Urteil des BVerwG vom 21.01.2003

Richteramt, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 4.03, BVerwG 6 B 5.03
OVG 6 B 11918/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 12. Dezember 2002 wird als unzulässig
verworfen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner
die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig
verworfen. Insoweit ist das Verfahren gebühren-
frei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller ist unabhängig davon, ob sie
gemäß § 67 VwGO ordnungsgemäß vertreten sind, unzulässig und
daher zu verwerfen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Denn es handelt
sich nicht um einen der dort genannten Fälle nach § 99 Abs. 2,
§ 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Einer
Prüfung, ob der Antragsteller R. G., der sich als "Prof. Jur."
bezeichnet, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
ist, bedarf es daher nicht.
Sollten die Antragsteller ihre Eingabe als "außerordentliche
Beschwerde" verstanden wissen wollen, so wäre sie auch als
solche unzulässig. Denn eine solche Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht ist ebenfalls ausgeschlossen (Beschluss vom
16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - NJW 2002, 2657).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG un-
zulässig, weil das Rechtsmittelgericht den Streitwert festge-
setzt hat. Insoweit ist das Verfahren über die Beschwerde ge-
bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Bardenhewer Hahn Graulich