Urteil des BVerwG vom 23.06.2004

Verfahrensmangel, Grundrecht, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 42.04
VG 9 K 2327/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
18. März 2004 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Entscheidung der Vorin-
stanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung der Vorinstanz beruhen
kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefoch-
ten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung der Vorinstanz
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des
Klägers vom 1. Juni 2004, die in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung
abgefasst ist, offenkundig nicht gerecht; ihr ist nicht einmal zu entnehmen, auf wel-
chen der drei genannten Gründe für die Zulassung der Revision der Kläger seine
Beschwerde stützen will. Sein Vorbringen, die ablehnenden Entscheidungen der Be-
klagten seien willkürlich und verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG, kann die ordnungsgemäße Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds nicht
ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Wertes
des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich