Urteil des BVerwG vom 12.06.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Unwürdigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 44.11 (6 C 9.12)
VGH 9 S 2667/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 14. September 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisions-
verfahren auf jeweils 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitra-
gen, ob - und gegebenenfalls welche - Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 12
Abs. 1 Satz 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des unwürdigen Verhal-
tens hergeleitet werden können, an das die landesrechtliche Norm des § 35
Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG) die Ermessensentscheidung über die Entzie-
hung eines Hochschulgrades knüpft. Dies gilt insbesondere für eine wissen-
schaftsbezogene Bestimmung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne der
Norm.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 9.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Möller
Hahn