Urteil des BVerwG vom 30.11.2007

Zdg, Ausbildung, Zivildienst, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 46.07
VG 6 K 728/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine
den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung setzt
im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterli-
chen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.)
VwGO Nr. 26). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die für klärungsbedürftig
gehaltene Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Zurück-
stellung vom Zivildienst nach § 11 Abs. 4 ZDG der Stellung eines ausdrückli-
chen Antrags bedarf. Ein Revisionsverfahren würde zur Klärung dieser Rechts-
frage keinen Anlass geben, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest-
gestellt hat, dass „der nach § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 ZDG erforderliche Antrag
(vor)liegt“ (Urteil S. 5). Für die Annahme einer Antragstellung im Schreiben der
Fa. Hoppe-Truck-Hydraulik GmbH & Co. KG vom 27. April 2007 hat es ange-
führt, dass möglicherweise der Ausbildungsbetrieb nach § 11 Abs. 4 ZDG an-
tragsbefugt sein könne. Selbst wenn mit dem Schreiben des Ausbildungsbe-
triebes vom 27. April 2007 kein Antrag auf Zurückstellung des Klägers gestellt
worden sei, sei das Antragserfordernis des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG aber erfüllt.
Der Kläger habe nämlich mit dem Schreiben vom 22. Juni 2004 seine Zurück-
stellung wegen derselben Ausbildung beantragt. Dieser Antrag habe sich nicht
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mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2004 erledigt. Der Kläger
habe den Antrag vom 22. Juni 2004 nicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2007 be-
schränkt. Vielmehr habe er die Zurückstellung auf die - gesamte - Ausbildung
bezogen. Ende die vom Kläger in seinem Antrag angeführte Ausbildung aber
erst nach dem 31. Juli 2007, habe das Bundesamt für Zivildienst mit dem Be-
scheid vom 22. Juni 2004 über den Antrag nicht abschließend entschieden,
sondern nur einen Teilzeitraum beschieden. Mit dem Bescheid vom 24. Juni
2004 sei nämlich nicht die Entscheidung verbunden, dass eine weitere Zurück-
stellung abgelehnt werde.
Die erste dieser Erwägungen - nämlich ob der Ausbildungsbetrieb antragsbe-
fugt nach § 11 Abs. 4 ZDG sein könne - kann als die Behandlung einer Rechts-
frage verstanden werden, auf die mit dem Hinweis „es mag offen bleiben“ nicht
für das Urteil tragend abgestellt wird. Anders verhält es sich mit den Ausfüh-
rungen zum Verständnis des klägerischen Schreibens vom 22. Juni 2004. So-
weit das Verwaltungsgericht damit den Wortlaut der Formulierung in dem An-
tragsschreiben nach seinem Sinnzusammenhang auslegt, handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137
Abs. 2 VwGO gebunden ist. Der Kläger hat die entsprechenden Ausführungen
im erstinstanzlichen Urteil auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts können insoweit nicht mehr in Zweifel
gezogen werden. In der Revision wäre daher von dem festgestellten
Sachverhalt eines den gesamten Zurückstellungszeitraum erfassenden Antrags
nach § 11 Abs. 4 ZDG auszugehen, und auf die Klärung der vom Kläger auf-
geworfenen Frage käme es nicht mehr an.
Abgesehen davon ist die Beantwortung der Frage, ob ein Antrag auf Zurück-
stellung nach positiver Bescheidung durch die Wehrersatzbehörde als „ver-
braucht“ anzusehen ist oder Grundlage für eine Verlängerung der Zurückstel-
lung sein kann, von der einzelfallbezogenen Beurteilung von Umständen ab-
hängig; Fragen von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung sind damit nicht ver-
bunden.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er es oh-
ne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach
§ 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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