Urteil des BVerwG vom 29.11.2011

Urteil vom 29.11.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 43.11
VGH 8 A 2300/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011
mit Schriftsatz vom 17. November 2011 zurückgenommen. Das Beschwerde-
verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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