Urteil des BVerwG vom 04.10.2005

Gefahr, Rüge, Rasse, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 40.05
VGH 24 BV 04.2755
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die auf Grundsatz- (1.), Divergenz- (2.) und Verfahrensrügen (3.) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger bringt sieben als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete
Rügen gegen die Nichtzulassung der Revision vor a) bis g). Die Nichtzulassungsbe-
schwerde setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Die streitgegenständliche Verfügung und das dazu ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs beruhen auf Normen des nicht revisiblen bayerischen Poli-
zei- und Ordnungsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder
Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begrün-
den, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maß-
stab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B
177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992
- BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bun-
desrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf
die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheb-
lichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegrün-
dung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfas-
sungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche
verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser
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Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bis-
heriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungs-
gerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B
16.99 -). Daran fehlt es.
a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es "für die An-
nahme einer konkreten Gefahr, die zu Anordnungen im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs.
2 BayLStVG vorausgesetzt wird, (genügt), wenn Hunde bestimmter Rassen ohne
Maulkorb bzw. Leine geführt und nicht ausbruchsicher verwahrt werden, selbst dann,
wenn die im Einzelfall gemaßregelten Individuen noch keinerlei Auffälligkeiten ge-
zeigt und darüber hinaus einen Wesenstest bestanden haben". Im selben Zusam-
menhang stellt er die Frage, ob es "für die Annahme einer konkreten Gefahr (ge-
nügt), wenn zu allgemein durch Hunde bestehenden Risiken … besondere Beißkraft,
kräftiger Körperbau und andere rassespezifische Merkmale sowie ein denkbares
Fehlverhalten potentieller Opfer hinzutreten".
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Zunächst ist der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Urteil ausdrücklich davon ausgegangen, dass allein die Zugehörigkeit ei-
nes Hundes zu einer bestimmten Rasse keine Gefahr darstellt (Urteil S. 7); einem
revisionsrechtlichen Angriff fehlt es insoweit am Ansatzpunkt in der Berufungsent-
scheidung. Die Rüge greift aber auch nicht durch, soweit die Frage des Vorliegens
einer konkreten Gefahr - gemeint ist offensichtlich diejenige nach Art. 18 Abs. 2
BayLStVG - in den Zusammenhang mit der körperlichen Beschaffenheit eines Hun-
des gestellt wird. Die Beschwerde hätte dartun müssen, dass bei der Auslegung der
landesrechtlichen Norm des Art. 18 Abs. 2 BayLStVG als korrigierender Maßstab
bundesrechtliche Normen anzuwenden sind, die ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Dafür ist nichts vorgebracht worden und auch
nichts ersichtlich.
b) Der Kläger hält außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es
"mit der hergebrachten Eingrenzung des polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahren-
begriffs, die Voraussetzung für eine bundesrechtlich gebotene hinreichende Be-
stimmtheit von Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe im Einzelfall ist (Art. 20 Abs. 1
und 3 GG), vereinbar (ist), wenn eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2
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BayLStVG bereits bei Hunden bestimmter Rassen (so genannten Kategorie-II-
Rassen) nur wegen ihrer rassespezifischen Eigenschaften angenommen wird, ohne
dass weitere individuelle Merkmale bzw. Umstände, die auf gesteigerte Aggressivität
oder Gefährlichkeit schließen lassen, hinzutreten".
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Zum einen legt die Beschwerde nicht dar,
inwieweit die Auslegung der von ihr angeführten bundesrechtlichen Norm - Art. 20
Abs. 1 und 3 GG - Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die in der bis-
herigen Rechtsprechung (s. insbesondere Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN
8.01 - BVerwGE 116, 347) noch nicht geklärt wurden. Zum anderen legt sie in die für
grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage etwas hinein, was dem Berufungs-
urteil gerade nicht entnommen werden und daher auch nicht zu seiner Aufhebung
führen kann. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt: "Alleine die Zugehö-
rigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse ist für sich gesehen noch nicht ge-
eignet, eine Gefahr darzustellen." (Urteil S. 7). Unter Bezugnahme auf seine ständige
Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausgeführt, der Umstand,
dass ein Hund den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 BayKampfhundeV bestanden habe,
stehe einer Einzelfallanordnung nicht entgegen. Dies ergebe sich schon daraus, dass
Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 BayLStVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BayKampfhundeV einerseits
und Art. 18 Abs. 2 BayLStVG andererseits vollkommen unterschiedliche Regelungs-
bereiche beträfen. Art. 37 Abs. 1 BayLStVG schreibe vor, dass für das Halten eines
Kampfhundes eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frage, ob im Einzelfall bei einem
Hund nach § 1 BayKampfhundeVO eine konkrete Gefahr vorliegen könne oder nicht,
sei allein mit der Listung nicht beantwortet. Sie sei vom Ansatz her nämlich schon gar
nicht gestellt worden, da sie im vorgesehenen Prüfungsrahmen nicht zu entscheiden
sei (Urteil S. 8). Die beiden Regelungsbereiche - einerseits Erlaubnispflicht nach
Art. 37 BayLStVG, andererseits Einzelfallanordnung nach Art. 18 BayLStVG - hätten
letztlich nichts miteinander zu tun (Urteil S. 9).
c) Für grundsätzlich klärungsbedürftig wird außerdem die Frage gehal-
ten, ob es "mit dem bundesrechtlichen Gefahrenbegriff vereinbar (ist), anzunehmen,
dass eine konkrete Gefahr von allen größeren Hunden im innerstädtischen/örtlichen
Bereich ausgeht, wenn diese ohne Leine geführt werden, ohne dass besondere
(ortsspezifische) Umstände hinzutreten".
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Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Mit ihr kann die grundsätzliche Bedeutung
des Rechtsstreits nicht begründet werden. Es wird nämlich entgegen § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage zur Prüfung gestellt. Das
Berufungsgericht hat den Anleinzwang für den klägerischen Rottweiler im innerörtli-
chen Bereich an Art. 18 Abs. 2 BayLStVG gemessen und dessen Voraussetzungen
für erfüllt gehalten (Urteil S. 6 ff.). Dabei hat es - zusammenfassend - angenommen,
dass bei einem frei herumlaufenden Rottweiler (oder anderen größeren Hund) der
Eintritt eines Schadens für Leib und Leben möglich und nicht nur konstruiert oder
entfernt denkbar sei. Ein solcher Schadenseintritt könne dadurch ausgeschlossen
werden, dass der Hundehalter verpflichtet werde, den Hund in sachgerechter Weise
an der Leine zu halten (Urteil S. 13). Die vom Verwaltungsgerichtshof unternommene
Einschätzung der Gefährlichkeit eines innerörtlich frei herumlaufenden Rottweilers
einerseits und des Leinenzwangs als Mittel zur Gefahrenverminderung andererseits
betrifft die Tatsachen- und nicht die Rechtsebene.
d) Ferner wird für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten, ob "es mit
dem bundesrechtlichen Gefahrenbegriff vereinbar (ist), anzunehmen, dass eine kon-
krete Gefahr von allen großen Hunden im Außenbereich ausgeht, wenn diese ohne
Maulkorb geführt werden, ohne dass besondere (ortsspezifische) Umstände hinzu-
treten".
Diese Rüge bleibt aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ohne Er-
folg. Ebenso wie beim innerörtlichen Leinenzwang kann die Behandlung des Maul-
korbzwangs im Außenbereich nicht auf dem Wege der Grundsatzrüge zur Prüfung
gestellt werden, weil sie im Berufungsurteil nicht als Rechts-, sondern als Tatsachen-
frage behandelt worden ist.
e) Der Kläger hält außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
"eine konkrete Gefahr bei Verzicht auf Leine bzw. Maulkorb jedenfalls in den vorge-
nannten Bereichen dann anzunehmen (ist), wenn es sich nicht nur um große und
beißkräftige Hunde handelt, sondern um solche der Rasse Rottweiler, weil Hunden
der Rasse Rottweiler vom bayerischen Gesetzgeber angesichts der Aufnahme der
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Rasse in die Liste der so genannten Kategorie-II-Rassen ein besonderes Risikopo-
tential beigemessen wird".
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Auch sie enthält keine in einem Revisions-
verfahren zu beantwortende Rechtsfrage, weil sie einen rechtlichen Zusammenhang
behauptet, der nach der verbindlichen Auslegung des bayerischen Landesrechts
durch den Verwaltungsgerichtshof nicht besteht. Die Anordnung von Leinen- und
Maulkorbzwang ist in Nr. 3 der streitgegenständlichen Verfügung vom 30. April 2003
enthalten. Nach der Begründung der Verfügung beruht sie insoweit auf Art. 18 Abs. 2
BayLStVG. In für das Revisionsgericht bindender Auslegung bayerischen Landes-
rechts hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die beiden Regelungsberei-
che - einerseits die Erlaubnispflicht nach Art. 37 BayLStVG, andererseits die Einzel-
fallanordnung nach Art. 18 BayLStVG - letztlich nichts miteinander zu tun haben.
Eindeutig belegt werde dies nicht zuletzt auch dadurch, dass Einzelfallanordnungen
- nach Art. 18 Abs. 2 BayLStVG - selbst bei Hunden möglich seien, die weder in der
Kategorie I, noch in der Kategorie II der BayKampfhundeV enthalten seien. Es spre-
che nichts dafür, dass der Verordnungsgeber mit der Aufnahme bestimmter Rassen
in die BayKampfhundeV die Anforderungen an den Nachweis der konkreten Gefahr
(bei Vorliegen eines positiven Wesenstests) im Einzelfall habe erhöhen wollen (Urteil
S. 9). Demnach besteht keine Verbindung zwischen der das Erlaubnisverfahren aus-
lösenden Listung von Hunden und der auf Gefahreneinschätzung beruhenden An-
ordnung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 2 BayLStVG, auf welcher die streitgegen-
ständliche Anordnung beruht.
f) Der Kläger hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es "mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ist), wenn Halter bestimmter Hunderassen über die Ver-
pflichtung hinaus, ihre Tiere aus Gründen der Gefahrenvorsorge einem Wesenstest
zu unterziehen, grundsätzlich anlässlich der Beantragung des so genannten Negativ-
testats mit Anordnungen im Einzelfall auf Grundlage des Art. 18 Abs. 2 BayLStVG
(Maulkorb- und Leinenzwang sowie ausbruchsichere Verwahrung) überzogen wer-
den, während Halter anderer großer Hunderassen, die über ähnliche Beißkraft ver-
fügen (z.B. Schäferhunde) ihre Tiere weder zum Wesenstest vorstellen müssen noch
Anordnungen im Einzelfall ausgesetzt werden, solange keine besonderen indi-
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viduellen Merkmale bzw. Auffälligkeiten ihrer Tiere hinzutreten, die auf eine konkrete
Gefahr schließen lassen".
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Zwar wird mit Art. 3 Abs. 1 GG eine Norm
des Bundesverfassungsrechts als rechtlicher Maßstab zur Klärung einer für grund-
sätzlich wichtig gehaltenen Frage angeführt. Die Rüge ist jedoch aus zwei Gründen
abzuweisen. Zum einen wird keine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfas-
sungsrechtlich bedenklich angesehen, sondern eine behauptete gleichheitswidrige
Verwaltungspraxis, deren tatsächliche Voraussetzungen vom Verwaltungsgerichtshof
nicht festgestellt worden sind und daher auch nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung
zugrunde gelegt werden könnten. Zum anderen - und dies vor allem - wird nicht
dargetan, ob und welche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sich bei der
Auslegung der in Bezug genommenen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung
ergeben könnten. Es genügt nämlich nicht, wie die Beschwerde dies tut, die maß-
gebliche Verwaltungspraxis als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen. Viel-
mehr ist im Einzelnen darzulegen, ob sich bei Auslegung der einschlägigen verfas-
sungsrechtlichen Norm - hier Art. 3 Abs. 1 GG - Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtspre-
chung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Dies hat
der Kläger nicht getan.
g) Außerdem wird für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten, ob "die
Anordnung gemäß Ziffer 3 des Bescheides vom 20. April 2003, wonach der Hund
des Klägers 'innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an einer reißfesten
Leine (zu führen) …' und 'freier Auslauf … nur außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile … mit angelegtem Maulkorb zulässig' ist, mit den Anforderungen
an eine hinreichende Bestimmtheit der Anordnung im Hinblick auf das konkret gebo-
tene Verhalten zu vereinbaren" sei.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es handelt sich um eine Einzelfallfrage im
Hinblick auf konkrete Örtlichkeiten ohne grundsätzlich zu klärende allgemeine Be-
deutung.
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2. Die vom Kläger erhobene Rüge der Abweichung des Berufungsur-
teils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröff-
nende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend
bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz
einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni
1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die be-
hauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechen-
des (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16
§ 15 b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwen-
dung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtspre-
chung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Diver-
genz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995
- BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ; Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26).
Der Kläger bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen
Entscheidungen BVerwG 6 CN 6.01 (Urteil vom 3. Juli 2002) und BVerwG 6 CN 8.01
(Urteil vom 3. Juli 2002 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 = BVerw-
GE 116, 347) den Rechtssatz aufgestellt, dass es den Anforderungen gemäß Art. 20
Abs. 1 und 3 GG bezüglich des Parlamentsvorbehalts und der hinreichenden Be-
stimmtheit gesetzlicher Ermächtigungsnormen nicht genüge, wenn Maßnahmen der
Gefahrenvorsorge zur Reduzierung von Risiken durch Hunde auf Gefahrenabwehr-
bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts gestützt würden, denen ein her-
kömmlicher enger gefasster Gefahrenbegriff zu Grunde liege. Es habe darüber hin-
aus den Rechtssatz aufgestellt, dass in Ermangelung eines hinreichenden fachwis-
senschaftlichen und statistischen Kenntnisstandes in Bezug auf gesteigerte Aggres-
sivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen (einschließlich des Rottweilers)
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Maßnahmen, die an der Rassezugehörigkeit dieser Tiere anknüpften, dem Bereich
der Gefahrenvorsorge zuzuweisen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof weiche mit der Annahme konkreter Gefah-
ren, die immer bereits dann bestehen sollten, wenn Hunde bestimmter Rassen ohne
Maulkorb oder Leine geführt würden bzw. nicht ausbruchsicher untergebracht seien,
von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er habe insofern den
seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine konkrete Gefahr
bereits immer dann vorliege, wenn Hunde der in den Rassekatalog aufgenommenen
Rassen ohne Maulkorb bzw. Leine umherliefen und nicht ausbruchsicher verwahrt
würden, unabhängig davon, ob sie den vorgeschriebenen Wesenstest bestanden
hätten oder nicht. Eine konkrete Gefahr dürfe immer bereits dann angenommen
werden, wenn zur "allgemeinen Hundegefahr" Merkmale wie besondere Beißkraft,
kräftiger Körperbau oder auch nur ein mögliches Fehlverhalten potentieller Opfer
hinzukämen.
Es mag dahinstehen, ob es sich bei den vom Kläger in Beziehung zu-
einander gesetzten Zitatstellen überhaupt um untereinander vergleichbare entschei-
dungserhebliche abstrakte Rechtssätze handelt oder - im Falle der dem Verwal-
tungsgerichtshof zugeschriebenen Sätze - nicht um bloße Rechtsanwendung. Die
Rüge bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsurteil nicht in zutref-
fender Weise wiedergegeben worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt,
dass allein die Zugehörigkeit einer Hündin zu einer bestimmten Hunderasse, und
zwar auch zu derjenigen der Rottweiler, für sich gesehen noch nicht geeignet sei,
eine Gefahr darzustellen (Urteil S. 7). Dabei hat er sich ausdrücklich auf diejenige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, wonach sich allein aus
der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse nach dem Erkenntnisstand der Fachwissen-
schaft nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen (Ur-
teil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 1.02 -). Eine Divergenz abstrakter
Rechtssätze liegt insoweit also nicht vor.
Das Berufungsurteil steht aber auch nicht im Widerspruch zum vorge-
nannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (a.a.O.), soweit der
Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, dass keine ernsthaften Bedenken daran
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bestehen könnten, dass Rottweiler über eine erhöhte Beißkraft verfügten und dies in
der Vergangenheit auch mehrfach zu erheblichen Verletzungen und tödlichen Unfäl-
len geführt habe; es bestehe daher kein Zweifel daran, dass bei einem frei herum-
laufenden Rottweiler der Eintritt eines Schadens für Leib und Leben möglich und
nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar sei (Urteil S. 13). Auch insoweit werden
nicht vergleichbare rechtliche Situationen einander gegenübergestellt, denn die Aus-
legung im Berufungsurteil betrifft die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsak-
tes in Art. 18 Abs. 2 BayLVStG, während das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung betrifft. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat es in dem vorgenannten Urteil zudem nach der damals geltenden
Gesetzeslage in Niedersachsen - mit einer Verordnungsermächtigung nach dem
Vorbild der polizeilichen Generalklausel - ohne Weiteres für möglich gehalten, dass
der Verordnungsgeber zur Abwehr der von Hunden unzweifelhaft ausgehenden Ge-
fahren eine rechtsgültige Verordnung mit anderem Inhalt - als dem einer Rasseliste -
hätte erlassen können (BVerwGE 116, 347 <355 f.>).
3. Die Beschwerde ist aber auch nicht begründet, soweit ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diesen sieht der Klä-
ger darin, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof
ausweislich des Sitzungsprotokolls eine aktuelle Untersuchung des Instituts für Tier-
schutz, Verhaltenskunde und Tierhygiene der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-
chen mit dem Titel "Überprüfung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
von Rottweilern und Rottweilermischlingen im Rahmen der Auswertung von Wesens-
tests in Bayern" übergeben habe, die wiederum dem Klägervertreter einen Tag vor
der mündlichen Verhandlung zugegangen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die-
se gewichtige wissenschaftliche Untersuchung schlechterdings ignoriert und sich
stattdessen auf ältere Erkenntnisse des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs bezo-
gen. Damit habe das Berufungsgericht entgegen § 108 Abs. 1 VwGO wesentliche
Umstände übergangen, und es seien wesentliche Teile des Akteninhalts unberück-
sichtigt geblieben.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig"
festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der
sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1,
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§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung,
zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annah-
men und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch
offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des rich-
tigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl.
Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153
BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338).
Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des Ver-
stoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen
Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen
sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Über-
zeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom
2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226). Diesen Anforderungen
genügt die Rüge nicht.
Es fehlt an der schlüssig vorgetragenen Behauptung, zwischen den in
der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem in-
soweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Das angegebene
Gutachten der Ludwig-Maximilians-Universität München ist ausweislich der Nieder-
schrift über die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz ausführlich erörtert
worden. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird auf diese Niederschrift ausdrücklich
Bezug genommen. Es trifft also nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof "diese
gewichtige wissenschaftliche Untersuchung schlechterdings ignoriert" habe. Das
Gutachten setzt sich mit der Aufnahme von Rottweiler-Hunden in die so genannte
Kategorie II durch die Bayerische Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 4. September 2002 (Bay
GVBl 2002 S. 513) auseinander. Eine vertiefte Befassung mit diesem Gutachten war
aus zwei Gründen nicht geboten. Zum einen kam es nach der Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofs für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung der auf Art. 18
BayLVStG beruhenden Verfügung nicht auf die Kategorisierung in der vorgenannten,
auf Art. 37 BayLVStG beruhenden Verordnung an, weil die Regelungsbereiche bei-
der Normen nichts miteinander zu tun haben (Urteil S. 9); dementsprechend beruht
das Berufungsurteil auch nicht tragend auf der Kategorisierung von Hunden nach der
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vorgenannten Verordnung. Zum anderen vertritt das Berufungsgericht die Ansicht,
dass allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse für sich ge-
sehen noch nicht geeignet ist, eine Gefahr darzustellen (Urteil S. 7); insofern befindet
es sich in der Konsequenz nicht in einem inhaltlichen Widerspruch zu dem vom
Kläger vorgelegten Gutachten der Ludwig-Maximilians-Universität München.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertentschei-
dung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Graulich Bier