Urteil des BVerwG vom 19.04.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 45.11 (6 C 6.12)
OVG 3 B 24.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 8. September 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vor-
läufig - auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die in Art. 7
Abs. 4 Satz 3 GG niedergelegten Voraussetzungen für die Genehmigung priva-
ter Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen - insbesondere im Hinblick auf
das Merkmal der „Erziehungsziele“ - weiterer Klärung zuzuführen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 6.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker