Urteil des BVerwG vom 15.08.2002

Vereinfachtes Verfahren, Persönliche Anhörung, Überzeugung, Armee

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 46.02
VG 27 A 335.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2002
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf die Verfahrens- (a) und die Grundsatzrüge (b) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
a) Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletzt nach Ansicht
der Beschwerde Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil
die Entscheidungsgründe unvollständig seien (aa) und (bb) und
weil das Vorbringen des Klägers unzutreffend gewürdigt worden
sei (cc).
aa) Die Beschwerde rügt eine erkennbare Unvollständigkeit der
Entscheidungsgründe (§ 138 Nr. 6 VwGO), weil auf Seite 5 der
dem Kläger zugestellten Urteilsausfertigung ein Satz unvoll-
ständig sei. Das Urteil sei somit an einem wesentlichen Punkt
nicht mit Gründen versehen. Es lasse sich daher nicht ersehen,
warum die erkennende Kammer zu dem Ergebnis gekommen sei,
nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 KDVG entscheiden zu können.
Die von der Beschwerde gerügte Unvollständigkeit der Urteils-
gründe liegt nicht vor. Zwar ist dem Kläger eine Urteilsaus-
fertigung zugestellt worden, die die bezeichnete Unvollstän-
digkeit enthielt und die ihn deshalb zu der die Rüge tragenden
Annahme gebracht hat. Ausweislich der Akte des Verwaltungsge-
richts (dort Blätter 37 und 38) ist der Satz in der Urschrift
des Urteils aber vollständig enthalten. Auf Anordnung des Kam-
mervorsitzenden vom 28. Mai 2002 ist dem Kläger eine vollstän-
dige Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Soweit sich
auch die daraufhin ergänzte Beschwerdebegründung nach wie vor
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auf § 138 Nr. 6 VwGO stützt, wird auf die nachfolgenden Aus-
führungen zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
bb) Die Beschwerde sieht ferner eine materielle Unvollständig-
keit der Entscheidungsgründe und damit einen Verstoß gegen die
gerichtliche Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
darin, dass das Gericht nicht dargelegt habe, warum es sich
nicht aufgrund des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und ohne
die Vernehmung des Klägers als Partei zu einer Entscheidung zu
dessen Gunsten im Stande gesehen habe. Insbesondere fehle
- auch in der vollständigen Ausfertigung des Urteils - eine
Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Vorbringen des Klä-
gers gegenüber dem Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung.
Diese Rüge ist gleichfalls nicht begründet.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung
hat sich das Verwaltungsgericht nach Antragstellung zur Bera-
tung zurückgezogen und ohne Angabe von Gründen den Beschluss
über die Parteivernehmung des Klägers zu seinen Kriegsdienst-
verweigerungsgründen verkündet. In den Entscheidungsgründen
des Urteils findet sich zur Begründung insofern lediglich der
Satz (Seite 4 des Urteils): "Eine Anerkennung des Klägers im
vereinfachten Verfahren ohne persönliche Anhörung vor der Kam-
mer nach § 14 Abs. 1 und 3 KDVG kam nicht in Betracht, weil
die Kammer in der Zwischenberatung zu der Auffassung gekommen
war, dass die schriftlichen Darlegungen eine Gewissensent-
scheidung nicht hinreichend zu begründen vermochten." Diese
Ausführungen genügen - jedenfalls in Anbetracht des sonstigen
Inhalts der Entscheidungsgründe - den Anforderungen nach § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Der Senat betont zwar in ständiger Rechtsprechung die Notwen-
digkeit einer ausführlichen Urteilsbegründung gerade in
Rechtsstreitigkeiten um das Recht auf Kriegsdienstverweige-
rung. So muss sich die Begründung ggf. auch auf die Frage
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erstrecken, aus welchen Gründen das Gericht die Überzeugung
von einer ernsthaften Gewissensentscheidung des Klägers in
entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG allein auf der
Grundlage des Akteninhalts gewonnen hat, obwohl der Ausschuss
für Kriegsdienstverweigerung diese Überzeugung nach persönli-
cher Anhörung des Klägers nicht zu gewinnen vermochte; in die-
sen Fällen muss sich das Gericht mit der Wertung des Ausschus-
ses auseinander setzen, um seine eigene abweichende Entschei-
dung nachvollziehbar zu machen (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990
- BVerwG 6 C 37.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 22). Das be-
deutet indes nicht, dass das Gericht seine Entscheidung für
das vereinfachte Verfahren entsprechend § 14 Abs. 3 KDVG stets
im Einzelnen begründen müsste. Der Senat hat darauf bezogen
schon früher in verallgemeinernder Form ausgesprochen, es sei
nicht in jedem Falle die ausdrückliche Angabe der Gründe für
das gewählte Verfahren geboten; im Einzelfall könne es viel-
mehr auch genügen, wenn der Gesamtzusammenhang des Urteils
deutlich erkennen lasse, dass und warum das Gericht aufgrund
des Akteninhalts und der für dessen Ergänzung vorgenommenen
persönlichen Anhörung zu der nach § 14 Abs. 1 KDVG gebotenen
Überzeugung gelangt sei (Beschluss vom 14. Mai 1985 - BVerwG
6 B 164.84 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 7 S. 28). Dieser Ge-
sichtspunkt kommt auch im umgekehrten, hier gegebenen Fall zum
Tragen, in welchem das Verwaltungsgericht nach einer Vollprü-
fung im eingehenderen Verfahren zur Klageabweisung gelangt. In
einem solchen Fall erübrigt sich eine besondere Begründung im
Urteil dafür, dass das Gericht von einer Anerkennung im ver-
einfachten Verfahren nach § 14 Abs. 3 KDVG abgesehen hat, je-
denfalls immer dann, wenn die gerichtliche Vollprüfung thema-
tisch an den Sachvortrag des Klägers in den Verwaltungsinstan-
zen anknüpft. So liegt es hier. Wie aus dem Protokoll über die
mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 18. März
2002 zu entnehmen ist, knüpfte die dortige Befragung des Klä-
gers thematisch an seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren,
insbesondere an seine Antragsbegründung vom 11. April 2001,
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an. Der Kläger hat die Gelegenheit erhalten und genutzt, die-
sen Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen. Das Verwaltungsge-
richt hat begründet, warum dies alles nicht ausgereicht hat,
um ihm die Überzeugung von der gebotenen Gewissensentscheidung
des Klägers zu vermitteln. Dies lässt ohne weiteres darauf
schließen, weshalb sich das Verwaltungsgericht - erst recht -
nicht in der Lage gesehen hat, den Kläger im vereinfachten
Verfahren nach § 14 Abs. 3 KDVG anzuerkennen.
cc) Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe darüber
hinaus in einer Anzahl von Einzelpunkten unter Verstoß gegen
§ 108 VwGO wesentliche Tatsachen oder Vorbringen des Klägers
zu dessen Nachteil nicht gewürdigt.
(1) Das Verwaltungsgericht habe in den Urteilsgründen außer
Acht gelassen, dass der Kläger Arzt sei. Ihm sei bei der Be-
fragung immer wieder vorgehalten worden, dass er als Arzt kei-
ne kriegerischen Taten begehen müsse und somit sein Gewissen
nicht belastet werden könne. Demgemäß habe sich zwangsläufig
der Schwerpunkt der Antworten des Klägers auf entsprechende
Vorhalte verlagert.
Die Rüge greift nicht durch. Die Beschwerde wendet sich gegen
den Inhalt der Parteivernehmung durch das Verwaltungsgericht.
Damit ist kein Verfahrensmangel i.S. des § 108 VwGO dargetan
worden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den aktenkundi-
gen Umstand, dass der Kläger Arzt ist, weder übersehen noch im
Rahmen seiner rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen
(vgl. Seite 8 des Urteils).
(2) Das Verwaltungsgericht habe die Äußerungen des Klägers
sehr selektiv gewertet. In den Urteilsgründen finde sich auf
Seite 7 der Satz: "Später hat der Kläger von einem 'veränder-
ten Bild' zur Bundeswehr gesprochen, die sich von einer mit
humanitären Aufgaben betrauten Truppe zur Kriegsarmee gewan-
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delt habe". Dem Kläger werde also die Aussage unterstellt,
dass die Bundeswehr sich in den letzten 10 Jahren geändert ha-
be. Tatsächlich habe er ausweislich der Niederschrift in der
mündlichen Verhandlung aber davon gesprochen, "dass sich mein
Bild von der Bundeswehr in den letzten 10 Jahren stark geän-
dert hat". Damit habe das Verwaltungsgericht unter Verstoß ge-
gen § 108 VwGO wesentliche Bekundungen eines Beteiligten nicht
berücksichtigt oder ihm Erklärungen unterstellt, die er nicht
abgegeben habe.
Der behauptete Widerspruch zwischen der - protokollierten -
Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den Ur-
teilsgründen liegt nicht vor. Zwar entnimmt die Beschwerde dem
Sitzungsprotokoll zu Recht die Aussage des Klägers, dass sich
sein Bild von der Bundeswehr in den letzten 10 Jahren stark
geändert habe. Doch folgt dieser Aussage des Klägers bereits
im übernächsten Satz des Protokolls die auf das vom Kläger
wahrgenommene Erscheinungsbild der Bundeswehr bezogene weitere
Aussage: "In den letzten 10 Jahren hat sich das immer mehr zum
Krieg hingewandelt." Die von der Beschwerde beanstandete For-
mulierung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur-
teils gibt daher - ungeachtet der sprachlich ungenauen Verwen-
dung der Präposition "zur" - zutreffend die vor dem Verwal-
tungsgericht geäußerte Ansicht des Klägers wieder, die Bundes-
wehr habe sich in den vergangenen Jahren in eine Organisation
zur Kriegsführung verwandelt. Der Kläger hatte im Übrigen be-
reits in seiner Antragsbegründung vom 11. April 2001 ausdrück-
lich die Meinung vertreten, dass sich der Auftrag der Bundes-
wehr in den neunziger Jahren grundlegend geändert habe.
(3) Auch die Ausführung in den Urteilsgründen "Die vom Kläger
vorgenommene Verknüpfung der Verantwortlichkeit eines Soldaten
mit den ... besonders grausamen Mitteln der Kriegsführung ...
lässt es bereits als zweifelhaft erscheinen, ob die Kriegs-
dienstverweigerung des Klägers auch nur wesentlich von dem die
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Gewissensentscheidung kennzeichnenden inneren Gebot der Ach-
tung menschlichen Lebens bestimmt wird", lasse außer Acht,
dass der Kläger generell ausgeführt habe: "Hierdurch ist mir
klar geworden, dass es eine Armee ohne Krieg nicht gibt und es
auch keine Abteilung innerhalb der Armee gibt, die am Krieg
nicht beteiligt ist." Hierdurch werde deutlich, dass es dem
Kläger um die Ablehnung jedweder militärischer Gewalt und
nicht nur unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten For-
men gehe. Wenn das Gericht angesichts der Äußerungen des Klä-
gers gemeint habe, die bezeichneten Schlussfolgerungen ziehen
zu können, so hätte es sich durch Nachfragen davon überzeugen
müssen, welche Interpretation der vom Kläger gemeinten Aussage
entspreche.
Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die
genannte Äußerung ebenso wie andere in die gleiche Richtung
gehende Aussagen des Klägers am Ende seiner Vernehmung durch-
aus zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen,
wie die Ausführungen auf Seite 6 f. des Urteils belegen. Es
hat diesen Äußerungen mit Blick auf andere Akzente im Vortrag
des Klägers jedoch kein solches Gewicht beigemessen, dass
Zweifel an einer im Wesentlichen sittlich motivierten Ent-
scheidung als ausgeräumt gelten mussten. Die dahin gehende Be-
weiswürdigung lässt Verstöße gegen die Grundsätze des § 108
VwGO nicht erkennen.
(4) Die Feststellung auf Seite 8 des Urteils, "Das Beharren
des Klägers auf vordergründigen und rational bestimmten Äuße-
rungen ohne jedes Anzeichen einer inneren Beteiligung, damit
das völlige Fehlen einer auch nur ansatzweise erkennbaren und
glaubwürdigen Darlegung einer im Falle der Beteiligung bei
Kriegseinsätzen vorliegenden Gewissensnot ..." stehe im Wider-
spruch zu anderen Stellen des Urteils, wo dem Kläger "spürbare
Emotionalität" (Urteil S. 6) und "größte Emotionalität" (S. 7)
zugesprochen würden. Das Gericht habe es unter Verstoß gegen
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§ 108 VwGO versäumt, die emotionalen Äußerungen des Klägers
als Ausdruck seiner Gewissensnot zu würdigen.
Auch insofern ist kein Verstoß des erstinstanzlichen Urteils
gegen § 108 VwGO erkennbar. Die Beschwerde rügt wiederum nicht
ein Verfahrensdefizit der Entscheidung, sondern wendet sich
gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung. Insofern ist das Ver-
waltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass Emotionalität des
Klägers sich im Zusammenhang mit Aussageabschnitte gezeigt ha-
be, die politischen oder rationalen Charakter gehabt hätten,
während ein Zusammenhang mit einer in seinem Inneren bestehen-
den verbindlichen und unabdingbaren Gewissensnot im Falle der
Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht hergestellt
werden konnte (Urteil S. 8).
b) Mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bringt der
Kläger vor, im Urteil werde ausgeführt: "Liegt der maßgebliche
Grund für die Kriegsdienstverweigerung in der von ihm primär
benannten Verantwortlichkeit des Soldaten für Kriegstaten
"seiner" Armee, schließt dieser auf rationalen Erwägungen be-
ruhende Gesichtspunkt das Vorhandensein einer Gewissensent-
scheidung zwar nicht von vornherein aus ... stellt aber allein
auch noch keine Gewissensentscheidung dar". Grundlegend sei,
ob es sich bei den geschilderten Beweggründen überhaupt um ra-
tionale Erwägungen handele oder nur um einen erweiterten Be-
griff der "Teilnahme an Kriegseinsätzen", die ihm sein Gewis-
sen verbiete.
Die aufgeworfene Frage gebietet nicht die Zulassung der Revi-
sion, weil sie offensichtlich im Sinne des angefochtenen Ur-
teils zu beantworten ist. Fühlt der Wehrpflichtige sich als
Soldat für das Verhalten "seiner" Armee verantwortlich, so ist
dies für die Darlegung einer von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten
Gewissensentscheidung unschädlich. Diese Haltung gibt jedoch
als solche noch nicht hinreichend zu erkennen, von welchen Mo-
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tiven die Weigerung getragen ist, sich den Streitkräften der
Bundesrepublik Deutschland überhaupt als Soldat zur Verfügung
zu stellen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht
auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wehrrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
KDVG § 14 Abs. 2 und 3
VwGO §§ 108 Abs. 1 Satz 2
Stichworte:
Kriegsdienstverweigerung;
Urteilsbegründung;
vereinfachtes Verfahren
Leitsatz:
Sieht sich das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, den Klä-
ger im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 3 KDVG anzuer-
kennen, so genügt es, wenn sich die Gründe dafür aus dem Ge-
samtzusammenhang des Urteils hinreichend deutlich ergeben.
Beschluss des 6. Senats vom 15. August 2002 - BVerwG 6 B 46.02
I. VG Berlin Urteil vom 18.03.2002 - Az.: VG 27 A 335.01 -