Urteil des BVerwG vom 12.08.2004

Rechtliches Gehör, Klausur, Prüfer, Anwendung des Rechts

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 41.04
VGH 7 B 03.1162
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 19. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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a) Die hinsichtlich der Klausur "Privatrecht I" erhobenen Aufklärungs- und Gehörsrü-
gen greifen ebenso wenig durch wie die Rüge der Verletzung des Überzeugungs-
grundsatzes.
aa) Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe mangels Zeugenvernehmung
des Prüfers gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist
unbegründet. Das Gericht konnte ohne Verletzung der richterlichen Aufklärungs-
pflicht von einer solchen Beweiserhebung absehen, da sie sich ihm unter den gege-
benen Umständen nicht aufdrängen musste.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht sich dem
Tatsachengericht in der Regel eine Beweisaufnahme nicht aufzudrängen, wenn ein
anwaltlich vertretener Kläger auf schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge nicht
mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhand-
lung zurückkommt (z.B. Beschlüsse vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161, vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 1. März 2001 - BVerwG 6 B 6.01 -
NVwZ 2001, 922 <923>). Dies gilt gleichermaßen im Fall der Vertretung durch einen
Rechtslehrer im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da dieser hinsichtlich der
Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungs- und Oberverwaltungsgericht ei-
nem Rechtsanwalt gleichgestellt ist. Ein förmlicher Beweisantrag ist weder in der
mündlichen Verhandlung am 17. September 2003 noch in der mündlichen Verhand-
lung am 10. März 2004 gestellt worden. Vielmehr ist für den ordnungsgemäß und mit
dem Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladenen Kläger beide Male niemand er-
schienen, wobei der Prozessbevollmächtigte jeweils vorab schriftlich mitgeteilt hat,
dass an dem Termin für den Kläger niemand teilnehmen werde. Aufgrund eines ent-
sprechenden Hinweises in den Terminsladungen ist dem Kläger die Absicht des Be-
rufungsgerichts bekannt gewesen, keine Zeugenvernehmung durchzuführen. Wenn
ihm diese als so wesentlich erschienen ist, wie jetzt mit der Beschwerde geltend ge-
macht wird, hätte es ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten oblegen, sie durch
einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu verfolgen.
Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch
nicht von sich aus aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem
Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen mate-
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riellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt (Urteile vom
27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983,
187 <189> m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70,
216 <221 f.> m.w.N.; Beschlüsse vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 68.95 - und
vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -). Das Berufungsgericht stützt sein Urteil dar-
auf, die Vorkorrektur einer Prüfungsklausur durch einen Korrekturassistenten sei
grundsätzlich zulässig, soweit sich der Prüfer unabhängig davon ein eigenes Urteil
über den Inhalt der Arbeit bilde. Davon sei hier auszugehen. Zur Begründung ver-
weist das Gericht unter anderem auf die dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juni
2001 anliegende Stellungnahme des Prüfers, wonach dieser sich ein eigenes Urteil
über den Inhalt der Arbeit gebildet, die Vorkorrektur überprüft und seine eigene Ein-
schätzung der Klausur durch Unterschrift auf dem Mantelbogen bestätigt habe;
schließlich habe er sich im Rahmen der Gegenvorstellung ein weiteres Mal mit den
Klausurinhalten auseinander gesetzt. Weiter stellen die Urteilsgründe auf die Aus-
führungen des Prüfers ab, die Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer sei durch
die interne Verwendung einer Bewertungsskizze gewahrt worden und die Korrektur-
assistenten seien während der Korrekturarbeit fortwährend betreut worden, um glei-
che Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen. Für den Senat bestehe kein Anlass, an
den Darlegungen des Prüfers zu zweifeln (Urteilsabdruck S. 11). Danach führt
das Beschwerdevorbringen nicht auf einen Aufklärungsmangel. Die Einschätzung
des Klägers, die Stellungnahme des Prüfers erscheine als "völlig unglaubwürdig",
stützt sich auf keine greifbaren Anhaltspunkte, die dem Berufungsgericht Veranlas-
sung hätten geben müssen, den Prüfer als Zeugen zu vernehmen. Dies gilt auch,
soweit der Kläger auf die seiner Auffassung nach gegebene "evidente Diskrepanz"
zwischen der "ursprünglichen" und der "nachgeschobenen" Begründung für die No-
tengebung verweist. In dem Berufungsurteil heißt es insoweit, der Prüfer habe die
zunächst knappe Begründung der Klausurbewertung durch seine ausführliche Stel-
lungnahme im gerichtlichen Verfahren erläutert und konkretisiert. Eine derartige Er-
gänzung einer bis dahin möglicherweise nicht hinreichend begründeten Bewertung
sei zulässig. Danach mussten dem Berufungsgericht die Konkretisierungen und Er-
gänzungen in der Prüferbewertung nicht als Indiz für einen unglaubhaften Vortrag
des Prüfers erscheinen. Da der Kläger auch im Übrigen Gesichtspunkte, die seine
Vermutung stützen könnten, nicht angeführt hat, konnte das Berufungsgericht ver-
fahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung absehen.
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bb) Ebenso wenig zeigt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des Überzeu-
gungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf. Es ist Sache des Tatsachenge-
richts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine
Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind
die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem
sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann da-
her grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
begründet werden (z.B. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310 <311>, vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
= NVwZ-RR 1996, 359 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Den Ausnahmefall einer akten-
widrigen Feststellung macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Soweit ein
Verfahrensfehler darüber hinaus ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Ver-
stoßes gegen Denkgesetze in Betracht kommt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG
4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> zum Indizienbeweis; Beschluss vom 3. April
1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 = NVwZ 1997, 389),
zeigt die Beschwerde einen solchen nicht auf. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt
vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden
kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach
Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen hat
(Urteil vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - BVerwGE 104, 203 ff. = Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 378; Beschlüsse vom 12. Januar 1995, a.a.O. und vom
12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -). Dass die vom Berufungsgericht im Hinblick auf
die schriftliche Stellungnahme des Prüfers erfolgte Sachverhalts- und
Beweiswürdigung aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, legt
die Beschwerde nicht dar.
cc) Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)
verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehal-
ten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entge-
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gengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur
wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausfüh-
rungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei
der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz
310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 und vom 7. Januar 2003 - BVerwG 6 B 66.02 -). Der-
artige Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie pauschal darauf ver-
weist, die Einwendungen des Klägers seien weder zur Kenntnis genommen noch
gewürdigt worden, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung,
hinsichtlich welcher "Einwendungen" sie eine Erörterung in den Urteilsgründen ver-
misst. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Berufungsgericht den
klägerischen Vortrag zur Zeugenvernehmung des Prüfers nicht berücksichtigt hätte.
Das Gericht führt in den Urteilsgründen aus, es habe keine Veranlassung, an den
Darlegungen des Prüfers in seiner zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme
zu zweifeln. Damit bringt es zugleich zum Ausdruck, dass es keinen Anlass gesehen
hat, der klägerischen Beweisanregung nachzukommen. Weitergehender Ausführun-
gen bedurfte es unter den gegebenen Umständen nicht.
dd) Der Kläger sieht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO,
§ 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Berufungsgericht "der Rüge gleichheitswidriger
Bewertung mit entsprechendem Beweisantrag keinerlei Beachtung geschenkt hat".
Für die Behauptung, seine Klausur sei schlechter als vergleichbare Klausuren be-
wertet worden, habe er den Prüfer als Zeugen benannt sowie beantragt, "je drei
Klausuren mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend und ausreichend nach Auswahl
des Gerichts entsprechend dem Zufallsprinzip zu den Akten zu nehmen und auf
gleichmäßige Bewertung im Hinblick auf die Arbeit des Klägers zu überprüfen".
Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise
auf eine Beweiserhebung hingewirkt. Insoweit gelten die Ausführungen unter (aa)
entsprechend. Ebenso wenig musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sach-
verhaltsaufklärung von sich aus aufdrängen. Einen greifbaren Anhaltspunkt für die
Richtigkeit der Behauptung, die Klausur des Klägers sei schlechter als vergleichbare
Klausuren anderer Prüflinge bewertet worden, benennt die Beschwerde nicht. Sie
stützt sich auch insoweit lediglich auf eine bloße Vermutung. Die Beklagte ist dem
Vorwurf des Klägers, die Klausurbearbeitungen seien nicht anhand eines einheitli-
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chen Bewertungsmaßstabes beurteilt worden, unter Bezugnahme auf die schriftliche
Stellungnahme des Prüfers entgegengetreten. Der Kläger unterstellt, die Darlegun-
gen des Prüfers entsprächen nicht der Wahrheit, ohne allerdings mit der Beschwerde
darzutun, dass diese Annahme auf einer tatsächlichen Grundlage beruhte.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keines gesonderten Eingehens auf den schrift-
sätzlich gestellten Beweisantrag, so dass auch die Gehörsrüge unbegründet ist. Um-
stände, die den eindeutigen Schluss zuließen, der Verwaltungsgerichtshof hätte die
Ausführungen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
bei der Entscheidung nicht erwogen, legt die Beschwerde nicht dar.
ee) Der Kläger rügt als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des recht-
lichen Gehörs, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen zur Frage der Geeignet-
heit der Klausur nicht berücksichtigt. Er habe geltend gemacht, aus dem Notenspie-
gel könne nichts für die Eignung der Klausur hergeleitet werden, da "man … durch
Absenken der Anforderungen auch eine nicht schreibbare Klausur kaschieren" kön-
ne. Ferner sei vorgetragen worden, der Umfang der Aufgabe hätte nicht in ange-
messenem Verhältnis zur Bearbeitungszeit gestanden. Dazu sei auf eigene Erfah-
rungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers verwiesen worden, der die Klausur
von diversen Studenten habe nachschreiben lassen, und beantragt worden, ein Gut-
achten eines Hochschullehrers für Rechtswissenschaften einzuholen.
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in den Urteils-
gründen für die Frage der Eignung einer Prüfungsaufgabe darauf ab, ob sie objektiv
lösbar ist, mit ihr von dem Prüfling fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und sie
sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält. Ausgehend davon bejaht das
Gericht die Geeignetheit der Prüfungsklausur und führt aus, eine Misserfolgsquote
von etwa einem Drittel der Teilnehmer falle nicht aus dem Rahmen und bilde kein
Indiz dafür, dass die Arbeit zu schwierig oder für die zur Verfügung stehende Zeit zu
umfangreich gewesen wäre. Vielmehr deute die durchaus nennenswerte Anzahl von
einem Drittel der Klausuren im Notenbereich "sehr gut" bis "befriedigend" darauf hin,
dass von den Prüflingen nichts fachlich Unmögliches verlangt worden sei. Zu be-
rücksichtigen sei auch, dass sich die Klausur nach den Ausführungen des Prüfers
durchgehend mit gängigen Prüfungsthemen und Problemstellungen befasst habe,
die in der vorlesungsbegleitenden Übung gut vorbereitet worden seien, die Klausur
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einfach strukturiert gewesen sei, weder einen allzu großen gedanklichen noch argu-
mentativen Aufwand erfordert habe und somit genügend Zeit bestanden habe für die
Erstellung einer vollständigen, systematisch klar durchdachten und vor allem auch
sorgfältig subsumierten Klausurlösung (UA S. 12). Das Berufungsgericht hat sich
danach anhand der ihm vorliegenden Unterlagen hinreichend in der Lage gesehen,
die Geeignetheit der Klausuraufgabe zu beurteilen. Der schriftsätzlichen Beweisan-
regung des Klägers, eine "Auskunft eines jur. Universitätsprofessors zur Frage der
Möglichkeit, die Aufgabe in 60 Minuten zu lösen" einzuholen, musste das Gericht be-
reits im Hinblick auf die Geeignetheit des Beweismittels nicht nachkommen. Für sei-
ne Entscheidung kam es nicht darauf an, ob die Klausur für einen Studenten der
Rechtswissenschaften für die zur Verfügung stehende Zeit zu umfangreich gewesen
ist. Sein Maßstab sind vielmehr ein Student des Studienganges Betriebswirtschafts-
lehre im Ausbildungsstadium der Diplomvorprüfung an der Universität Bamberg und
das bei ihm anzulegende Anforderungsprofil gewesen. Die Beschwerde legt nicht
dar, inwieweit die von ihr benannte Auskunftsperson über die erforderliche Sachkun-
de verfügt hätte, um gemessen an diesem Maßstab eine aussagekräftige Stellung-
nahme zur zeitlichen Machbarkeit der Klausur abgeben zu können.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge ist ebenfalls unbegründet. Da
sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob die Klausur für die zur Verfügung stehende
Zeit zu umfangreich gewesen ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, das Beru-
fungsgericht habe die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis
genommen.
ff) Auf einen die Revisionszulassung begründenden Verfahrensfehler führt auch nicht
die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die richterliche Aufklärungspflicht
und den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es die vom Prüfer
aufgelisteten Mängel der Klausurbearbeitung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft
habe. Die Aufklärungsrüge hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil die Beschwerde
der Sache nach keinen Mangel der Sachverhaltsaufklärung geltend macht, sondern
sich gegen die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht wendet. Dieses führt
unter Bezugnahme auf die von dem Prüfer angeführten Klausurmängel aus, dessen
Kritik halte sich im Rahmen seines Bewertungsspielraumes (UA S. 13).
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Das Berufungsge-
richt geht zwar in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen auf die vom Kläger gegen
die Prüferbewertung geltend gemachten Einwände ein. Das Berufungsurteil beruht
aber ersichtlich auf der Annahme, dass die Rechtmäßigkeit der Prüferbewertung
wegen des dem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums durch die Einwände des
Klägers nicht in Frage gestellt worden sind. Dementsprechend hat das Berufungsge-
richt in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003
aufgenommen: "Zu den inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur
vom 4. August 2000 'Privatrecht I' neigt das Gericht dazu anzunehmen, dass der den
Prüfern zukommende Bewertungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten
wurde". Angesichts dessen sind keine Umstände gegeben, die darauf schließen
ließen, dass Einwendungen des Klägers vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen
worden sind.
b) Die im Zusammenhang mit der Klausur "Statische Optimierung und Entschei-
dungstheorie" geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
VwGO sowie § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
aa) Der Kläger rügt als Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO), das Berufungsgericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus, da
es die Klausuraufgabe 3 wie der Aufgabensteller und Prüfer und damit gegen den
objektiven Aussagewert verstanden wissen wolle. Die Urteilsausführungen verstie-
ßen gegen § 133 BGB und seien zudem widersprüchlich.
Die Rüge ist unbegründet. Der Bearbeitervermerk zu der Klausuraufgabe 3 lautet:
"Bestimmen Sie die optimale Verteilung der Arbeiter auf die drei Baustellen mit Hilfe
eines Entscheidungsbaums". Das Berufungsgericht führt dazu aus: "Wie der Prüfer in
seinen Stellungnahmen vom 20. Februar und 10. Oktober 2003 im einzelnen dar-
gestellt hat, war die vom Kläger korrekt dargestellte Baumstruktur zwar der Aus-
gangspunkt der Klausurlösung, es sei darüber hinaus aber die Bestimmung der op-
timalen Verteilung durch Rückwärtsrechnung (Roll-back-Analyse) und Vorwärtsrech-
nung gefordert gewesen". Zur Begründung, dass die von dem Prüfer erwartete Lö-
sung von der Aufgabenstellung gedeckt sei, verweist das Urteil zum einen auf die
Stellungnahme des Prüfers, wonach er in der Vorlesung stets darauf hingewiesen
habe, dass er im Rahmen des Entscheidungsbaumverfahrens für eine korrekte Lö-
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sung die Roll-back-Analyse erwarte. Von den Prüflingen, so der Verwaltungsge-
richtshof weiter, dürfe erwartet werden, dass sie die konkrete Aufgabenstellung einer
Klausur im Kontext mit der zugrunde liegenden Lehrveranstaltung verstünden. Zum
anderen lasse sich aus der Formulierung "mit Hilfe eines Entscheidungsbaums" fol-
gern, dass der Baum methodisch auszuwerten sei, so dass die Roll-back-Analyse als
eine Methode zur Auswertung habe erwartet werden können (UA S. 14 f.). Ein auf
einen Verfahrensfehler führender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz lässt
sich danach nicht feststellen. Die Beschwerde wendet sich gegen die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich dem sachlichen
Recht zuzurechnen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Ver-
fahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht kommt, liegen
nicht vor. Das Beschwerdevorbringen lässt weder erkennen, dass das Berufungsge-
richt von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen wäre, noch zeigt es einen Ver-
stoß gegen Denkgesetze auf.
bb) Der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe den von ihm benannten
Wirtschaftswissenschaftler nicht als Zeugen zu der Frage vernommen, wie die Klau-
suraufgabe zu verstehen sei bzw. ob die gegebene Antwort sie voll abdecke, führt
nicht auf eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es
fehlt bereits an Ausführungen dazu, weshalb sich dem Berufungsgericht eine solche
Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Auch hat der Kläger eine entsprechende
Beweisanregung nicht gegeben. Sein Beweisangebot im Schriftsatz vom 30. April
2003, mit dem er auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Oktober 2002 Be-
zug genommen hat, ist vielmehr auf die Behauptung gerichtet, dass seine Klausurlö-
sung mit der Musterlösung des Prüfers übereinstimme. Zu der Frage, inwieweit sich
die Klausurbearbeitung des Klägers von der Musterlösung unterscheidet, hat das
Gericht mit Aufklärungsbeschluss vom 17. September 2003 eine ergänzende Stel-
lungnahme des Prüfers eingeholt. Dieser hat im Einzelnen erläutert, inwieweit sich
die Klausurlösung nicht mit der Musterlösung deckt, und darauf verwiesen, die Un-
terschiede hätten sich der dem Gericht bislang vorliegenden Kopie der Musterlösung
nicht deutlich entnehmen lassen, weil farbliche Markierungen und Hervorhebungen
aufgrund des Kopiervorganges verloren gegangen seien. Vor diesem Hintergrund
hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung anzunehmen, der Kläger halte an
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seiner Beweisanregung fest, zumal da er darauf nach Übersendung der ergänzenden
Stellungnahme nicht mehr zurückgekommen ist.
cc) Angesichts dessen zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Berufungs-
gericht habe den klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) auf.
Eines gesonderten Eingehens auf die Beweisanregung bedurfte es unter den gege-
benen Umständen nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Gehörsverstoß auch nicht deshalb
vor, weil sich das Berufungsurteil als Überraschungsentscheidung darstellte. Es kann
im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden
Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht
erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Ent-
scheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf
nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003
- 1 BvR 10/99 - NJW 2003, 3687 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001
- BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 m.w.N.
und 29. Oktober 2003 - BVerwG 6 B 57.03 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht
Nr. 46 ). Daran gemessen kann ein Verfahrensfehler dann in Erwägung zu
ziehen sein, wenn substantiiert konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen
sich ergibt, dass ein Beteiligter davon ausgehen musste, dass das Gericht seiner
Entscheidung eine bestimmte Rechtsauffassung zugrunde legen werde (Beschluss
vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 -). Diesen Anforderungen genügt die Be-
schwerde nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dem Beschluss vom 17. Septem-
ber 2003 und der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung sei zu entnehmen,
dass das Berufungsgericht Erklärungen des Prüfers in der Vorlesung als unerheblich
ansehe, ist dies unzutreffend. Aus der Niederschrift über den Termin ergibt sich le-
diglich, dass das Gericht weiteren Aufklärungsbedarf zu der Frage gesehen hat, in
welchen Punkten die Lösung der Klausuraufgabe 3 durch den Kläger hinter der Mus-
terlösung zurückbleibe. Entsprechend ist der Beklagten im Beschlusswege aufgege-
ben worden, zu dieser Frage eine Stellungnahme des Prüfers vorzulegen.
Liegen mithin keine Anhaltspunkte vor, wonach das Gericht im Termin am 17. Sep-
tember 2003 hinsichtlich der Relevanz von Vorlesungsäußerungen eine bestimmte
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Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hätte, ist auch nichts dafür ersichtlich,
dass es sich mit seinem Urteil in Widerspruch zu einer Haltung setzte, die es zu der
Frage im Termin am 17. September 2003 eingenommen hätte. Demgemäß bestand
für das Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Veranlassung, den Klä-
ger darauf hinzuweisen, dass es "seine Meinung wechseln wollte".
Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die darauf schließen
ließen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers "zur Irrelevanz von Vor-
lesungsäußerungen eines späteren Prüfers" nicht berücksichtigt. Die Niederschrift
über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 weist vielmehr auf das Gegen-
teil hin.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann
(Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Die Beschwerde des Klägers genügt die-
sen Anforderungen nicht.
Er hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob bei einer Prüfungsarbeit auch ohne aus-
drücklichen Hinweis im Aufgabentext verlangt werden kann, dass die Lösung dem
Weg folgt, den der Korrektor in seiner Vorlesung zuvor und bei anderen Gelegenhei-
ten dargestellt hat oder ob vorgelegte Lösungen losgelöst von einzelnen Dozenten zu
sehen sind". Zur Begründung führt der Kläger an, die Frage stelle sich bei allen
Prüfungen, bei denen der Erstkorrektor zugleich Dozent sei und habe mithin wesent-
liche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts. Prü-
fungsfragen könnten nicht korrektorbezogen verstanden werden bzw. vor dem Hin-
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tergrund, wer die letzte Vorlesung gehalten habe. Sie müssten so formuliert werden,
dass ein gewünschter Lösungsweg als Teil der Fragestellung erscheine. Mit diesem
Vorbringen ist eine Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht
dargetan.
Grundlage für die von dem Kläger verlangte Prüfungsleistung ist die Allgemeine Prü-
fungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-Studiengänge an der
Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. November 1999 - APO - (KWMBl II 2000
S. 502) in Verbindung mit der Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Be-
triebswirtschaftslehre vom 30. November 1999 - FPO - (KWMBl II 2000 S. 513).
Dabei handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeach-
tung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die
Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegen-
über dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen
Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (z.B. Be-
schlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO
Nr. 171, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - und vom 16. März 2004
- BVerwG 6 B 18.04 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Trag-
weite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen
Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen
Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschlüsse vom 19. Juli
1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61
<63 f.>, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - und vom 16. März 2004
- BVerwG 6 B 18.04 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde bereits des-
halb nicht, weil sie keine bundesrechtliche Norm bezeichnet, hinsichtlich derer sie
Klärungsbedarf sieht. Sie legt keine bundesrechtlichen Maßgaben sowie deren
Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtli-
chen Regelungen und schließlich auch nicht die darauf bezogene Entscheidungser-
heblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren dar.
Zudem würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisions-
verfahren so nicht stellen und rechtfertigt daher die Zulassung der Revision auch aus
diesem Grund nicht. Das Berufungsgericht hat den Bearbeitervermerk dahingehend
ausgelegt, die Aufgabenstellung verlange auch eine methodische Auswertung des
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Entscheidungsbaumes. Seine Auffassung, die von dem Prüfer erwartete Lösung sei
von der Aufgabenstellung gedeckt, stützt es (auch) auf diese Erwägung. Damit hat
das Gericht seiner Entscheidung abweichend von der durch die Beschwerde formu-
lierten Frage keine Klausuraufgabe "ohne ausdrücklichen Hinweis im Aufgabentext"
zugrunde gelegt.
Schließlich ließe sich die Frage in der gestellten Form auch nicht fallübergreifend
beantworten. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von den konkreten Gegebenheiten
ab, wie etwa von der Ausgestaltung der jeweils zugrunde liegenden Prüfungsord-
nung, von dem Umstand, ob die Darlegung einer Lösungsmethode zur Lösung der
konkreten Aufgabenstellung gehört und bejahendenfalls, ob sie durch die konkrete
Aufgabenstellung impliziert ist, oder etwa davon, ob - wovon das Berufungsgericht
hier ausgegangen ist - einer Prüfungsarbeit eine bestimmte Vorlesung zugrunde
liegt, sie also vorlesungsbezogen ist.
c) Die Beschwerde führt nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG
8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997, a.a.O.
und vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334
= NVwZ-RR 2000, 339). Entsprechendes gilt für eine geltend gemachte Abweichung
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschlüsse vom 21. Januar 1994
- BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22 = NJW 1994, 1672
und vom 19. August 1997, a.a.O.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterblie-
benen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässig-
keitsanforderungen einer Divergenz nicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1995
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- BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 , vom 19. Au-
gust 1997, a.a.O. und vom 17. Januar 2000, a.a.O.). Diesen Maßstäben genügt das
Beschwerdevorbringen nicht.
Der Kläger führt an, das angefochtene Urteil weiche "von den Entscheidungen
BVerfGE 84, 34 und 59 sowie BVerwG vom 21.10.93 - 6 C 12.92" ab, wonach ver-
tretbare Antworten nicht als bewertungsmindernd angesehen werden dürften. Dazu
habe sich das Berufungsgericht in Widerspruch gesetzt, indem es eine vertretbare
Auslegung der Fragestellung als fehlerhaft begreife. Damit bezeichnet die Beschwer-
de keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen. Sie benennt keinen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz, mit dem das Berufungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts bzw. Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz wider-
sprochen hätte. Vielmehr rügt sie eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung im
Einzelfall.
Der Kläger beruft sich ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402
= NJW 2003, 1063), dem es den Rechtssatz entnimmt, "dass eine Vorkorrektur
durch Assistenten zulässig ist, sofern dies im Prüfungsverfahren vorgesehen ist".
Dies sei als Verbot der Vorkorrektur ohne normative Grundlage zu verstehen. Das
Berufungsurteil weiche davon ab, da darin ausgeführt werde, dass die Vorkorrektur
durch einen Korrekturassistenten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit diesem
Vorbringen ist eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt.
Der aus dem Berufungsurteil zitierte Satz ist kein abstrakter Rechtssatz, sondern das
Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung, wozu sich der Verwaltungsgerichtshof
unter anderem auf die von der Beschwerde in Bezug genommene bundesverwal-
tungsgerichtliche Entscheidung stützt. Der Kläger rügt damit der Sache nach eine
fehlerhafte Anwendung des von ihm benannten Rechtssatzes des Bundesverwal-
tungsgerichts durch das Berufungsgericht. Im Übrigen handelt es sich bei dem zitier-
ten Rechtssatz auch nicht um einen solchen, der die in Bezug genommene Ent-
scheidung trägt. Das Urteil vom 10. Oktober 2002 befasst sich (u.a.) mit der Frage,
ob sich dem bundesrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht der
Rechtssatz entnehmen lässt, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch
neue Prüfer die alten überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer
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aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind. In diesem Zusammenhang wird ausge-
führt, der Normgeber dürfe grundsätzlich von dem Bild des Prüfers ausgehen, der zu
einer selbstständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit sei, und
darauf verwiesen, ein solches Verständnis liege der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verschiedenen prüfungsrechtlichen Fragen zugrunde. Ledig-
lich als ein Beispiel wird sodann der von der Beschwerde benannte Rechtssatz an-
geführt.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1, § 72 Nr. 1 KostRMoG, § 14
Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Bardenhewer Graulich Vormeier