Urteil des BVerwG vom 13.09.2007

Urteil vom 13.09.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 44.07
OVG 3 L 1/05.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Dr. Graulich
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. März 2007 mit Schriftsatz vom
10. September 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb
in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.
3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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