Urteil des BVerwG vom 05.09.2007

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 43.07
VG 7 A 33/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge
und Dr. Bier
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Februar
2007 mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwer-
deverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Hahn
Büge
Dr. Bier
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