Urteil des BVerwG vom 28.01.2005

Scientology Kirche, Verfassungsschutz, Daten, Rechtsschutzgarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 47.04
VGH 24 B 00.1446
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt,
G r ü n d e :
Die auf Verfahrens- (I.) und Grundsatzrügen (II.) gestützte Beschwerde bleibt ohne
Erfolg.
I.
Das klägerische Vorbringen erfüllt mit keiner der erhobenen Verfahrensrügen der fünf
angeführten Fälle (1. bis 5.) die an eine solche Rüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu
stellenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht der Kläger darin,
dass der Verwaltungsgerichtshof überzogene Anforderungen an die Voraussetzun-
gen des berechtigten Interesses unter Verkennung der prozessualen Auswirkung des
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG gestellt habe. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts sei aus der behaupteten Tatsache, dass er von zwei Personen auf
seine Mitgliedschaft in der Scientology Kirche angesprochen worden sei, auf ein be-
sonderes Interesse an der Auskunft zu schließen. Er fühle sich durch die Beobach-
tung seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz und den damit in der Öffent-
lichkeit entstandenen Eindruck, er sei ein potentieller Verfassungsfeind, beeinträch-
tigt. Die Anforderungen des Berufungsgerichts überzögen die an die Sachprüfung
des Vorliegens eines besonderen Interesses zu stellenden Anforderungen und ver-
kennten damit insbesondere die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift, denn sie
berücksichtigten nicht hinreichend die zugunsten des Klägers bestehenden Grund-
rechtswirkungen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle
Selbstbestimmung), Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeich-
net, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. No-
vember 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Re-
visionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obers-
ten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Hinter diesen Anforderungen bleibt das
klägerische Vorbringen zurück. Die vom Kläger behaupteten "überzogene(n) Anfor-
derungen an die Sachprüfung bei der Prüfung des berechtigten Interesses" betreffen
nicht Verfahrensrecht, sondern die Anwendung materiellen Rechts. Er wendet sich
nämlich gegen denjenigen Teil in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, in
dem es um die Auslegung des "besonderen Interesses an einer Auskunft über die zu
ihrer Personen gespeicherten Daten" nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG geht. Das
Berufungsgericht hat dazu die Ansicht vertreten, dieses besondere Interesse müsse
über das allgemeine berechtigte Interesse einer Person hinausgehen, grundsätzlich
Kenntnis davon zu erlangen, welche Daten in welchen Dateien über sie gespeichert
seien (Urteil S. 6). Der Kläger hat nicht dargelegt, welches Verfahrensrecht i.S.v.
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO damit verletzt sein könnte. Der letztlich allgemeine Hinweis
darauf, dass die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung) und Art. 4 Abs. 1 GG gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
auch prozessual durchsetzbar sein müssten, genügt der Darlegungspflicht nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
2. Der Kläger sieht den verfahrensrechtlichen Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch als verletzt an, dass das Berufungsurteil von einem
falschen, jedenfalls unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Es habe nämlich
behauptet, es gehe dem Kläger nicht darum, die Identität der Informanten zu erfah-
ren, und habe es deshalb abgelehnt, aus der behaupteten Tatsache über die beiden
Personen, die vom Landesamt informiert worden seien, auf ein besonderes Interesse
des Klägers an der Auskunft zu schließen. Der Kläger habe in der Ergänzung zu
seinem ursprünglichen Auskunftsantrag im Schreiben vom 16. April 1999 geltend
gemacht, sein besonderes Interesse an der Auskunft stütze er auch darauf, dass ihm
an einer Berichtigung unrichtiger Daten liege und er wissen möchte, von wem die
Daten, die über ihn gespeichert würden, stammten. Bereits mit seinem Antrag habe
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er Auskunft darüber verlangt, an wen die über ihn gespeicherten Informationen
übermittelt würden und worden seien.
Die Rüge greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem angefoch-
tenen Urteil in den Grenzen der Befugnis gehalten, "nach seiner freien, aus dem Ge-
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" entscheiden zu dürfen
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die "Freiheit", die dieser sog. Überzeugungsgrundsatz
dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und
Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts
maßgebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 - Buchholz
431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 <17>). Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch
das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechts-
findung ist, entzieht sich - eben deshalb - einer Deckung durch den Überzeugungs-
grundsatz (vgl. dazu die Hinweise etwa in den Beschlüssen vom 11. Februar 1976
- BVerwG VI C 3.76 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 84 S. 8 <9> und vom 6. Feb-
ruar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46 S. 3 <6>). Nach
der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrund-
satz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang
der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzli-
cher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf
ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen (Urteil vom
25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35). Eine Ver-
letzung dieser Rechtsgrundsätze ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nicht unter Missachtung des Akteninhalts
oder im Gegensatz dazu entschieden, sondern in offener Auseinandersetzung damit.
Ein wesentlicher Teil der Urteilsgründe befasst sich gerade mit der Auslegung des
klägerischen Begehrens und den darin festgestellten Veränderungen (Urteil S. 7 ff.).
So steht die Feststellung im Urteil "zumal es ihm nicht darum geht, die Identität der
Informanten zu erfahren" nicht isoliert, sondern im engen Zusammenhang einer Aus-
legung des klägerischen Begehrens und des daraus abzuleitenden besonderen Inte-
resses i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG. Sie ist also Kern der richterlichen Über-
zeugungsbildung und nicht Ausdruck der Missachtung des Akteninhalts oder von
gesetzlichen Beweisregeln.
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3. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nach An-
sicht des Klägers auch darin, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Sachauf-
klärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen sei. Dem Gericht hätte sich auf-
grund der vom Kläger wiederholt vorgetragenen Umstände zum Bekanntwerden der
Daten aus Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz unter ausdrücklichem,
schriftsätzlichem Beweisangebot des Klägers unter Benennung der Zeugen mit la-
dungsfähiger Anschrift - in den Schriftsätzen vom 17. November 1999 und 1. März
2001 - die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung aufdrängen müssen. Dies gelte
umso mehr, als das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers für glaubwürdig
erachtet habe, unter anderem hieraus ein berechtigtes Auskunftsinteresse abgeleitet
habe und dem Berufungsgericht durch den Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 22. Januar 2004 - BVerwG 20 F 6.03 - gerade ausdrücklich aufgegeben
worden sei, zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht zu Recht ein besonderes
Interesse an der Auskunftserteilung angenommen habe.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist dem Rügevorbringen nicht zu
entnehmen. Auf die zum Beweis gestellten Tatsachen kam es nach der dem Urteil zu
Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich
nicht entscheidend mit den Umständen zum Bekanntwerden der Daten aus den
Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz befassen müssen, weil es auch in
Anbetracht dieser Umstände das berechtigte Interesse an einem Auskunftsanspruch
nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG verneint hat. Auf die Erhebung der vom Kläger
vermissten Beweise kam es daher nicht an.
4. Der Kläger sieht weiterhin eine Verletzung des Verfahrensrechts i.S.v. § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das Urteil auf Annahmen gestützt werde, die im of-
fensichtlichen Widerspruch zum Inhalt der Akten stünden. Darin liege eine Verletzung
des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm würden
Absichten unterstellt, die er so nicht geäußert habe und für die auch kein von dem
Gericht festgestellter Anhaltspunkt bestehe. Weder aus seinen Schriftsätzen noch
aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz sei zu ent-
nehmen, dass sein "Interesse an der Auskunft" in Wirklichkeit darin bestehe, eine
Einstellung der Beobachtung der Scientology Kirche durch den Verfassungsschutz
zu erreichen. Diese Behauptung des Berufungsgerichts entbehre jeder Grundlage.
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Auch insoweit handelt es sich nicht um eine entgegen dem Akteninhalt oder unter
Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln festgestellte fehlerhafte Tatsache, sondern
ausweislich der Urteilsgründe um eine Schlussfolgerung des Berufungsgerichts im
Rahmen der Auslegung des vom Kläger mit der Klage verfolgten Begehrens. Nach-
dem das Berufungsgericht den Klägervortrag auf ein mögliches berechtigtes Aus-
kunftsinteresse hin betrachtet und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür verneint
hat, unternimmt es an der entsprechenden Stelle (Urteil S. 8) einen Blick auf ein hin-
ter der Klage stehendes "Fernziel" und sieht dieses darin, "die Beobachtung der
Scientology Kirche und damit seiner eigenen Person durch den Verfassungsschutz
als verfassungswidrig und als Verstoß gegen die Religionsfreiheit darzustellen, und
zu erreichen, dass die Beobachtung der Scientology Kirche durch den Verfassungs-
schutz eingestellt und die über ihn gespeicherten Daten gelöscht werden". Diese
Ausführungen sind Tatsachenwürdigung und nicht Tatsachenfeststellung. Sie sind im
Übrigen nicht zwingender Bestandteil der Urteilsbegründung, weil die Verneinung
des berechtigten Interesses i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG durch das Gericht sich
bereits aus den davor liegenden Erwägungen ergibt.
5. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen kommt es nicht mehr auf die ergän-
zende Erwägung der Beschwerde an, wonach den geltend gemachten Rechtsfehlern
bei der Bestimmung des besonderen Interesses an der Auskunft i.S.d. Art. 11 Abs. 1
Satz 1 BayVSG nicht entgegen gehalten werden könne, dass die Entscheidung des-
halb nicht darauf beruhe, weil das Berufungsgericht auch bei unterstelltem besonde-
ren Auskunftsinteresse die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung festgestellt hät-
te. Die behaupteten Verfahrensfehler sind nämlich unter den vorangehenden vier Ab-
schnitten (1. bis 4.) nicht festgestellt worden.
II.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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1. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete
Frage,
"ob es mit dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzulei-
tenden Schutz des Einzelnen, der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4
GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
vereinbaren ist, wenn der Landesgesetzgeber einen Anspruch auf Auskunft
über die beim Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien oder Akten zu ei-
ner Person gespeicherten Informationen generell ohne Abwägung mit Ge-
heimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden ausschließt und nur in den
Fällen der Behörde eine Ermessensentscheidung einräumt, in welchen die
Person ein besonderes Interesse an einer Auskunft über die zu ihrer Person
gespeicherten Daten hat",
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen und
kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn das Berufungsge-
richt hat die Abweisung der Klage nicht nur mit dem Fehlen eines berechtigten Aus-
kunftsinteresses des Klägers, sondern darüber hinaus auch mit dem Vorliegen eines
Auskunftsverbots nach § 11 Abs. 3 BayVSG begründet. Gegen diese selbstständig
tragende weitere Begründung des angefochtenen Urteils hat der Kläger keine durch-
greifenden Revisionszulassungsgründe vorgebracht. Sein Hinweis, das Berufungs-
gericht habe sich zur Begründung des Auskunftsverbots fälschlich auf die Ausfüh-
rungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Januar 2004
- BVerwG 20 F 6.03 - bezogen, trifft nicht zu. Maßgeblich für die Annahme eines
Auskunftsverbots durch das Berufungsgericht waren nicht die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Januar 2004, sondern diejenigen
des Fachsenats des Berufungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
im Beschluss vom 12. August 2002 - G 02.3 -. Die Feststellung des Berufungsge-
richts, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Januar
2004 den Beschluss vom 12. August 2002 "in der Entscheidungsformel", d.h. im Er-
gebnis bestätigt, trägt zwar wegen des abweichenden Begründungsansatzes des
Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Begründung des vom Berufungsgericht an-
genommenen Auskunftsverbots nichts bei, ist aber in der Sache zutreffend. Wird
- wie hier - die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Be-
gründungen gestützt, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26) nur
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dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulas-
sungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es.
2. Aus demselben Grund kann die Revision auch nicht zur Klärung der vom Kläger
aufgeworfenen weiteren Frage zugelassen werden,
"ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, ein besonderes Inte-
resse an der Auskunftserteilung für eine Person anzunehmen, bezüglich derer
das Landesamt für Verfassungsschutz sie betreffende Daten an außenste-
hende Dritte weitergegeben hat."
Darüber hinaus zeigt der Kläger insoweit eine seinen Fall übergreifende Bedeutung
der Sache nicht auf. Sein Vorbringen, "undichte Stellen und das Hinausgelangen von
Verfassungsschutz-Erkenntnissen an die Öffentlichkeit (seien) bundesweit verbrei-
tet", hat er nicht durch konkrete Hinweise untermauert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m.
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Bardenhewer Hahn Graulich