Urteil des BVerwG vom 07.08.2003

Beschwerdefrist, Verfügung, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 42.03
VG 1 A 516/02 DE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 7. Mai 2003 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechts-
anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf
ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden
Verfügung vom 1. Juli 2002 hingewiesen worden. Der Vertretungsmangel kann nicht nach-
träglich behoben werden, weil die gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhaltende Be-
schwerdefrist von einem Monat am 11. Juni 2003 abgelaufen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich