Urteil des BVerwG vom 07.03.2012

Behandlung, Rüge, Ermittlungsverfahren, Waffenbesitz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 40.11
VGH 1 S 350/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 13. Juli 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichtshofs im Wege der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es die Prognose der Wiederholungsgefahr
für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach
§ 81b Alt. 2 StPO auf unzureichende Tatsachenfeststellungen gestützt habe.
Zur Begründung führt er fünf unterscheidbare Rügen mangelnder Sachver-
haltsaufklärung an (1. bis 5.). Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann be-
zeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Be-
schluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde
in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).
Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amts-
1
2
- 3 -
ermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert
dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbe-
darf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächli-
chen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklä-
rung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder darge-
legt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesonde-
re in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklä-
rung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
ken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
1. Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die erforderlichen Tatsa-
chenfeststellungen dazu nicht getroffen, weshalb bei einem - theoretisch denk-
baren - erneuten illegalen Waffenbesitz des Klägers Lichtbildaufnahmen oder
Fingerabdrücke zur Aufklärung führen sollten. Die Entdeckung eines erneuten
illegalen Waffenbesitzes des Klägers sei auch ohne erkennungsdienstliche
Maßnahmen denkbar.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich mit der Geeignet-
heit und Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnah-
men beschäftigt und sie dem Grunde und dem Umfang nach bejaht. Die im
Einzelnen vorgesehenen Maßnahmen, nämlich die Aufnahme von Lichtbildern,
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Erstellung einer
Personenbeschreibung sowie die Feststellung unveränderlicher äußerlicher
körperlicher Merkmale - ohne Leibesvisitation - hat es für geeignet gehalten.
Bei Waffendelikten liege es auf der Hand, dass daktyloskopische Spuren bei
der Aufklärung hilfreich sein könnten. Die Feststellung und Erhebung der un-
veränderlichen äußerlichen körperlichen Merkmale und der Personenbeschrei-
bung - etwa Körpergröße, Körpergestalt, Haarfarbe, Haarbeschaffenheit etc. -
können mit den Angaben von Zeugen verglichen werden. Diese Erwägungen
des Berufungsgerichts leuchten ohne die Notwendigkeit weiterer Tatsachen-
feststellungen unmittelbar ein. Demgegenüber hat der Kläger nicht dargelegt,
3
4
- 4 -
welche darüber hinausgehenden Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte
ergreifen müssen und welches Ergebnis dabei zu erwarten gewesen wäre.
Stattdessen verbleibt das Beschwerdevorbringen nach Art einer Berufungsbe-
gründung lediglich im Widerspruch zur Urteilsbegründung.
2. Der Kläger rügt außerdem, das Amtsgericht Göppingen habe das Verfahren
13 Js 22324/08 wegen illegalen Waffenbesitzes gegen den Kläger gemäß
§ 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 750 € nach vorheriger
Zustimmung der Staatsanwaltschaft Ulm endgültig eingestellt. Der Verwal-
tungsgerichtshof hätte daher Tatsachenfeststellungen treffen müssen, weshalb
- entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Göppingen und der Staatsanwalt-
schaft Ulm - „die Art und die Schwere“ des Tatvorwurfes eine Wiederholungs-
gefahr begründen solle.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich nicht gegen eine unzulängliche
Aufklärung der Tatsachen, sondern gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen,
welche das Berufungsgericht aus den zugrunde gelegten Tatsachen gezogen
hat. Der Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen bestimmt sich nach
der von dem Gericht vertretenen Rechtsauffassung. Im Berufungsurteil ist inso-
fern ausgeführt, die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Un-
terlagen bemesse sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen
gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Er-
fahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder
anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis po-
tentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbe-
zogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die
dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (Berufungsurteil S. 8). Im Fal-
le des waffenrechtlichen Verstoßes hat das Berufungsgericht zur Feststellung
der Gefahrenprognose den im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt
zugrunde gelegt; nähere Einzelheiten etwa zum Erwerb und zur Dauer des Be-
sitzes hätten nicht aufgeklärt werden können, weil der Kläger im Strafverfahren
keine Angaben zur Sache gemacht und es keine weiteren Ermittlungsansätze
gegeben habe. Bei dieser Sachlage hat es die Gefahrenprognose des Beklag-
ten, dass der Kläger, nachdem er einmal illegal Waffen erworben habe, sich
5
6
- 5 -
auch künftig durch das gesetzliche Verbot nicht von einem Waffenbesitz werde
abhalten lassen, als sachgerecht und vertretbar angesehen (Berufungsurteil
S. 12 ff.). Es hat sich damit innerhalb des eigenen rechtlichen Ansatzes be-
wegt, der zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich machte.
Seine rechtlichen Schlussfolgerungen sind nicht zulässiger Gegenstand einer
Aufklärungsrüge. Insbesondere liegt dem Berufungsurteil entgegen der klägeri-
schen Unterstellung nicht „die Art und die Schwere“ des Tatvorwurfes als Be-
gründung für eine Wiederholungsgefahr zugrunde. Darüber hinaus wäre für
den Erfolg einer Aufklärungsrüge nicht das Vorbringen ausreichend, das Ge-
richt „hätte daher Tatsachenfeststellungen treffen müssen“, sondern der Be-
schwerdeführer muss benennen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln
hätten aufgeklärt werden müssen. Dies hat er nicht getan.
3. Der Kläger rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Tatsachen-
feststellungen dazu getroffen, weshalb seine Ehefrau und seine Schwieger-
eltern ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nachträglich ausgeübt
hätten. Das Gericht hätte bedenken müssen, dass die Ehefrau des Klägers und
dessen Schwiegereltern ihn aus Motiven der Eifersucht einseitig belastet oder
ihre Aussagen völlig übertrieben hätten und, als dies ihnen bewusst geworden
sei, sich eines anderen besonnen hätten. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie ist
unsubstantiiert. Der Kläger benennt kein genaues Beweisthema, keine Be-
weismittel und stellt nicht klar, wie sich hypothetisch das Ergebnis einer sol-
chen Beweisaufnahme auf das angegriffene Urteil ausgewirkt hätte.
4. Der Kläger rügt außerdem, völlig unhaltbar sei die Tatsachenfeststellung des
Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger „neige zur Aggressivität“, wie „seine Cou-
sine“ durch ihre Aussagen im nach § 170 StPO eingestellten Verfahren der
Staatsanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - bestätigt habe und die Annahme „ei-
nes Resttatverdachts“ gegen ihn wegen einer Körperverletzung zu Lasten des
Partners seiner Cousine rechtfertige. Mit Vor- und Zunamen nenne sich der
Kläger „A. L.-M.“. Dazu stehe es im völligen Widerspruch, dass sich das Ermitt-
lungsverfahren der Staatanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - gegen einen ge-
wissen „A. M.“ richte.
7
8
- 6 -
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sich dem Verwaltungsge-
richtshof wegen dieser Namensverschiedenheit von sich aus aufdrängen muss-
te, den Sachverhalt weiter aufzuklären, oder ob ihm eine verfahrensfehlerhaft
unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts deshalb nicht vorgeworfen werden
kann, weil dem Kläger bekannt war, dass der Verwaltungsgerichtshof die Er-
mittlungsakte 16 Js 2215/09 der Staatsanwaltschaft Ulm beigezogen hatte, sein
Prozessbevollmächtigter Einsicht in diese Akte genommen hatte und der Kläger
mit ihrer Verwertung rechnen musste, aber gleichwohl nicht behauptet hatte, er
sei mit dem in dieser Ermittlungsakte erwähnten A. M. nicht identisch, mit der
Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, von sich aus die
Identität in Zweifel zu ziehen. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf
dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Dass (auch) künftig von dem Kläger
nur Körperverletzungsdelikte im engen Familienkreis zu besorgen sind, für de-
ren Aufklärung Lichtbilder des Klägers nicht erforderlich sind, hat der Verwal-
tungsgerichtshof nicht allein mit der Überlegung verneint, der Kläger sei auch
außerhalb des engen Familienkreises gewalttätig geworden, wie das Ermitt-
lungsverfahren 16 Js 2215/09 der Staatsanwaltschaft Ulm zeige. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat vielmehr insoweit entscheidungstragend zusätzlich darauf
abgestellt, dass der Kläger nach Aussagen seiner Ehefrau in bestimmten Situa-
tionen auch Dritten gegenüber unbeherrscht sei und die Kontrolle verlieren
könne und dass auch bei Beziehungsdelikten die Aussagen anderer Zeugen als
der geschädigten Opfer zur Aufklärung oft notwendig seien und hierfür die an-
zufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen herangezogen werden müss-
ten.
Unabhängig davon ist der schwerstwiegende Umstand, auf den die angeordne-
te erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers als Maßnahme der Strafver-
folgungsvorsorge sich stützt, der illegale Besitz von Schusswaffen mit nicht un-
erheblichen Mengen von Munition, deren nähere Umstände er nicht erklärt hat.
Der illegale Besitz von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen indi-
ziert die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendige und geeignete
Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge, denn es handelt sich dabei um ein
virulentes gesetzeswidriges Verhalten, dessen strafrechtlicher Gesamtzusam-
9
10
- 7 -
menhang sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt. Das Beru-
fungsurteil ist daher im Ergebnis als richtig anzusehen.
5. Schließlich rügt der Kläger, soweit es das Ermittlungsverfahren der Staats-
anwaltschaft Ulm 13 Js 7913/09 betreffe, fehle es ebenfalls an ausreichenden
Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Der darin enthaltene
angebliche Vorfall solle am 19. April 2009 gegen 20 Uhr stattgefunden haben.
Dabei solle der Personenkraftwagen der Ehefrau des Klägers hinter dem Fahr-
zeug des Zeugen M. D. vor der Lichtzeichenanlage Wielandstraße/
Heinigerstraße in Göppingen zum Halten gekommen sein. Zum Zeitpunkt des
angeblichen Vorfalls sei es bereits dunkel gewesen. Daher sei es diesem Zeu-
gen nicht möglich gewesen, über den Rückspiegel irgendwelche Beobachtun-
gen zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher Feststellungen zur
Glaubwürdigkeit des Zeugen treffen müssen.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen
D. musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, und der anwaltlich ver-
tretene Kläger hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag in der mündli-
chen Berufungsverhandlung gestellt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeu-
gen ergaben sich aus der Sicht des Berufungsurteils schon deshalb nicht, weil
sich dessen Bekundungen über Tätlichkeiten des Klägers gegen seine Ehefrau
mit deren eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen deckten (Berufungsurteil
S. 11/12). Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich
trotz der später erklärten Zeugnisverweigerung der Ehefrau rechtlich nicht ge-
hindert sah, von deren früheren Aussagen Gebrauch zu machen (Berufungs-
urteil S. 10).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann Dr. Graulich Prof. Dr. Hecker
11
12
13
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Polizeirecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StPO § 81b Alt. 2
Stichworte:
Erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Strafverfolgungsvorsorge; Ge-
fahrenprognose; strafrechtliches Ermittlungsverfahren; Aufklärungsrüge; ver-
spätetes Vorbringen; illegaler Waffenbesitz.
Leitsatz:
Der illegale Besitz von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen indi-
ziert die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendige und geeignete
Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge, denn es handelt sich dabei um ein
virulentes gesetzeswidriges Verhalten, dessen strafrechtlicher Gesamtzusam-
menhang sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt.
Beschluss des 6. Senats vom 7. März 2012 - BVerwG 6 B 40.11
I. VG Stuttgart
vom 04.08.2010 - Az.: VG 1 K 1266/09 -
II. VGH Mannheim vom 13.07.2011 - Az.: VGH 1 S 350/11 -