Urteil des BVerwG vom 25.08.2003

Verfügung, Verfahrensmangel, Leistungsklage, Seminar

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 45.03
VGH 7 B 02.168
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April
2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsent-
scheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt
oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO beschränkt.
a) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegen nicht vor.
aa) Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht die Sache nicht an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen hat, obwohl das Urteil des Verwaltungsgerichts, das auf Grund der mündli-
chen Verhandlung vom 17. Oktober 1994 ergangen ist, erst am 28. November 2001 zuge-
stellt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hatte beschlossen, die Entscheidung den Beteiligten gemäß § 116
Abs. 2 VwGO zuzustellen und die Urteilsformel am 18. Oktober 1994 der Geschäftsstelle
übergeben. Der in den Gerichtsakten befindliche Urteilsabdruck, der keinen Beglaubigungs-
vermerk aufweist, enthält im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung den gedruckten Namen
des früheren Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht "Blößner" sowie den Vermerk
"Für die wegen Versetzung an der Unterschrift gehinderten Richterin am VG Walther und
Richter Oswald", der durch den gedruckten Namen "Blößner" abgeschlossen wird. Aus einer
Verfügung des jetzigen Vorsitzenden Richters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
München geht hervor, dass der frühere Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Blößner
das Urteil nicht mehr unterschrieben hat, da er inzwischen im Ruhestand ist.
Dass das Berufungsgericht die Sache trotz der schweren und nicht nachvollziehbaren Män-
gel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat,
- 3 -
stellt keinen Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichtshofs dar. Denn gemäß § 130 Abs. 2
VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwal-
tungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) darf die Sache bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen
werden, wenn ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Ein derartiger Antrag ist zwin-
gend erforderlich, wie der Gesetzeswortlaut erweist (vgl. auch Amtliche Begründung
BTDrucks 14/6393, S. 14). Der Kläger legt nicht dar, dass ein derartiger Antrag gestellt wor-
den ist. Weder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2002 noch den
nachfolgenden Schriftsätzen lässt sich ein derartiger Antrag entnehmen. Unter diesen Um-
ständen hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Befugnis zur Zurückverweisung.
Die Rüge führt auch nicht etwa deshalb zum Erfolg, weil es überhaupt an einem erstinstanz-
lichen Urteil fehlt. Zwar wurde nur die unterschriebene Entscheidungsformel und nicht das
gesamte Urteil am 18. Oktober 1994 und damit binnen zwei Wochen nach der mündlichen
Verhandlung vom 17. Oktober 1994 der Geschäftsstelle übergeben. In entsprechender An-
wendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist dies aber ausreichend, um die in § 116 Abs. 2
VwGO genannte Zweiwochenfrist zu wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 38, 229). Ferner
muss nach § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO das vollständige Urteil alsbald nach Ablauf
der Zweiwochenfrist der Geschäftsstelle übergeben werden. Es ist davon auszugehen, dass
das Verwaltungsgericht diesen strengen zeitlichen Vorgaben für die Urteilsabfassung nicht
gerecht geworden ist und auch die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entschei-
dungsgründe an die Geschäftsstelle von mehr als fünf Monaten (vgl. Beschluss des Gemein-
samen Senats vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>) deutlich
überschritten hat. Jedoch gelten in einem solchen Fall lediglich die in das Urteil auf-
genommenen Entscheidungsgründe als nicht geschrieben und das Urteil als "nicht mit
Gründen versehen", die Entscheidung selbst verliert aber nicht ihren rechtlichen Rang als
Urteil i. S. von § 124 Abs. 1 VwGO.
bb) Der Kläger macht außerdem geltend, das Berufungsgericht habe seinem Antrag, den
Augenschein einzunehmen, zu Unrecht nicht entsprochen. Zu einer Ortsbesichtigung wäre
der Verwaltungsgerichtshof aber nur dann verpflichtet gewesen, wenn es nach der von ihm
vertretenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung auf die Kenntnis der örtlichen Verhältnis-
se angekommen wäre und diese nur durch eine In-Augenscheinnahme zu erlangen gewesen
wären. Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Kläger ein
Raum mit einer Grundfläche von 16,5 m
2
zusteht, die ihm auch nach der umstrittenen Umor-
ganisation zur Verfügung steht. Die nach Auffassung des Berufungsgerichts allein gebotene
"Willkürkontrolle" konnte auf der Grundlage der in den Gerichtsakten enthaltenen Planzeich-
- 4 -
nungen sowie der von dem Kläger eingereichten und hinreichend ausdrucksstarken Fotos
erfolgen.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisi-
onsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Ein-
heit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf
den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Be-
schwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung
einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen
kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung.
Der Kläger führt aus, in einem Revisionsverfahren könne die Frage geklärt werden, ob "Will-
kür auch dann anzunehmen (ist), wenn infolge einer überlangen Verfahrensdauer die ur-
sprünglichen, eine angegriffene Entscheidung tragenden Gründe wegfielen und ein förmli-
ches Verfahren für neu entstandene Gründe nicht durchgeführt wurde".
Diese Frage stellt der Kläger vor folgendem Hintergrund: Der Kläger ist Leiter der Abteilung
für Infektionshygiene am Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Techni-
schen Universität München, die 1983 eingerichtet und in "Bau 543, Trogerstraße 32" unter-
gebracht worden war. Dem Kläger standen zwei Räume von 45,3 und 39,8 m
2
zur Verfü-
gung. Ende 1990 sollte einer der Räume als Seminar- bzw. Kursraum genutzt und der ande-
re durch eine Trennwand in zwei Räume aufgeteilt werden, die dem Kläger verbleiben soll-
ten. Hiergegen wandte sich der Kläger u. a. unter Hinweis auf Raumbedarf wegen der He-
rausgabe einer angesehenen medizinischen Fachzeitschrift. Im Laufe des Berufungsverfah-
rens teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, die Raumnot habe sich nicht reduziert
und führte dazu andere Gründe als das Erfordernis der Nutzung eines Raumes als Seminar-
bzw. Kursraum an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kläger zulässi-
gerweise nur eine Leistungsklage in der Form einer Unterlassungsklage erheben könne und
die Raumauf- und -zuteilung auf Willkürlichkeit hin zu überprüfen sei. Die Hochschullehrer
müssten möglichst gleichmäßig - d. h. unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres
Aufgabenbereichs oder ihres Fachs - angemessen im Vergleich zu den jeweils anderen
- 5 -
Hochschullehrern bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt wer-
den. Dieses Teilhaberecht begründe nur einen Anspruch auf willkürfreie Verteilung und ver-
hindere eine Benachteiligung des einzelnen Hochschullehrers. Das Gericht hat weiter die
Auffassung vertreten, dass die neue Raumaufteilung gegenüber dem Kläger nicht als will-
kürlich angesehen werden könne. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, dass die
Gründe für den Raumbedarf gewechselt hätten.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die aufgeworfene Frage über den Einzelfall des Klä-
gers hinausführt. Außerdem ist nicht zweifelhaft, dass das Berufungsgericht die Leistungs-
klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung be-
urteilen musste. Es war also zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt eine willkürliche Benachteili-
gung des Klägers bei der Raumvergabe vorlag. Dafür waren die gegenwärtigen Verhältnisse
maßgebend.
Die gewiss überlange Verfahrensdauer, auf deren Verkürzung der Kläger allerdings zwi-
schen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 1994 und
der Zustellung des Urteils am 28. November 2001 nicht etwa durch Anfragen an das Verwal-
tungsgericht oder Dienstaufsichtsbeschwerden hingewirkt hat, hat im Übrigen dazu geführt,
dass der Kläger tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die ihm ursprüng-
lich überlassenen Räume genutzt hat. Sie hat sich also auf die Raumausstattung des Klä-
gers bis dahin nicht nachteilig ausgewirkt.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hahn Graulich Vormeier