Urteil des BVerwG vom 29.06.2005

Verfahrensmangel, Altersrente, Satzung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 44.05
OVG 6 A 10066/05.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 15. März 2005 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 248,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung
bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die für die Revisions-
entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Aner-
kennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher
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erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher
revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Beklagte möchte Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung seiner Satzung
und des rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes im Falle der Ge-
währung einer sog. vorgezogenen Altersrente geklärt wissen. Er zeigt dabei auch
nicht ansatzweise auf, dass und inwieweit sich in diesem Rahmen Rechtsfragen des
revisiblen Rechts stellen könnten, die noch der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedürften.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich