Urteil des BVerwG vom 15.09.2005

Vorverfahren, Anwaltskosten, Ausnahme, Wehrpflichtiger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 39.05
VG 11 K 7038/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
29. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 477,92 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg. Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klä-
gers nicht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter wel-
chen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an-
zusehen und dessen Kosten damit erstattungsfähig sind. Dabei hält er selbst die An-
sicht für zutreffend, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchs-
verfahren regelmäßig notwendig sei.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Frage in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und mit der Rüge kein darüber hinausfüh-
render Gesichtspunkt angesprochen wird. Der erkennende Senat hat wiederholt
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ausgesprochen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in Tauglichkeitsfest-
stellungsverfahren nicht etwa deshalb stets notwendig sei, weil ihnen typischerweise
eine besondere Schwierigkeit innewohne. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen
werden, dass ein Widerspruch, den ein Wehrpflichtiger ohne anwaltlichen Beistand
gegen den Musterungsbescheid einlegt und begründet, von vornherein zum Schei-
tern verurteilt ist mit der Folge, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in
jedem Stadium des Verfahrens notwendig ist. Für die Auslegung und Anwendung
von § 80 Abs. 2 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist weniger das Begriffspaar
"Regel/Ausnahme" als vielmehr die Feststellung aussagekräftig, wonach die Erstat-
tungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtli-
chen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach
Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit an-
zuerkennen ist (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0
§ 20 b WPflG Nr. 3 m.w.N.). Dieses Senatsurteil widerspricht nicht dem in der Be-
schwerdebegründung zitierten Senatsurteil vom 10. April 1978 - BVerwG 6 C 27.77 -
(BVerwGE 55, 299, 306 f.) zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im isolierten Vor-
verfahren über Kriegsdienstverweigerung, weil auch hier die Notwendigkeit der Hin-
zuziehung konkret, wenn auch in verallgemeinender Weise, begründet wird. Die vom
Kläger beanstandete Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts liegt daher nicht vor.
Dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, welche darüber hinausführenden Fragen grundsätzlich zu klären sind. Dass der
von ihm vertretenen Ansicht einer Regelvermutung für die Notwendigkeit der Hinzu-
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren "der Vorzug zu geben" sei, ist je-
denfalls kein solches weiterführendes Vorbringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer
Büge
Graulich