Urteil des BVerwG vom 13.10.2008

Bier, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 42.08
VG 1 K 9066/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April
2008 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. September 2008 mit Einwil-
ligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist für wirkungslos zu erklären (§ 173
VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Bier
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