Urteil des BVerwG vom 09.03.2004

Gewerbliche Niederlassung, Gewerbe, Wohnung, Handwerk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 4.04
OVG 4 A 511/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage
des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für
die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund,
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwer-
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de muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung
einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage
führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache
keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
a) Der Beklagte hat dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 1998, aus-
schließlich gestützt auf § 16 Abs. 3 HwO, "die Fortsetzung des Zimmererhandwerks-
betriebs als stehendes Gewerbe in … (der Wohnanschrift des Klägers) untersagt". Er
hat weiter aufgegeben, "die selbständige Ausübung des Zimmererhandwerks ein-
zustellen und … jegliche auf eine weitere Ausübung dieses Handwerks gerichteten
Handlungen zu unterlassen."
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt, die Ordnungsverfügung und den sie
bestätigenden Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht hat
mit dem angefochtenen Beschluss diesem Antrag gemäß entschieden, weil der
Kläger kein Handwerk im stehenden Gewerbe betreibe, und dazu ausgeführt, dass
der Kläger keine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO gehabt
habe. Es hat festgestellt, dass der Kläger in seiner Wohnung Rechnungen geschrie-
ben hat, und dies als unwesentliche Tätigkeit angesehen, die nicht den Schwerpunkt
des gewerblichen Handelns des Klägers dargestellt habe. Seine weiteren Ausfüh-
rungen kommen zu dem Ergebnis, dass es zulässig sei, eine vollhandwerkliche Tä-
tigkeit als Reisegewerbe auszuüben.
Das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerks-
rechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) hat - wie ange-
merkt werden mag - hier nicht zu einer erheblichen Änderung der Rechtslage geführt.
Art. 1 Nr. 71 dieses Gesetzes hat zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Anzahl
derjenigen Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden
können (§ 1 Abs. 2 HwO) durch Änderung von Anlage A zur Handwerksordnung
verringert. Das Gewerbe des Zimmerers ist dort unter Nr. 3 aber als zulas-
sungspflichtig aufgeführt.
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b) Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen gehen entweder von einem vom
Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt aus oder sind nicht entscheidungs-
erheblich. Sie können daher nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
aa) Der Beklagte möchte geklärt wissen, "ob derjenige ein Reisegewerbe im Sinne
des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO betreibt, der Bestellungen auf Leistungen für das Zim-
merer-Handwerk aufsucht, die Leistung aber nicht sofort erbringt, sondern das zu
verarbeitende Holz bei einem Sägewerk einkauft, ablängen und einlagern lässt, die
notwendige Planung, Prüfung und Berechnung regelmäßig in seiner Wohnung
durchführt, und ob es sich bei der regelmäßigen Nutzung seiner Wohnung als Nie-
derlassung für die mit dem Zimmerer-Handwerk erforderliche Planung, Berechnung
usw. um eine gewerbliche Niederlassung im Sinne von § 42 Abs. 2 GewO handelt".
Diese Frage führt in ihrem ersten Teil nicht auf eine entscheidungserhebliche Prob-
lematik. Da dem Kläger die Ausübung des Zimmererhandwerks als stehendes Ge-
werbe untersagt worden ist, ist es lediglich erheblich, ob er das Handwerk im ste-
henden Gewerbe ausgeübt hat, nicht, ob er ein Reisegewerbe betreibt, dessen Aus-
übung ihm nicht untersagt worden ist. Soweit die Frage darauf zielt, ob der Kläger
das Handwerk im stehenden Gewerbe ausübt, unterstellt sie einen Sachverhalt, den
das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. In Ermangelung zulässiger und
begründeter Verfahrensrügen muss der Senat davon ausgehen, dass der Kläger in
seiner Wohnung die Rechnungen geschrieben hat. Dass er dort Planung, Prüfung
und Berechnung vornimmt, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen nicht festge-
stellt. Der Beklagte legt nicht dar, dass allein die Ausstellung von Rechnungen in der
Wohnung bereits zur Annahme einer gewerblichen Niederlassung führen könnte.
Wenn der Kläger allerdings, wie der Beklagte unterstellt, in seiner Wohnung nicht nur
Rechnungen gefertigt hat, sondern für die Betätigung als Zimmerer notwendige
Arbeiten wie Planung, Berechnung und Prüfung durchgeführt hat, so können gewich-
tige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Niederlassung vorliegen. Von diesen Vo-
raussetzungen kann der beschließende Senat aber nicht ausgehen, weil sie nicht
festgestellt sind und der Beklagte das Fehlen derartiger Feststellungen auch nicht
zum Anlass einer Verfahrensrüge genommen hat.
bb) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die weitere Frage, "ob sämtliche
handwerkliche Leistungen wie die Herstellung von Dachstühlen als Zimmererarbeit
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im Reisegewerbe gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO und damit ohne Eintragung in die
Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen". Dem Kläger ist, wie bereits ausgeführt
wurde, nicht eine Betätigung im Reisegewerbe untersagt worden, sondern der Be-
trieb eines stehenden Gewerbes.
cc) Aus demselben Grund kann auch die Frage, ob für ein Reisegewerbe im Sinne
von § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO neben der Aufsuchung von Bestellungen von Leistun-
gen auch die Möglichkeit zur sofortigen Leistungserbringung erforderlich ist, nicht zur
Zulassung der Grundsatzrevision führen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich