Urteil des BVerwG vom 23.01.2006

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 4.06
VGH 10 UZ 1954/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Se-
nats vom 28. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Der Kläger hat entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt,
dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Be-
schluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ausweislich der Begründung
des Beschlusses vom 28. Dezember 2005 hat der Senat über die von dem Kläger
erhobene "außerordentliche Beschwerde" und seine "Untätigkeitsbeschwerde" be-
funden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht
das Begehren der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis nimmt und
in Erwägung zieht. Er verlangt nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten
folgt.
Für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes besteht kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bardenhewer Hahn Vormeier