der auf Neubescheidung gerichteten Klage,
wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht. Eine rechtskräftige Entscheidung
entfaltet nach § 121 VwGO Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei feh-
lender Identität des Streitgegenstandes. Danach tritt eine Bindung auch in den
Fällen ein, in denen in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteilig-
ten die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des
nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes ist (vgl. Urteil vom
24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33>; Urteil vom
18. September 2001 a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht
ist der Auffassung, dass in dem Urteil vom 11. November 2004 abschließend
über die Höhe der von der Klägerin verlangten Entgelte entschieden worden
sei, so dass der auf die Genehmigung höherer Entgelte gerichteten Beschei-
dungsklage die Rechtskraft des Urteils vom 11. November 2004 entgegenste-
he. Damit kann eine Bindungswirkung entfaltende Vorgreiflichkeit des Urteils
vom 11. November 2004 im Sinne der zitierten Rechtsprechung schon deshalb
nicht begründet werden, weil in jenem Urteil nicht verbindlich über eine be-
stimmte Entgelthöhe befunden wurde. Zwar hat das Gericht den Bescheid vom
5. Dezember 2003 mit der Folge teilweise aufgehoben, dass die von der Kläge-
rin des vorliegenden Verfahrens begehrten Entgelte den von der Beigeladenen
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des vorliegenden Verfahrens verlangten entsprechenden Entgelte nicht über-
steigen dürfen. Die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2003
beruhte aber allein darauf, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts der Ge-
nehmigung zu Unrecht nicht der Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996
zugrunde gelegt wurde. In den zur Ermittlung von Inhalt und Umfang der
Rechtskraftwirkung des Urteils vom 11. November 2004 heranzuziehenden Ur-
teilsgründen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht entschieden
worden sei, ob bei Anlegung des zutreffenden Maßstabes ein höheres Tarifni-
veau hätte genehmigt werden können, weil eine solche Prüfung grundsätzlich
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorbehalten sei.
Mithin steht die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 11. November 2004 der mit
der vorliegenden Bescheidungsklage angestrebten Genehmigung höherer Ent-
gelte nicht entgegen.
4. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47
Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Telekommunikationsrecht
Fachpresse:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquellen:
TKG 1996
§ 24 Abs. 1 Satz 1
VwGO
§§ 91, 113 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 121
Stichworte:
Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu
legende Rechtsauffassung; Klageänderung.
Leitsatz:
Streitgegenstand der Bescheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemach-
te und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprü-
fende Anspruch auf Neubescheidung. Er wird nicht dadurch eingeschränkt,
dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neube-
scheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt.
Beschluss des 6. Senats vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06
I. VG Köln vom 22.03.2006 - Az.: VG 21 K 130/04 -