Urteil des BVerwG vom 25.10.2006

Vorverfahren, Begriff, Widerspruchsverfahren, Zumutbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 39.06
VG 8 K 7871/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die auf die Divergenz- (1.) und Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
1. Im Wege der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht der Kläger
geltend, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung
eines Rechtsanwaltes und die Zumutbarkeit für den Kläger, das Verfahren allein
zu führen, ab. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember
2001 - BVerwG 6 C 19.01 - (Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3) und dem Be-
schluss vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - (Buchholz 316 § 80 VwVfG
Nr. 51) liege „die Evidenz des Widerspruchsgrundes aus der Sphäre des
Wehrpflichtigen zugrunde“, und davon weiche das Urteil des Verwaltungs-
gerichts ab.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
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wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss
vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994
- BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer
Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger legt
nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz im erstinstanzlichen Urteil gegen
einen abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts verstoßen worden sein könnte. Was er stattdessen rügt, ist eine angebli-
che fehlerhafte Rechtsanwendung, deren Überprüfung erst Gegenstand einer
zugelassenen Revision sein könnte. Das verwaltungsgerichtliche Urteil folgt den
Obersätzen der beiden oben genannten Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts vom 17. Dezember 2001 und vom 21. August 2003 - wonach
die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren
unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständi-
gen Partei aus zu beurteilen ist; maßgebend ist dabei, ob sich ein vernünftiger
Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach-
lage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte;
notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 2 VwVfG
dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der
Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu füh-
ren - und zitiert aus ihnen. Entgegen dem Beschwerdevortrag lässt sich den
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingegen kein abstrakter
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Rechtssatz von der „Evidenz des Widerspruchsgrundes aus der Sphäre des
Wehrpflichtigen“ entnehmen, so dass das verwaltungsgerichtliche Urteil gegen
diesen auch nicht verstoßen konnte. Soweit eine fehlerhafte Rechtsanwendung
geltend gemacht wird, kann darauf eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.
2. Der Kläger macht außerdem im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe allein auf der bloßen
Verwendung des Rechtsbegriffs der „weitgehenden Förderung“. Dazu seien
dem rechtsunkundigen Kläger keine Tatsachen erläutert worden, gegen die er
im Widerspruchsverfahren hätte vorgehen können. Ein Revisionsverfahren sei
deshalb geeignet, die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu klären, ob die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes stets erforderlich sei, wenn die Behörde in
dem angegriffenen Bescheid den Rechtsbegriff „weitgehende Förderung“ nicht
erläutert habe.
Diese Frage beantwortet sich auf der Grundlage der in der zitierten Senats-
rechtsprechung enthaltenen Rechtssätze nach den Umständen des Einzelfalls
und ist einer weiteren Verallgemeinerung nicht zugänglich. Sie bedarf im Übri-
gen auch deswegen nicht mehr der Klärung, weil sie sich auf ausgelaufenes
Recht bezieht: In § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG in der seit 1. Oktober 2004
geltenden Fassung wird der Begriff der „weitgehenden Förderung“ nicht mehr
verwandt.
II
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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