Urteil des BVerwG vom 07.01.2014

Beschwerdeschrift, Beschwerdefrist, Post, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 41.13 (6 C 7.14)
OVG 13 A 2787/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Den Beigeladenen wird hinsichtlich der Versäumung der
Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird auf die
Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen aufge-
hoben.
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wer-
den zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 964 592,61 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
1. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzu-
lassung der Revision sind zulässig.
a) Die Beigeladenen haben zwar die am 24. Juni 2013 endende Frist aus § 133
Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem am 22. Mai 2013 zugestellten Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts versäumt, denn ihre Beschwerdeschrift ist erst am 2. Juli 2013 bei
dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Den Beigeladenen ist jedoch auf
ihren in der Beschwerdeschrift enthaltenen und innerhalb der Frist des § 60
Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, weil sie im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne ihr Verschulden an
der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert waren. Sie haben den Verlust der
rechtzeitig zur Post gegebenen Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht. Aus ih-
rem Vortrag und den zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen
Versicherungen hier und in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG
6 B 31.13 ergibt sich zum einen, dass eine von dem Prozessbevollmächtigten
der Beigeladenen bereits am 17. Juni 2013 gefertigte Beschwerdeschrift von
dessen Hilfspersonal am selben Tag ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde,
so dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen von dem fristgerechten
Eingang jener Schrift bei dem Oberverwaltungsgericht ausgehen durfte. Zum
anderen ist glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigela-
denen am 28. Juni 2013 erfahren hat, dass das Oberverwaltungsgericht die
besagte Schrift nicht erreicht hatte.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beigeladenen die Beschwerde-
begründungsfrist aus § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehalten, denn die Be-
schwerdebegründung vom 19. Juli 2013 ist bei dem Oberverwaltungsgericht am
selben Tag per Telefax eingegangen.
c) Den Beigeladenen fehlt es auch nicht an der für die Zulässigkeit ihrer Nicht-
zulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer, denn sie sind zu Recht zum
Verfahren hinzugezogen worden und das Oberverwaltungsgericht hat zu ihrem
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Nachteil entschieden (vgl. zu der materiellen Beschwer eines Beigeladenen in
diesem Sinne allgemein: Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 -
Buchholz 406.252 § 7 UmweltinfoG Nr. 1 S. 2, insoweit in BVerwGE 110, 17
nicht abgedruckt).
2. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.
Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitra-
gen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeam-
tenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten zu tragen
haben, die durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund
der fiktiven Nachversicherung von früheren Reichspostbediensteten entstanden
sind.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 7.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
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