Urteil des BVerwG vom 04.08.2003

Urteil vom 04.08.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 44.03 (6 PKH 8.03)
OVG 1 L 165/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2003
wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassung der Berufung und die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Denn es handelt sich nicht um einen der
dort genannten Fälle nach § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17 a Abs. 4 Satz 4
GVG.
Sollte der Beschwerdeführer seine Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" verstanden
wissen wollen, wäre sie auch als solche unzulässig. Denn eine solche Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls ausgeschlossen (Beschluss vom 16. Mai 2002
- BVerwG 6 B 28 und 29.02 - NJW 2002, 2657).
Die in dem Schreiben vom 24. Juni 2003 ebenfalls erhobene "Klage" ist unstatthaft, weil ei-
ner der Fälle, in denen nach § 50 VwGO eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts gegeben ist, nicht vorliegt. Die unspezifischen Angaben des Klägers veran-
lassen nicht zu einer Verweisung an ein anderes Gericht, wie sie der Kläger ebenfalls bean-
tragt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genann-
ten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von einer Erhebung von Gerichts-
kosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Bardenhewer Hahn Büge