Urteil des BVerwG vom 27.01.2015

Prüfungsordnung, Philosophie, Akkreditierung, Rechtliches Gehör

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Prüfungsrecht, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte,
aber einschl. der ersten und zweiten jur. Staatsprüfung
Rechtsquelle/n:
GG Art. 12 Abs. 1
Art. 20 Abs. 3
Art. 103 Abs. 1
ThürHG §§ 43 bis 45
VwGO § 86 Abs. 1
§ 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
§ 133 Abs. 3 Satz 3
Stichwort/e:
Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;
Modulkatalog; Prüfungsordnung; Anwendung der Prüfungsordnung vor
Bekanntmachung; Grundrechtsrelevanz der Erfüllung des Prüfungsanspruchs;
Gehörsrüge; Aufklärungsrüge; Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Leitsatz/-sätze:
Eine vom zuständigen Organ der Hochschule bereits beschlossene
Prüfungsordnung kann übergangsweise vor ihrer Bekanntmachung angewandt
werden, wenn dies unverzichtbar ist, um Verzögerungen des Studiums zu
vermeiden, und sich die Studierenden ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der
Prüfungsordnung verschaffen können.
Beschluss des 6. Senats vom 27. Januar 2015 - BVerwG 6 B 43.14
I. VG Gera vom 26. April 2010
Az: VG 2 K 2516/09 Ge
II. OVG Weimar vom 15. April 2014
Az: OVG 1 KO 183/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 43.14
OVG 1 KO 183/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 15. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Kläger, der seit 2003 studierte, nahm im Wintersemester 2008/2009 das
Studium im neu eingeführten Studiengang „Bachelor of Arts“ mit Hauptfach
Germanistik und Ergänzungsfach Philosophie auf. Die Fächer dieses Studien-
gangs sind inhaltlich aus Modulen zusammengesetzt, die eine Lern- und Prü-
fungseinheit bilden. Deren Inhalte und Qualifikationsziele sowie Zulassung,
Stoff, Art und Gewicht der Prüfungen ergeben sich aus der Modulbeschreibung
des Modulkatalogs (modularer Studienaufbau).
Für die vom Kläger am Ende des Semesters abzulegende Modulprüfung im
Ergänzungsfach Philosophie wurde die neue Prüfungsordnung der Philosophi-
schen Fakultät für den Studiengang „Bachelor of Arts“ angewandt, obwohl sie
bei Beginn der Prüfungen noch nicht als Satzungsrecht in Kraft getreten war.
Zwar hatte der Fakultätsrat die Prüfungsordnung am 27. Mai 2008 beschlossen;
der Senat der Beklagten hatte am 15. Juli 2008 zugestimmt. Das Verfahren
wurde jedoch erst nach der Akkreditierung des Studiengangs Ende 2008 abge-
schlossen: Der Rektor der Beklagten erteilte die erforderliche Genehmigung am
5. Januar 2009; die Beklagte setzte die Prüfungsordnung am 2. März 2009
durch Veröffentlichung in ihrem Verkündungsblatt rückwirkend zum 1. Oktober
2008 in Kraft.
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Der Kläger hatte im Wintersemester 2008/2009 keine Lehrveranstaltung belegt.
Im Februar 2009 nahm er erfolglos an der Prüfung im Pflichtmodul „Einführung
in die Philosophie“ teil; zu der Wiederholungsprüfung im März 2009 erschien er
nicht. Daraufhin stellte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass der
Kläger die Modulprüfung endgültig nicht bestanden habe. Seine nach erfolglo-
sem Widerspruch erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Ober-
verwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:
Die Beklagte habe die neue Prüfungsordnung vor ihrem Inkrafttreten als Sat-
zung anwenden dürfen. Sie sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die neuen mo-
dular aufgebauten Studiengänge mit Modulprüfungen am Ende des Semesters
ab dem Wintersemester 2008/2009 anzubieten. Jedoch sei der vom Kläger be-
legte Studiengang noch nicht akkreditiert gewesen. In dieser Übergangssituati-
on habe sich die Beklagte dafür entscheiden dürfen, die bereits beschlossene
neue Prüfungsordnung für den Studiengang erst nach der Akkreditierung in
Kraft zu setzen, sie jedoch für die anstehenden Modulprüfungen vorzeitig an-
zuwenden. Den Studierenden habe eine Verschiebung der Prüfungen nicht zu-
gemutet werden können. Sie hätten sich ohne weiteres über den Inhalt der
neuen Prüfungsordnung informieren können. Daher sei die Beklagte auch be-
rechtigt gewesen, die Prüfungsordnung im März 2009 rückwirkend zum Beginn
des Wintersemesters 2008/2009 in Kraft zu setzen.
Die Beklagte habe den Modulkatalog für das Ergänzungsfach Philosophie nicht
in die Prüfungsordnung aufnehmen müssen. Auch insoweit habe sie das Erfor-
derliche getan, um die Studierenden zu informieren. Die Beklagte habe sich
durchgehend bemüht, den Kläger über die Studieninhalte und Prüfungen in
Kenntnis zu setzen. Dessen behauptete Unkenntnis sei gegebenenfalls auf ei-
gene Versäumnisse zurückzuführen.
1. Der Kläger hält die Fragen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob
- eine Prüfungsordnung vor Abschluss des Normset-
zungsverfahrens angewandt werden darf;
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- eine vorzeitige Anwendung möglich ist, wenn die Hoch-
schule die Normsetzung verzögert hat;
- die Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen Prü-
fungsordnung zum Untergang des Prüfungsanspruchs
führen kann;
- eine Prüfungsordnung rückwirkend zum Beginn eines
Studiensemesters in Kraft gesetzt werden kann;
- eine Rückwirkung zulässig ist, wenn der Modulkatalog
nicht Bestandteil der Prüfungsordnung ist.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des
revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeu-
tung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger
Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der
üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl.
BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329
Rn. 4).
Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen
nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung
für den Ausgang des Rechtsstreits.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungs-
gerichts ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem
Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, Regelungen, die ei-
nem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels
rechtswirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sind, für einen Über-
gangszeitraum anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung
unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder
die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen. Die vorüber-
gehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit
höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustän-
de zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -
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BVerfGE 41, 251 <266 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 -
BVerwGE 64, 308 <317 f.> und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98,
324 <327 f.>; Beschluss vom 2. August 1988 - 7 B 90.88 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 254 S. 62).
Die in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Voraussetzungen lassen darauf
schließen, dass der Rechtsgrundsatz der übergangsweisen Anwendung un-
wirksamer Regelungen nicht nur die bereits entschiedenen Fallgestaltungen,
nämlich das Fehlen der erforderlichen Rechtsnormqualität und die unwirksame
Bekanntmachung der Regelungen, erfasst. Vielmehr beansprucht er immer
dann Geltung, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die
Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung für einen Übergangszeitraum
nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden
kann. Unter diesen Voraussetzungen kommt die vorzeitige Anwendung von
noch nicht in Kraft gesetzten Regelungen jedenfalls dann für eine Übergangs-
zeit in Betracht, wenn sie der zuständige Normgeber bereits beschlossen hat,
und sich die Betroffenen ohne weiteres Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen
können.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner nach § 137 Abs. 2
VwGO bindenden, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffe-
nen tatsächlichen Feststellungen und seiner nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 560 ZPO bindenden Auslegung des irrevisiblen Thüringer Hochschulgesetzes
- ThürHG - vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) zu Recht angenommen,
dass die dargestellten Voraussetzungen für die vorzeitige Anwendung der neu-
en Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultät - PO - vom 5. Januar 2009
für die Modulprüfungen am Ende des Wintersemesters 2008/2009 vorgelegen
haben.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Thüringer Hochschulgesetz die Verpflich-
tung der Beklagten entnommen, spätestens im Wintersemester 2008/2009 die
neuen modularen Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen. Da diese
Studiengänge nach dem Grundsatz der Lern- und Prüfungseinheit aufgebaut
sind, musste die Beklagte am Ende des ersten Studiensemesters Prüfungen in
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den Modulen durchführen, die für dieses Semester vorgesehen waren (vgl. § 45
Abs. 1 ThürHG, § 4 Abs. 1 PO). Dies wiederum machte es unumgänglich, neue,
auf den modularen Studienaufbau bezogene Prüfungsordnungen zu erlassen.
Der zuständige Fakultätsrat hatte die neue Prüfungsordnung für den Studien-
gang „Bachelor of Arts“ rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters 2008/2009
beschlossen; der Senat der Beklagten hatte rechtzeitig zugestimmt. Nach den
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich die Be-
klagte jedoch entschlossen, die Prüfungsordnung erst in Kraft zu setzen, nach-
dem die gesetzlich vorgeschriebene qualitative Bewertung (Akkreditierung) des
Studiengangs abgeschlossen war. Dies erscheint nachvollziehbar, weil nicht
auszuschließen war, dass das Ergebnis der Akkreditierung eine erneute Be-
schlussfassung über die Prüfungsordnung notwendig machen würde.
Der vom Kläger belegte Studiengang wurde erst Ende 2008, d.h. während des
ersten Studiensemesters, akkreditiert. Unmittelbar danach setzte die Beklagte
das Normsetzungsverfahren fort: Der Rektor genehmigte die Prüfungsordnung
am 5. Januar 2009; die Beklagte setzte sie - nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts inhaltlich unverändert - durch Veröffentlichung in ih-
rem Verkündungsblatt am 2. März 2009, d.h. rechtzeitig zum folgenden Studi-
ensemester, in Kraft.
Ungeachtet möglicher Versäumnisse der Organe der Beklagten bestand ein
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Studierenden, am Ende des
Wintersemesters 2008/2009 die vorgesehenen Modulprüfungen ablegen zu
können. Die Prüfungen stellten subjektive Voraussetzungen für den Berufszu-
gang dar, weil ihr Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums
und damit einer beruflichen Ausbildung war, dessen erfolgreicher Abschluss die
Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder zumindest erleichtert (stRspr;
vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -
BVerfGE 84, 34 <50 f.>).
Ohne die vorzeitige Anwendung der noch nicht als Satzungsrecht in Kraft getre-
tenen neuen Prüfungsordnung hätten die im Wintersemester 2008/2009 anste-
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henden Prüfungen nicht stattfinden können; sie hätten in einem folgenden Se-
mester nachgeholt werden müssen. Die Studierenden hätten ihre aktuellen,
durch die Lehrveranstaltung vermittelten Kenntnisse nicht unmittelbar im An-
schluss daran verwenden, sondern sie später erneut durch Prüfungsvorberei-
tungen ohne zeitlichen Bezug zur Lehrveranstaltung aktualisieren müssen.
War die vorzeitige Anwendung der Prüfungsordnung notwendig, um den Studie-
renden die reibungslose Fortführung des Studiums zu ermöglichen, müssen
dies auch Studierende, die wie der Kläger Prüfungen im Wintersemester
2008/2009 nicht bestanden, aus Gründen der Chancengleichheit gegen sich
gelten lassen. Damit steht fest, dass das endgültige Nichtbestehen einer sol-
chen Prüfung das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach sich zieht.
Aufgrund der Berechtigung der Beklagten, die noch nicht in Kraft getretene Prü-
fungsordnung für die Modulprüfungen im Wintersemester 2008/2009 anzuwen-
den, steht fest, dass der Kläger mit der weiteren Frage nach der Zulässigkeit
ihres rückwirkenden Inkraftsetzens zum 1. Oktober 2008 die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen kann. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an,
wie diese Frage beantwortet wird, weil das Berufungsurteil jedenfalls mit der
selbständig tragenden Erwägung der vorzeitigen Anwendbarkeit der Prüfungs-
ordnung Bestand hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Dies gilt ungeachtet des vom Kläger hervorgehobenen Umstands, dass der
Modulkatalog für das Prüfungsfach „Einführung in die Philosophie“ nicht Be-
standteil der neuen Prüfungsordnung war. Für dessen Anwendung vor der vor-
schriftsmäßigen Bekanntmachung gelten die Ausführungen zur vorzeitigen An-
wendung der Prüfungsordnung entsprechend.
2. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das
Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO beruht. Aus seinem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht, dass das
Oberverwaltungsgericht in Bezug auf einen entscheidungserheblichen materiell-
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rechtlichen Gesichtspunkt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Überzeugungsgrundsatz nach
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder das Gebot der umfassenden Sachaufklärung
nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.
a) Das Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, bei seiner Entschei-
dung nur solche Teile des Prozessstoffes zu berücksichtigen, zu denen sich die
Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom gesamten Prozess-
stoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Be-
schlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392>
und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>).
Aufgrund des Äußerungsrechts der Beteiligten darf das Gericht seine Entschei-
dung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem
auch ein sorgfältiger Beteiligter nicht hat rechnen können (stRspr; vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und
vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Die Hinweis-
pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Gehörsanspruch, um Überra-
schungsentscheidungen zu vermeiden. Allerdings ist das Gericht nicht verpflich-
tet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung
oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzu-
legen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.
Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Be-
ratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten (stRspr; vgl.
nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 410 Rn. 8).
Weiterhin verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht,
das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu zie-
hen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Ur-
teilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tat-
sächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeu-
gung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus
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dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteilig-
ten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es
habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-
rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung
betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -
BVerwGE 96, 200 <209 f.>).
Davon ausgehend haben die Gehörsrügen des Klägers keinen Erfolg:
- Auf den Gesichtspunkt, ob der zuständige Prüfungsausschuss einen Be-
schluss über den Widerspruch des Klägers fasste, hat das Oberverwaltungsge-
richt in den Urteilsgründen nicht gesondert eingehen müssen. Nach dem Proto-
koll der Ausschusssitzung vom 24. November 2009 kann kein Zweifel daran
bestehen, dass der Ausschuss beschlossen hatte, den Widerspruch zurückzu-
weisen. In dem Protokoll heißt es einleitend nach Feststellung der Beschlussfä-
higkeit: „Alle Beschlüsse - mit Ausnahme von Matrikel 79008 - wurden einstim-
mig gefasst“. Im Folgenden schließt das Protokoll in allen Tagesordnungspunk-
ten, in denen Entscheidungen zu treffen waren, mit der Darstellung der Be-
schlussvorlage ab. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Ausschuss entspre-
chend der jeweiligen Vorlage entschied. Zum Widerspruch des Klägers - Matri-
kel 72812 - heißt es: „Bescheid über das endgültige Nichtbestehen EF Philoso-
phie; Beschlussvorlage: Dem Widerspruch wird nicht stattgegeben; Begründung
per Mail zur Kenntnisnahme verschickt“.
- Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger nicht darauf hinweisen müssen,
dass es von der Einrichtung einer Studienberatung der Beklagten auch zum
Inhalt der Module des neuen modularen Studiengangs „Bachelor of Arts“ aus-
gehen würde. Diese Annahme trägt das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das
Oberverwaltungsgericht auf die selbständig tragende Erwägung abgestellt, die
Beklagte habe im Wintersemester 2008/2009 das ihr Mögliche getan, um den
Kläger über den Inhalt des Studiengangs und des Moduls „Einführung in die
Philosophie“ zu informieren.
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- Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe auch diese Feststellung nicht
ohne vorherigen Hinweis treffen dürfen, ist nicht begründet. Der Kläger hat da-
mit rechnen müssen, dass das Gericht für die Übergangszeit des Wintersemes-
ters 2008/2009 dem Umstand Bedeutung beimessen würde, ob sich der Kläger
über den Inhalt der in diesem Semester zu absolvierenden Module ohne weite-
res Kenntnis verschaffen konnte. Es liegt auf der Hand, dass das Oberverwal-
tungsgericht den Inhalt des in den Verwaltungsakten dokumentierten Schriftver-
kehrs auswerten würde. Darüber hinaus ist der Kläger der Würdigung, er habe
sich nicht um die erforderlichen Kenntnisse bemüht, nicht entgegen getreten. Er
legt nicht dar, welche Schritte er unternahm, um in Erfahrung zu bringen, wel-
che Module mit welchem Inhalt er im Wintersemester 2008/2009 absolvieren
musste.
- Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Fehlen der
Genehmigung und der vorschriftsmäßigen Bekanntmachung des Modulkatalogs
für das Ergänzungsfach „Philosophie“ befasst, ist nicht geeignet, eine Verlet-
zung des Gehörsanspruchs des Klägers darzulegen. Der Kläger legt in der Be-
schwerdebegründung nicht dar, dass er sich in den Tatsacheninstanzen zu die-
sem Gesichtspunkt geäußert hat. Vielmehr verweist er lediglich auf den ent-
sprechenden Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 9. Juli 2010. Der
Gehörsanspruch vermittelt kein Recht auf umfassende materiell-rechtliche Be-
handlung des Klagebegehrens durch das Tatsachengericht.
- Das Oberverwaltungsgericht hat nicht darauf hinweisen müssen, dass es Prof.
Dr. K. als Modulverantwortlichen und damit als Prüfer für die Modulprüfung
„Einführung in die Philosophie“ ansehen würde. Diese Feststellung hat den Klä-
ger nicht überraschen können, weil sie sich bereits in den Gründen des Wider-
spruchsbescheids vom 26. November 2009 findet. Dort heißt es zur ersten Teil-
nahme des Klägers an dieser Modulprüfung am 13. Februar 2009: „Die Klausur
wurde vom Modulverantwortlichen und Prüfer, Herrn Prof. Dr. K., mit der Note
5,0 als ‚nicht bestanden‘ bewertet“.
- Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf seine Annahme hinweisen müssen,
die Beklagte habe Härtefallanträge auf Zulassung zu einer zweiten Wiederho-
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lungsprüfung in der Übergangszeit großzügig behandelt. Dieser Gesichtspunkt
trägt das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht darauf
abgestellt, der Kläger habe einen derartigen Antrag nicht gestellt, obwohl ihn
die Beklagte in dem Prüfungsbescheid vom 18. März 2009 auf diese Möglich-
keit hingewiesen hatte. Dieser Feststellung ist der Kläger in der Beschwerdebe-
gründung nicht entgegen getreten.
- Das Oberverwaltungsgericht hat nicht darauf hinweisen müssen, die Beklagte
habe die im Wintersemester 2008/2009 vorzeitig angewandte Prüfungsordnung
für den Studiengang „Bachelor of Arts“ am 2. März 2009 inhaltlich unverändert
bekannt gemacht. Dieser Umstand hat sich dem Kläger aufdrängen müssen,
weil der Rat der Philosophischen Fakultät nach der Akkreditierung des Studien-
gangs keinen erneuten Satzungsbeschluss gefasst hatte. Vielmehr genehmigte
der Rektor der Beklagten die bereits beschlossene Prüfungsordnung unmittel-
bar nach der Akkreditierung. Darüber hinaus hat der Kläger keine mögliche in-
haltliche Abweichung benannt; insoweit ist sein Vorbringen völlig pauschal ge-
halten.
- Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht ohne Hinweis davon aus-
gehen dürfen, die Beklagte habe ihre Informationspflicht in Bezug auf den Inhalt
der vorzeitig angewandten Prüfungsordnung erfüllt, kann eine Gehörsverlet-
zung des Klägers nicht begründen. Wie dargelegt, beruht das Berufungsurteil
auf der selbständig tragenden Erwägung, die Beklagte habe das in ihrer Macht
Stehende unternommen, um dem Kläger Kenntnis zu verschaffen.
- Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf seine rechtliche Würdigung hinwei-
sen müssen, die vorzeitige Anwendung der Prüfungsordnung sei gerechtfertigt
gewesen, um den Studierenden die reibungslose Weiterführung des Studiums
zu ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt hat in beiden Tatsacheninstanzen im
Mittelpunkt des Klageverfahrens gestanden. Die Formulierung „Weiterführung
des Studiums“ zielt ersichtlich darauf ab, die Bedeutung der Durchführung der
Modulprüfungen unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltung für die Stu-
dierenden herauszustellen.
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b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht über das Rechts-
schutzbegehren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren
festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zu-
grunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tat-
sachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachver-
halts außer Acht lassen. Insbesondere darf es festgestellte Umstände nicht
übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müs-
sen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die
Überzeugungsbildung (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C
134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B
63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27).
Der Kläger legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner rechtli-
chen Würdigung den festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die vom Kläger
dargelegten Gesichtspunkte übergangen hat:
Wie unter 2. a) dargestellt ist es nach der Sachlage zu Recht davon ausgegan-
gen, dass
- der Prüfungsausschuss einen Beschluss über die Zu-
rückweisung des Widerspruchs des Klägers gefasst hat-
te;
- Prof. Dr. K. die Verantwortung für das Modul „Einführung
in die Philosophie“ übertragen war;
- die Beklagte den Kläger über den Inhalt der im Winter-
semester 2008/2009 zu absolvierenden Module zu in-
formieren suchte;
- der Kläger trotz entsprechenden Hinweises keinen Här-
tefallantrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederho-
lungsprüfung im Modul „Einführung in die Philosophie“
gestellt hatte.
Wie auf Seite 11 dargelegt, haben dem Oberverwaltungsgericht auch keine An-
haltspunkte dafür vorgelegen, dass die am 2. März 2009 bekannt gemachte von
der im Wintersemester 2008/2009 vorzeitig angewandten Prüfungsordnung in-
haltlich abweicht. Hat es die Beklagte zutreffend als berechtigt angesehen, die
Prüfungsordnung wegen der verspäteten Akkreditierung des Studiengangs „Ba-
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chelor of Arts“ im Wintersemester 2008/2009 vor ihrer vorschriftsmäßigen Be-
kanntmachung anzuwenden, gilt dies auch für die Anwendung des Modulkata-
logs dieses Studiengangs.
c) Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Tatsachengericht den Sach-
verhalt von Amts wegen. Es ist verpflichtet, alle vernünftigerweise zu Gebote
stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nut-
zen. Das Gericht muss alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, die sich
unabhängig vom Vortrag der Beteiligten, insbesondere von deren Beweisange-
boten, nach Lage der Dinge aufdrängen. Die Sachaufklärungspflicht ist verletzt,
wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen erkennbar nicht ausreichen,
um eine Entscheidung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Rechts-
standpunkts des Tatsachengerichts zu tragen und auf der Hand liegt, welches
zumutbare Mittel zur weiteren Sachaufklärung zur Verfügung steht (stRspr; vgl.
nur BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199
Rn. 24 f.).
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Aufklärungsrügen des Klägers
nicht gegeben:
Es sind Anhaltspunkte weder vom Kläger dargelegt worden noch ersichtlich, die
dem Oberverwaltungsgericht hätten Anlass geben müssen, daran zu zweifeln,
dass im Wintersemester 2008/2009 ein vom Fakultätsrat beschlossener Modul-
katalog für das Ergänzungsfach Philosophie vorlag. Auch kann kein Zweifel da-
ran bestehen, dass der Durchführung der Modulprüfungen in diesem Semester
Bedeutung für die Einhaltung der Regelstudienzeit zukam. Bis zum Ende der
Regelstudienzeit soll ein berufsqualifizierender Abschluss erworben, d.h. das
Studium abgeschlossen werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ThürHG). Dies setzt vo-
raus, dass in dieser Zeit die erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt wer-
den. Die Ablegung der Modulprüfung unmittelbar im Anschluss an die Lehrver-
anstaltung des Moduls ergibt sich aus der Struktur der modularen Studiengänge
(Lern- und Prüfungseinheit).
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d) Nach alledem ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen, die
Wiedereröffnung der mündlichen Berufungsverhandlung zu beschließen (§ 104
Abs. 3 Satz 2 VwGO). Auch hat der Kläger keinen darauf gerichteten Antrag
gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3,
§ 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Heitz
Prof. Dr. Hecker
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