Urteil des BVerwG vom 31.08.2006

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 42.06
OVG 7 A 11526/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
Die „Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die „Beschwerde“ ist schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1
Satz 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem erho-
ben wurde. Davon abgesehen erweist sich die „Beschwerde“ auch deshalb als
unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss des Se-
nats nicht gegeben ist und der Kläger nicht geltend macht, dass die Vorausset-
zungen einer Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO vorliegen.
Der Kläger macht auch keine rechtserheblichen Gründe geltend, die gegen die
Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses sprechen könnten.
Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache, namentlich beleidigende, wer-
den bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht mehr beschieden.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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