Urteil des BVerwG vom 26.08.2004

Satzung, Verfahrensmangel, Verordnung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 39.04
VGH 9 B 03.1286
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 745 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von ei-
ner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann
(Beschluss vom 19. August 1997
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BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht.
aa) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "§ 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und Nr. 2 lit. k, l der Vollzugsvorschrift zu
§ 17 bezogen auf die Voraussetzungen 'Bühnenangehöriger' und 'überwiegend
künstlerische Tätigkeit' dahingehend ausgelegt werden , dass ein/e Mas-
kenbildner-Volontär/in mit einem/r ausgelernten Maskenbildner/in gleichgesetzt wird".
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des zweiten Teils der Frage die Voraussetzun-
gen für die Revisionszulassung bereits deshalb nicht gegeben sind, weil es sich bei
der in Bezug genommenen Vollzugsvorschrift nicht um revisibles Recht (vgl. § 137
Abs. 1 VwGO) handelt. Selbst wenn die Revisionszulassung unter diesem Gesichts-
punkt keinen Bedenken unterläge, rechtfertigt die von der Beschwerde aufgeworfene
Frage die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so
nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die Beigeladene
während ihres Beschäftigungsverhältnisses als Maskenbildner-Volontärin bei der
Deutschen Staatsoper Berlin Bühnenangehörige im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 12. Dezember 1991
(BAnz 1991, 8326 und 1992, 546) i.d.F. vom 19. Januar 1999 (BAnz 1999, 1586)
gewesen ist. Sie sei im Sinne der Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung abhängig
beschäftigt und zumindest überwiegend künstlerisch tätig gewesen. Zu dieser recht-
lichen Beurteilung kommt das Gericht indes nicht aufgrund einer generellen Gleich-
setzung der Tätigkeit eines/r Maskenbildner-Volontärs/in mit einem/r ausgebildeten
(ausgelernten) Maskenbildner/in, sondern unter Würdigung der konkreten Gegeben-
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heiten des Volontärverhältnisses der Beigeladenen. Dass sich die Anwendung von
§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nach den Umständen des konkreten Beschäfti-
gungsverhältnisses, also den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen und
den konkreten Tätigkeiten des Beschäftigten richtet, stellt die Beschwerde nicht in
Frage.
Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass und inwiefern die
Revisionsentscheidung zur Klärung einer fallübergreifenden Rechtsfrage führen
könnte. Denn beurteilt sich die Frage der Pflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 Satz 1
der Satzung der Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen nach den Ge-
gebenheiten des konkreten Beschäftigungsverhältnisses, entzieht sich die von der
Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage einer ausreichend verallgemeinerungsfähi-
gen, rechtlichen Klärung.
Die Grundsatzrüge bliebe auch ohne Erfolg, wenn die Frage dahingehend zu verste-
hen wäre, ob sich § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung generell der Anwendung auf ein
Maskenbildner-Volontariat entzieht. Insoweit würde es gleichfalls an der Darlegung
der fallübergreifenden Bedeutung fehlen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die
Rechtsfrage noch in einer nennenswerten Anzahl vergleichbarer Fälle stellen könnte.
Vielmehr hat er noch mit Schriftsatz vom 26. Juni 2003 im Berufungsverfahren darauf
verwiesen, "der letzte Volontärvertrag für Maskenbildner in der bisherigen Form läuft
voraussichtlich am 31.08.2003 aus". Die erforderliche fallübergreifende Relevanz
ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerde auf die Verordnung über die Be-
rufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar 2002 (BGBl I
S. 606) verweist und geltend macht, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage habe seit
In-Kraft-Treten der Verordnung am 1. August 2002 auch für die bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Maskenbildner-
Auszubildenden wesentliche Bedeutung. Insoweit berücksichtigt die Beschwerde
nicht, dass in einem Revisionsverfahren nicht das Beschäftigungsverhältnis eines
Maskenbildner-Auszubildenden, sondern mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis
der Beigeladenen ein Volontariatsverhältnis zugrunde zu legen wäre. Dass beide
Beschäftigungsverhältnisse vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Rahmen-
bedingungen unterlägen, legt die Beschwerde nicht dar.
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bb) Der Kläger hält weiterhin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "sich
für die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen (VddB) und Nr. 2 lit. k, l der Vollzugsvorschrift zu § 17 nunmehr
etwas anderes für die Maskenbildner-Auszubildenden seit Inkrafttreten der Masken-
bildner-Verordnung v. 1.8.2002" ergibt. Auch diese Fragestellung rechtfertigt die Zu-
lassung der Revision nicht. Wie aus den vorangehenden Ausführungen folgt, handelt
es sich dabei nicht um eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage.
cc) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Grundsatzrüge, soweit der Kläger geklärt wissen
möchte, ob "für die Frage der Auslegung der 'kulturschaffenden Personen' auf die
Volontäre bzw. Auszubildenden der Maskenbildner auch die Vorschriften des
Reichskulturkammergesetzes v. 22.9.1933 und dessen Durchführungsverordnungen
bzw. Erlasse herangezogen werden" können. Die Beschwerde knüpft an § 1 Abs. 3
der Tarifordnung für die deutschen Theater - TO - vom 27. Oktober 1937 an, auf die
§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Be-
zug nimmt. Zur Begründung führt die Beschwerde aus, das Berufungsgericht sehe
aufgrund der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 3 TO, zu der es das Reichskultur-
kammergesetz vom 22. September 1933 und dessen Durchführungsvorschriften her-
anziehe, den Begriff der Mitglieder bei der Reichskulturkammer und damit der Büh-
nenschaffenden sehr weit gefasst, so dass es im Ergebnis auch die Volontäre bzw.
Auszubildenden darunter fasse.
Damit wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde setzt
sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit den umfangreichen Ausführungen des
Berufungsurteils zum Verständnis der Begrifflichkeiten "Bühnenangehörige" im Sinne
von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, "Bühnenschaffende" im Sinne von § 1 Abs. 1
TO und "kulturschaffende Personen" im Sinne von § 1 Abs. 3 TO konkret auseinan-
der. Das Beschwerdevorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht
schon aus der Aufzählung der Theaterberufe in § 1 Abs. 3 TO schlussfolgert, dass es
sich bei "Bühnenschaffenden" um alle Beschäftigten handelt, die entweder am
künstlerischen Bühnengeschehen unmittelbar mitwirken oder daran beteiligt sind
oder künstlerische Beiträge im Vorfeld oder bei der Vorbereitung der Bühnenauffüh-
rungen und Inszenierungen leisten (Urteilsabdruck - UA - S. 10). Zudem zieht es zur
Auslegung des Begriffs der "Bühnenangehörigen" die in der Vollzugsvorschrift zu
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§ 17 der Satzung benannten Personengruppen heran, unter denen die Maskenbild-
ner als künstlerisch-technisches Personal angeführt werden, und knüpft eine Verbin-
dung zu den in § 1 Abs. 3 TO als "kulturschaffende Personen" genannten "Theater-
friseuren" (UA S. 12). Seine Annahme, die überwiegenden Anforderungen an den
Maskenbildnerberuf seien künstlerischer Art und diesem komme ein weiter künstleri-
scher Schaffensbereich zu, begründet das Berufungsgericht darüber hinaus unter
ausführlicher Darstellung des Arbeitsgebietes und Anforderungsprofils eines/r Mas-
kenbildners/in (UA S. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich dem sehr knapp und
allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der aufgewor-
fenen Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, zumal die Ausle-
gung einer Rechtsnorm auch unter Berücksichtigung des historischen Kontextes seit
langem anerkannt ist (vgl. etwa Urteile vom 7. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 -
BVerwGE 100, 23 <26 ff.> und vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 -
BVerwGE 110, 216 <219 f.>; Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 1.01 - )
und der Kläger nicht darlegt, dass und inwiefern die Heranziehung der Entstehungs-
geschichte der Tarifordnung rechtlichen Bedenken unterläge.
Darüber hinaus fehlt es an einer auf die konkrete Fragestellung bezogenen Erläute-
rung, dass und inwieweit ihr fallübergreifende Bedeutung zukommt. Soweit das an
die erste und zweite Frage anknüpfende Beschwerdevorbringen gleichermaßen für
die dritte Frage Geltung beanspruchen sollte, zeigte die Beschwerde damit, wie be-
reits ausgeführt, eine über den Einzelfall hinausreichende Tragweite nicht auf.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger sieht eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass
das Berufungsgericht seinem schriftsätzlichen Beweisangebot, den Personalleiter der
Deutschen Staatsoper als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgekommen ist. Zur
Begründung führt er an, der Personalleiter hätte Auskunft über den tatsächlichen
Anteil der künstlerischen Tätigkeit während des Volontariats bzw. der Ausbildung zur
Maskenbildnerin bei der Staatsoper geben können. Dabei hätte sich herausstellen
können, dass es sich bei dem Volontariat/der Ausbildung um eine überwiegend nicht
künstlerische Tätigkeit handelte. Angesichts des Beweisangebotes könne das
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Berufungsgericht seine Schlussfolgerung, die Beigeladene würde entsprechend dem
Fortschreiten ihrer Ausbildung und ihres Wissens- und Könnensstandes zunehmend
zur praktischen Tätigkeit herangezogen, nicht allein aus der vereinbarten Staffelung
der Vergütung nach Ausbildungsjahren ziehen. Der Personalleiter hätte konkret dazu
befragt werden können, wie lange innerhalb der Ausbildungszeit bei der Deutschen
Staatsoper Berlin eine Volontärin/Auszubildende lediglich unter Anleitung tätig
werden könne und wann sie eigenschöpferisch künstlerisch tätig werde. Das
Berufungsgericht sei daher von einem falschen und unvollständigen Sachverhalt
ausgegangen.
aa) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte ohne Verlet-
zung der richterlichen Aufklärungspflicht von der angebotenen Zeugenvernehmung
absehen, da sie sich ihm unter den gegebenen Umständen nicht aufdrängen musste.
Hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86
Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen
Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sach-
verhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesonde-
re in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 19. August 1997, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Maßstäben führt das Beschwerdevorbringen nicht auf eine
Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt am 9. Dezember 2003 hat der Kläger dort nicht auf die nunmehr als unterblie-
ben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Einen förmlichen Beweisantrag hat
er nicht gestellt. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich eine weitere Sachver-
haltsermittlung auch nicht von sich aus aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86
VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach
seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt,
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ankommt (Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO
Nr. 197 = NJW 1983, 187 <189 m.w.N.> und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C
49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f. m.w.N.>; Beschlüsse vom 13. Dezember 1995
- BVerwG 2 B 68.95 - und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -). Das Berufungs-
gericht hat sein Urteil darauf gestützt, dass die Beigeladene im Rahmen des Volon-
tariats beschäftigt werden sollte, um ihr die Gelegenheit zu eröffnen, das erworbene
Wissen und Können sowie ihre Erfahrungen in die Praxis der Bühne einarbeitend
umzusetzen. Die betriebliche Berufsausbildung sei stets in den laufenden Produkti-
ons- und Dienstleistungsprozess eingegliedert gewesen (UA S. 15). Diesen Ausfüh-
rungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Zum Beleg dafür, dass die Bei-
geladene im Laufe ihres Volontariats zunehmend zur praktischen Tätigkeit herange-
zogen worden sei, verweist der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren nicht lediglich
auf die Staffelung der Vergütung und die an Bühnenaufführungen gekoppelte Ar-
beitszeit, sondern auf die zur Gerichtsakte gereichte schriftliche Äußerung der Beige-
ladenen vom 6. Dezember 2003. Der Inhalt des Schreibens ist in dem Berufungsur-
teil zutreffend dahingehend wiedergegeben, die Beigeladene habe ausgeführt, die in
Theorie und Praxis erworbenen Kenntnisse im Abendspielplan in der Chor- und Bal-
lettgarderobe umgesetzt zu haben und im zweiten Volontärjahr an einem Ballettgast-
spiel in Madrid teilgenommen und mitgearbeitet zu haben (UA S. 15/16). Dass der
Kläger diesen Angaben der Beigeladenen, die ihm in der mündlichen Verhandlung
bekannt gegeben worden sind, bereits zu diesem Zeitpunkt inhaltlich entgegengetre-
ten wäre oder er deren Aussagekraft in sonstiger Hinsicht beanstandet hätte, ergibt
sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Beschwerdevorbringen. Erst
mit der Beschwerde wendet der Kläger sich gegen die Würdigung der schriftlichen
Äußerung durch das Berufungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiter davon
ausgegangen, bei Kunstproduktionen am Theater seien die Übergänge zwischen der
eigentlichen Kunstschöpfung und der Vermittlung des Kunstwerks vielfach fließend,
so dass zur Erreichung des Gesamtkunstwerks zumeist zahlreiche kunstschaffende
Beiträge erforderlich seien. Die Kunstgattung Theater bedinge notwendig, dass Per-
sonen mit unterschiedlichen Fertigkeiten und Kenntnissen am Prozess der künstleri-
schen Gestaltung mitwirkten (UA S. 16). Ferner hat das Berufungsgericht zugrunde
gelegt, der Ausbildungszweck im Volontärverhältnis und eine künstlerische Betäti-
gung schlössen sich nicht gegenseitig aus; der Einsatz des Maskenbildner-Volontärs
im Theaterbetrieb erhalte ein Gepräge durch den künstlerischen Anteil, weil eine
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künstlerisch mitgestaltende Aufgabenerfüllung nicht nur selten und vom Gewicht her
geringfügig anfalle. Unter Anlegung des Maßstabes "einer gewissen künstlerischen
Gestaltungswirkung" ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Zu-
gehörigkeit der Beigeladenen zu den überwiegend künstlerisch Tätigen im Sinne der
Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung sei zu bejahen (UA S. 17).
Vor diesem Hintergrund musste sich das Berufungsgericht entgegen dem Be-
schwerdevorbringen nicht veranlasst sehen, den Personalleiter als Zeugen dazu zu
vernehmen, "wie lange innerhalb der Ausbildungszeit bei der Deutschen Staatsoper
Berlin eine Volontärin bzw. Auszubildende lediglich unter Anleitung tätig werden kann
und wann sie eigenschöpferisch künstlerisch tätig wird". Denn nach den vom
Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Maßstäben ist es nicht darauf angekom-
men, inwieweit die Beigeladene unter Anleitung tätig geworden ist.
bb) Ebenso wenig zeigt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des Überzeu-
gungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf. Es ist Sache des Tatsachenge-
richts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine
Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind
die Grundsätze der Sachverhalts– und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem
sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann da-
her grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
begründet werden (z.B. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310 <311>, vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
= NVwZ-RR 1996, 359 und vom 19. August 1997, a.a.O.). Den Ausnahmefall einer
aktenwidrigen Feststellung oder eines Verstoßes gegen Denkgesetze macht die Be-
schwerde nicht substantiiert geltend.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1 § 72 Nr. 1
KostRMoG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Bardenhewer
Hahn
Graulich