Urteil des BVerwG vom 04.07.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 43.06
OVG 8 M 12.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich und
Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Versagung von Pro-
zesskostenhilfe richtet, folgt dies daraus, dass Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152
Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe nicht. Sollte der Kläger die Beschwerde darüber hinaus auf
weitere Gegenstände erstrecken wollen, ist sie auch deshalb unzulässig, weil
der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch eine Anwalt oder eine sonst
vertretungsberechtigte Person vertreten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klä-
gers, soweit sie keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht
mehr bescheiden wird.
Dr. Hahn Dr. Graulich Dr. Bier
1
2
3