Urteil des BVerwG vom 11.07.2006

Urteil vom 11.07.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 46.06
OVG 8 LA 173/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den
Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 19. Mai 2006 und vom 22. Mai 2006 wird als
unzulässig verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im eigenen Namen
erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den in der Beschluss-
formel genannten Beschlüssen ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil die-
se jeweils nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 1
Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Klä-
gers sowohl in den angefochtenen Beschlüssen als auch noch durch das
Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Rechtsge-
danken aus § 155 Abs. 4 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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