Urteil des BVerwG vom 02.11.2011

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 41.11
OVG 11 N 68.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
14. September 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu ver-
werfen. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss,
durch den das Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil
des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat. Beschlüsse des Oberverwaltungsge-
richts in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152
Abs. 1 VwGO), ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen also nicht gege-
ben. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet vielmehr endgültig. Hierauf hat
das Oberverwaltungsgericht den Kläger in seinem Beschluss zutreffend hinge-
wiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Bier
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