Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Urkunde, Verfahrensmangel, Rücknahme, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 41.07
VGH 7 B 06.2498
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
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a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisi-
onsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworte-
ten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger möchte geklärt wissen, welche korrekte Übersetzung für einen in
chinesischer Sprache verwendeten Begriff einer bestimmten Urkunde zutref-
fend ist. Damit wird keine Frage des Rechts, insbesondere keine des revisiblen,
aufgeworfen, denn die Feststellung des Inhalts einer Urkunde ist ein tatsächli-
cher Vorgang.
b) Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensfehler
begangen. Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel
ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit
der Prüfung der Rücknahme eines Verwaltungsakts das „schutzwürdige Inte-
resse des Klägers“ nicht berücksichtigt. Damit rügt der Kläger keinen Fehler des
Verfahrens, also auf dem Weg zum Urteil, sondern die materiellrechtliche
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Anwendung des Art. 48 BayVwVfG. Damit kann ein Verfahrensverstoß nicht
dargetan werden. Überdies hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Aspekt
des Vertrauensschutzes eingehend befasst (UA S. 10).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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