Urteil des BVerwG vom 29.07.2014

Erlass, Stadt, Wechsel, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 42.14
VGH 8 A 2421/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt, Menschenansammlungen von
mehr als 10 Personen freitags in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 2:00 Uhr auf
einem Platz zu verbieten, an den das von ihr bewohnte Haus angrenzt. Die auf
Bescheidung ihres Antrags gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwal-
tungsgericht abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klä-
gerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Er hat die Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläge-
rin.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zu-
lassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Revision kann nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht beantwortet
ist, deren Klärung aber in dem angestrebten Revisionsverfahren mit einem Er-
trag erwartet werden kann, der über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus
für die einheitliche Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen
Vorschriften oder für die Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung ist. Die
Frage grundsätzlicher Bedeutung muss sich mithin abstrakt fassen lassen. Sie
darf nicht von den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles geprägt sein.
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Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. Nicht mehr klärungsbedürftig ist
eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfas-
sungsgericht bereits entschieden haben. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist
eine Rechtsfrage, die zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, deren
Beantwortung aber auf der Hand liegt, weil sich die Antwort unmittelbar aus
dem Gesetz und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung ergibt.
Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist sie nur, wenn sie
sich auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz entscheidungserheblich stellt und sie sich nach revisiblem Recht be-
antwortet. Revisibel ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nur das
Bundesrecht, nicht hingegen das Landesrecht.
In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO) werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen
Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung
in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin
hat schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, welche sie für klärungsbedürf-
tig hält. Auch ihrer Beschwerdebegründung lässt sich keine entscheidungser-
hebliche Rechtsfrage entnehmen, welche auf der Grundlage des hier allein re-
visiblen Bundesrechts zu beantworten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Klägerin dahin verstanden, dass
sie von der beklagten Stadt den Erlass eines allgemeinen Verbots verlangt, mit
dem Ansammlungen auf dem hier in Rede stehenden Platz zu bestimmten Zei-
ten generell unterbunden werden sollen. Ausgehend von seinem Verständnis
des gestellten Antrags war für den Verwaltungsgerichtshof nur entscheidungs-
erheblich, ob es eine Ermächtigungsnorm gibt, welche die Beklagte zum Erlass
eines solchen Verbots in Gestalt einer Allgemeinverfügung, einer Polizeiverord-
nung oder einer Benutzungsordnung verpflichtet, und ob gegebenenfalls die
Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen. Hingegen kam es für
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den Verwaltungsgerichtshof ausgehend von seinem Verständnis des Antrags
nicht darauf an, ob die Beklagte im Einzelfall aus konkretem Anlass gegen ein-
zelne (oder mehrere) Personen einschreiten kann oder muss, welche bei einer
bestimmten Ansammlung auf dem in Rede stehenden Platz die Schutzgüter
des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts namentlich durch ruhestörenden
Lärm verletzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass ein
solches Einschreiten möglich und gegebenenfalls notwendig ist, sondern hie-
rauf ausdrücklich hingewiesen, sich aber im Übrigen dazu nicht näher verhal-
ten, weil ein Einschreiten im Einzelfall nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.
Die Klägerin beachtet in ihrer Beschwerdebegründung diese entscheidungser-
hebliche Unterscheidung zwischen dem Erlass einer generellen Regelung und
dem Einschreiten im Einzelfall nicht. Ihre Ausführungen verhalten sich undiffe-
renziert zum Anspruch des Bürgers auf polizeiliches Einschreiten. In dieser All-
gemeinheit stellen sich keine entscheidungserheblichen und deshalb klärungs-
fähigen Fragen. Zudem geht die Beschwerdebegründung daran vorbei, dass
der Verwaltungsgerichtshof eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines
generellen Verbots allenfalls in landesrechtlichen Normen des Hessischen Si-
cherheits- und Ordnungsgesetzes und der Hessischen Gemeindeordnung ge-
sehen hat. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit auf die Auslegung und An-
wendung dieser irrevisiblen Normen welche Vorschriften des Bundesrechts im
Sinne einer Pflicht, ein generelles Verbot von Ansammlungen zu erlassen,
überhaupt einwirken und - vor allem - welche noch klärungsbedürftigen Rechts-
fragen sich gerade zu diesen bundesrechtlichen Normen stellen würden. Der
pauschale Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und § 22 BImSchG reicht dafür
nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wahrung der sich daraus erge-
benden Schutzgüter auf Grund der hier gegebenen tatsächlichen und rechtli-
chen Verhältnisse nur durch ein Einschreiten im konkreten Einzelfall gegen be-
stimmte Personen für möglich, aber auch notwendig gehalten.
Soweit die Klägerin ohne Anbindung an eine bestimmte Rechtsgrundlage und
ohne Benennung einer konkreten Rechtsfrage eine Reduzierung des Ermes-
sens auf Null erörtert, lassen diese auf den konkreten Einzelfall bezogenen
Ausführungen zudem nicht erkennen, dass sich in dem angestrebten Revi-
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sionsverfahren fallübergreifende Aussagen gewinnen lassen, welche der ein-
heitlichen Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschrif-
ten oder der Weiterentwicklung des Rechts dienen könnten.
2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin hat schon keinen Verfahrensfehler aufgezeigt, den der Verwal-
tungsgerichtshof begangen haben könnte. Sie rügt, dass der Verwaltungsge-
richtshof in einem früheren Stadium des Verfahrens das schalltechnische Gut-
achten eines Sachverständigen eingeholt, dieses Gutachten im Urteil aber nicht
verwertet hat.
Darin liegt indes kein Verfahrensfehler. Welche Maßnahmen zur Aufklärung des
Sachverhalts ein Verwaltungsgericht zu treffen hat, richtet sich nach seiner ma-
teriell-rechtlichen Rechtsauffassung. Das Gericht klärt nur die Umstände auf,
auf die es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich
ankommt. Diese Auffassung kann sich in einem Verfahren ändern, mag auch
durch einen Wechsel in der Besetzung des Gerichts bedingt sein, wie das hier
nach der Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofs im Tatbestand seines Urteils
der Fall gewesen zu sein scheint. In einem solchen Fall können sich Umstände,
welche für das Gericht zunächst entscheidungserheblich erschienen, auf Grund
der Rechtsauffassung nicht mehr entscheidungserheblich sein, die das Gericht
auf Grund der insoweit maßgeblichen mündlichen Verhandlung gewonnen hat.
Geht das Gericht in einem solchen Fall in den Entscheidungsgründen seines
Urteils auf die früher erhobenen Beweise nicht ein, liegt darin kein Verfahrens-
fehler. Es kann sich dann allenfalls die Frage stellen, ob die nunmehr zugrunde
gelegte Rechtsauffassung zutrifft. Dies kann aber nicht Gegenstand einer Ver-
fahrensrüge sein.
Hier war der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekom-
men, dass die Voraussetzungen bezogen auf alle Normen, welche für das ein-
geklagte generelle Verbot von Ansammlungen auf dem in Rede stehenden
Platz überhaupt in Betracht kamen, bereits aus je unterschiedlichen Gründen
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anderweit nicht gegeben waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb für
den Schutz vor eventuellen unzumutbaren Lärmbelästigungen auf hier nicht
streitige Möglichkeiten eines Einschreitens im konkreten Einzelfall verwiesen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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