Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Beamtenverhältnis, Bier, Ausstattung, Beamtenrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 41.06
VGH 9 S 2708/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 3. Mai 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 022,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage,
die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf
den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht.
Der Kläger will geklärt wissen, „ob bei der gesetzlich geregelten, generellen
Kostentragungspflicht des Schulträgers für die sächliche Ausstattung der Schu-
le das Land aufgrund des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips verpflichtet ist,
die Kosten einer besonderen, an die Konstitution des Landesbediensteten an-
gepassten sächlichen Ausstattung zu tragen“. Er wendet sich gegen die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der beklagte Schulträger sei nicht
gehalten, eine durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit eines einzelnen Lehrers
bedingte Sonderausstattung (hier: bandscheibengerechter Schreibtischstuhl) zu
beschaffen; ein diesbezüglicher Anspruch des Beamten lasse sich nur aus der
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in § 98 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg - LBG - normierten Fürsor-
gepflicht des Dienstherrn ableiten und richte sich nur gegen diesen.
Die Beschwerde meint, die von ihr formulierte Frage betreffe revisibles Recht,
da die vorliegende Klage eine solche aus dem Beamtenverhältnis (§ 127 Nr. 2
BRRG) sei, sodass die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht ge-
stützt werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die umstrittene Auslegung des
§ 98 LBG durch das Berufungsgericht ist nicht gemäß § 127 BRRG revisibel.
Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt zwar
nicht voraus, dass der Kläger selbst Beamter ist. Wesentlich für ihre Anwen-
dung ist aber, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine
Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnen-
den Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Urteile vom 8. April 1976
- BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 <304> = Buchholz 232 § 90 BBG
Nr. 20, vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 <41> =
Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4 und vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 -
BVerwGE 100, 280 <283> = Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4). Im vorliegen-
den Fall geht es nicht um eine derartige Klage aus dem Beamtenverhältnis,
sondern um einen klageweise geltend gemachten Erstattungs- bzw. Aufwen-
dungsersatzanspruch im Verhältnis zweier Hoheitsträger, der lediglich eine Vor-
frage beamtenrechtlicher Art aufwirft. Fragen des Landesrechts, die außerhalb
des Anwendungsbereichs des § 127 Nr. 2 BRRG irrevisibel sind, können die
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann nicht recht-
fertigen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung haben; denn sie sind im Revisi-
onsverfahren nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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