Urteil des BVerwG vom 24.06.2002

Rechtliches Gehör, Vollmacht, Zivildienst

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 44.02
VG 8 K 4897/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Köln vom 27. März 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist insbe-
sondere nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108
Abs. 2 VwGO) verletzt worden.
Die Beschwerde macht geltend, entgegen der Feststellung im
Protokoll sei der Kläger zur mündlichen Verhandlung am
27. März 2002 nicht geladen worden. Er habe keine Ladung er-
halten. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle seiner
Ladung Ausführungen gemacht hätte, die sich günstig auf die
Entscheidung über seinen Antrag auf Zurückstellung vom Zivil-
dienst ausgewirkt hätten.
Der Einwand geht fehl. Ausweislich des bei den Gerichtsakten
befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 28 d.A.) ist Rechtsan-
walt Sertsöz am 8. März 2002 zu der mündlichen Verhandlung
durch das Verwaltungsgericht geladen worden (§ 102 Abs. 1
Satz 1 VwGO), und zwar mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden könne (§ 102 VwGO) (Bl. 27 d.A.). Dieser hatte sich in
der Klageschrift zum Prozessbevollmächtigten des Klägers be-
stellt und zudem mit der ebenfalls bei den Gerichtsakten be-
findlichen Vollmacht vom 26. Februar 2000 (Bl. 15 d.A.) als
solcher legitimiert (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dementsprechend
waren Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an ihn zu
richten (§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies ist geschehen. Das
Verwaltungsgericht hat somit nach Maßgabe des Prozessrechts
alles getan, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich in der
mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich