Urteil des BVerwG vom 25.02.2005

Rundfunk, Verkehrsauffassung, Öffentlich, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 4.05
OVG 12 A 11402/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 4. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 321,15 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf-
wirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts
und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die von dem Kläger
als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage lautet: "Stellt die an das Bereithalten
eines Rundfunkempfangsgeräts anknüpfende Rundfunkteilnehmereigenschaft allein
auf objektive Tatbestandsmerkmale i.S. der abstrakten technischen Möglichkeit des
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Rundfunkempfangs ab, oder erfordert sie darüber hinaus ein subjektives
Tatbestandsmerkmal i.S. einer 'Sonderverbindung zu der Landesrundfunkanstalt'
dergestalt, dass die individuellen Vorstellungen des Besitzers bzw. Verfügungsbe-
rechtigten - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung - eine
Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk begründen?" Diese
Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache. Sie betrifft die Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rund-
funkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (Art. 4 des Staatsver-
trags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - RhPfGVBl
S. 369 -) durch das Oberverwaltungsgericht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird
ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zu-
sätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art,
Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder
verschlüsselt, empfangen werden können. Bei den Bestimmungen des Rundfunkge-
bührenstaatsvertrages handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht, weil die Län-
der von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu
erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (Urteil vom 9. Dezember 1998
- BVerwG 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <110>). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der
Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allen-
falls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als
korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklär-
te Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember
1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20; Beschluss
vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171
S. 18). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klä-
rungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen
sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren
sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995
- BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 41). Daran gemessen
führt die aufgeworfene Frage nicht zur Revisionszulassung.
Entgegen der Auffassung des Klägers betrifft die Frage nicht deshalb revisibles
Recht, weil das sowohl in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV als auch in § 12 Abs. 2 des
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Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31. August 1991 (Art. 1 des Staatsvertrags
über den Rundfunk im vereinten Deutschland) enthaltene Tatbestandsmerkmal des
"Bereithaltens eines Rundfunkgerätes" gleich auszulegen ist und weil es sich bei den
Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 48 RStV um revisibles Recht
handelt. Nach § 12 Abs. 2 RStV begründet das Bereithalten eines Rundfunkgeräts
auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen,
dass nach der Rechtsprechung des Senats die einzelnen im Staatsvertrag über den
Rundfunk im vereinten Deutschland enthaltenen Bestimmungen über den Kreis der
Rundfunkgebührenpflichtigen einander inhaltlich nicht widersprechen (vgl. Beschluss
vom 4. April 2002 - BVerwG 6 B 1.02 - Umdruck S 6 f.). Dies bezieht sich auch auf
den Begriff des "Bereithaltens eines Rundfunkgeräts" in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV
und in § 12 Abs. 2 RStV. Daraus folgt aber nicht, dass die von dem Beklagten als
klärungsbedürftig angesehenen Einzelheiten der Auslegung des Begriffs "Bereithal-
ten eines Rundfunkgeräts" in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV dem revisiblen Recht an-
gehören. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis von § 12 RStV zu den die Rundfunk-
gebührenpflicht konkretisierenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsver-
trages. § 12 RStV enthält in Absatz 1 die grundlegende Entscheidung für die Rund-
funkgebührenpflicht als vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk und in Absatz 2 die Entscheidung, dass (auch künftig) das Bereithalten
eines Rundfunkgeräts die Rundfunkgebührenpflicht begründet. An die Entscheidung
in § 12 Abs. 2 RStV knüpft § 1 RGebStV an und enthält die grundlegenden Definitio-
nen im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht einschließlich der Bestim-
mung des Inhalts des Begriffs "Bereithalten eines Rundfunkgeräts" in § 1 Abs. 2
Satz 2 RGebStV. Da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages dem
nichtrevisiblen Recht angehören, bezieht sich die die Auslegung von § 1 Abs. 2
Satz 2 RGebStV betreffende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf
solches Recht. Dass die Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch Klarheit über
den Inhalt des Begriffs "Bereithalten eines Rundfunkgeräts" in § 12 Abs. 2 RStV ver-
schafft, führt nicht dazu, dass die mit der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV
einhergehenden Fragen dem revisiblen Recht zuzuordnen sind.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das angegriffene Urteil widerspreche dem
bundesrechtlichen Begriff des Gebührengläubigers, der §§ 12 und 13 RStV zugrunde
liege, so dass sich die von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage auch vor
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diesem Hintergrund stelle, vermag dies die Zulassung der Revision schon deshalb
nicht zu begründen, weil die angebliche Nichtbeachtung von Bundesrecht kein Fall
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
Der Beklagte hat auch keine ungeklärten rechtsgrundsätzlichen Fragen des Bundes-
verfassungsrechts bezeichnet, die sich bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV stellen. Soweit er meint, es laufe dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) zuwider, dass das Oberverwaltungsgericht für die Frage der Rundfunk-
gebührenpflicht auf das Merkmal der "Sonderverbindung zu der Landesrundfunkan-
stalt" und auf eine aus der Verkehrsanschauung abgeleitete Vermutung, die Nutzung
eines Rundfunkgeräts zu beabsichtigen, abgestellt habe, rechtfertigt dies nicht die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Erwägung betrifft
die Vereinbarkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts mit Art. 3 Abs. 1 GG,
nicht hingegen Fragen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der
Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Davon abgesehen ist in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises
der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten
haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG
standzuhalten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., 112 ff.). Dies entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <106>).
Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Frage von grundsätzlicher Bedeutung
ist auch nicht mit der Erwägung des Beklagten dargetan, die aufgeworfene Frage
stelle sich auch mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rundfunkfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die von dem Oberverwaltungsgericht geforderte
"Sonderverbindung zu der Landesrundfunkanstalt" bzw. das verlangte "Sonderver-
hältnis einer Person zur örtlichen Landesrundfunkanstalt" die Rechtfertigung des ge-
bührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach bisherigem bundesverfas-
sungsgerichtlichen Verständnis in Frage stelle. Auch diese Erwägung bezieht sich
auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des
Oberverwaltungsgerichts, was die Revisionszulassung nicht zu begründen vermag.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur
dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten
ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
aufgeführten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 m.w.N.). Daran gemessen hat die Di-
vergenzrüge keinen Erfolg.
Der Beklagte rügt, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89,
1 BvR 487/92 - (BVerfGE 87, 181 <201>) und in dem Urteil vom 22. Februar 1994
- 1 BvL 30/88 - (BVerfGE 90, 60 <90 f. und 106>) abgewichen, nach der die
Rundfunkgebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten des
einzelnen Empfängers besteht und allein an den Empfängerstatus, der durch den
Besitz eines Rundfunkgeräts begründet wird, anknüpft, so dass derjenige zur Gebühr
herangezogen wird, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die
Nutzungsmöglichkeit verschafft. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das
Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Das Oberverwaltungsgericht geht vielmehr
ausdrücklich von der Erwägung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass die Rund-
funkgebühr nur von demjenigen zu zahlen ist, der sich durch das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (UA S. 5 f.), und weicht
auch im Übrigen nicht von den von dem Beklagten angeführten Erwägungen des
Bundesverfassungsgerichts ab. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte eine
Abweichung von dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zitieren-
den Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C
10.96 - (NJW 1998, 1578) beanstandet.
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Der Beklagte beanstandet auch eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von
der Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember
1998 - BVerwG 6 C 13.97 - (Buchholz 422.2 Nr. 32 S. 52), dass die "Gebühr" nur
dafür erhoben werde, dass mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit
verschafft werde, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können. Diese
Erwägung entspricht inhaltlich der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, von der das Oberverwaltungsgericht nicht abgewichen ist.
3. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Revision ist nicht deshalb nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht gegen den
Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hätte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Gehörsverstoß nicht etwa deshalb
vor, weil das Oberverwaltungsgericht für die Frage der Gebührenpflicht auf eine nach
der Verkehrsanschauung bestehende Vermutung für die tatsächliche Nutzung eines
Rundfunkgeräts abgestellt hat, ohne dass - wie der Beklagte vorträgt - dieser Ge-
sichtspunkt zuvor erörtert worden sei. Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleich-
kommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Pro-
zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte
(stRspr vgl. z.B. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310
§ 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). So liegt es hier nicht. In dem angefoch-
tenen Urteil wird angenommen, in den bei Privatpersonen üblichen Fällen sei ein
sicherer Schluss auf die Rundfunkteilnahme deshalb möglich, weil nach der Ver-
kehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung und das Bereithalten
hierzu bestehe, was bei der Klägerin mit Blick auf ihr Verkaufskonzept nicht der Fall
sei. Der Gesichtspunkt der Verkehrsauffassung bezieht sich auf die im Mittelpunkt
des Rechtsstreits stehende und schriftsätzlich erörterte Frage, ob in jedem Fall des
Vorliegens einer objektiven Nutzungsmöglichkeit das Merkmal des Bereithaltens ei-
nes Rundfunkgeräts zu bejahen ist, und steht damit auch im Zusammenhang mit der
nach Darlegung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwal-
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tungsgericht erörterten Frage, ob es auf die Nutzungsabsichten des Betroffenen an-
kommen könne. Dass in diesem Zusammenhang auch eine Verkehrsauffassung von
Bedeutung sein kann, liegt nicht so fern, dass dies nach dem bisherigen Prozessver-
lauf ausgeschlossen werden konnte. Ob die von dem Oberverwaltungsgericht ange-
nommene Verkehrsauffassung tatsächlich besteht, ist keine Frage der Wahrung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern eine davon zu unterschei-
dende Frage der Richtigkeit der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Hahn Vormeier