Urteil des BVerwG vom 07.01.2014

Verordnung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 39.13 (6 C 6.14)
OVG 13 A 41/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 189 707,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung
der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige
heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen
die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtli-
che Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschie-
denen Beamten zu tragen haben.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 6.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Möller
Hahn